Leitsatz (redaktionell)

1. Kündigungsgründe, die bei Ausspruch einer Kündigung vorlagen, dem Kündigenden jedoch noch nicht bekannt waren, können im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Stützung der Kündigung uneingeschränkt nachgeschoben werden. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 ist dabei unbeachtlich, jedoch können die nachgeschobenen Kündigungsgründe nach ZPO § 529 als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

2. Es bleibt unentschieden, ob ein Auswechseln der Kündigungsgründe während des Verfahrens in dem Sinne, daß die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhält, möglich ist oder ob der Kündigende in diesem Falle eine neue Kündigung aussprechen muß.

 

Normenkette

BGB § 626; ZPO § 529

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.11.1977; Aktenzeichen 3 (7) Sa 1351/76)

 

Fundstellen

BB 1980, 1160-1161 (LT1-2)

DB 1980, 1350-1351 (LT1-2)

NJW 1980, 2486

NJW 1980, 2486 (LT1-2)

BlStSozArbR 1980, 308 (T)

AP § 626 BGB, Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 58 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 58 (LT1-2)

EzA § 626 BGB nF, Nr 71 (LT1-2)

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