Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarung einer pauschalierten Fliegerzulage ist eine Nebenabrede iS von BAT § 4 Abs 2.

2. Die Schriftform des BAT § 4 Abs 2 ist eine gesetzliche Schriftform. Die entgegen der Formvorschrift getroffene Abrede ist nichtig und wird auch nicht nach Kündigung des BAT zum 1969-12-31 von selbst wirksam.

3. Auch tarifliche Formvorschriften wirken nach TVG § 4 Abs 5 nach; sie können jedoch im Nachwirkungszeitraum durch andere Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden.

4. Eine die nachwirkende Abschlußnorm außer Kraft setzende Vereinbarung setzt aber voraus, daß eine rechtliche relevante Vereinbarung geschlossen wird, die zwar auch stillschweigend getroffen werden kann, aber einen darauf gerichteten beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt.

 

Normenkette

BAT § 33; BGB §§ 125-126; BAT § 4 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.10.1975; Aktenzeichen 4 Sa 70/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439365

BAGE 29, 182-188 (LT1-4)

BAGE, 182

BB 1977, 1149-1150 (LT1-4)

DB 1977, 2145-2146 (LT1-4)

AP § 4 BAT (LT1-4), Nr 4

AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 21 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag VI Entsch 21 (LT1-4)

EzA § 4 BAT, Nr 1 (LT1-4)

MDR 1977, 963 (LT1-4)

PersV 1979, 81-83 (LT1-4)

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