Leitsatz (redaktionell)

1. Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Gehaltsrückständen unterliegen auch bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der zweijährigen Verjährungsfrist nach BGB § 196 Abs 1 Nr 8.

2. Die Verjährung ist nach BGB § 202 Abs 1 nur gehemmt, wenn der Schuldner aus Rechtsgründen objektiv berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (Bestätigung von BAG 1961-12-06 4 AZR 297/60 = BAGE 12, 97 = AP Nr 1 zu § 202 BGB).

3. In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten hat (ständige Rechtsprechung des BAG).

4. Selbst wenn ein Sachverhalt gemäß Leitsatz 3 vorliegt, muß der Gläubiger binnen kurzer Zeit nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände Klage erheben. Sonst greift nunmehr die Einrede der Verjährung durch.

5. Die Anwendung der Vorschrift des BGB § 218 setzt voraus, daß unverjährte Ansprüche festgestellt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 202, 242, 218 Abs. 1, § 196 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.01.1964; Aktenzeichen 8 Sa 76/63)

 

Fundstellen

AP § 196 BGB, Nr 2

AR-Blattei, ES 1680 Nr 17

AR-Blattei, Verjährung Entsch 17

EzA § 218 BGB, Nr 1

WA 1965, 69

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