Leitsatz (redaktionell)

1. Die nach BetrVerfG 1952 § 66 gebotene aber unterlassene Anhörung des Betriebsrates macht die Kündigung nicht unwirksam; bei der außerordentlichen Kündigung ist diese Unterlassung ohne zivilrechtliche Folge (Bestätigung von BAG 1954-09-15 1 AZR 258/54 = BAGE 1, 69 = AP Nr 1 zu § 66 BetrV und BAG 1965-10-14 2 AZR 466/64 = AP Nr 27 zu § 66 BetrVG).

2. Wird eine außerordentliche Kündigung auf die kommunistische Einstellung des Arbeitnehmers gestützt, so muß entweder konkret das besondere Sicherungsbedürfnis des Arbeitgebers oder der dringende und unabweisliche Verdacht einer strafbaren Handlung nach StGB § 90a dargetan werden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.01.1967; Aktenzeichen 1 Sa 435/66)

 

Fundstellen

BB 1968, 589

DB 1968, 1030

BetrR 1968, 399

ARST 1968, 135

SAE 1968, 240

AP § 66 BetrVG, Nr 28

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 34

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 34

EzA § 124a GewO, Nr 7

PersV 1968, 233

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