Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Arbeitnehmer ein unbezahlter Sonderurlaub bewilligt und zugleich vereinbart, daß für die Dauer des Sonderurlaubs das Arbeitsverhältnis ruht, dh die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, so ist damit BUrlG § 9 abbedungen. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, hat er deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.07.1976; Aktenzeichen 2 Sa 30/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440328

BB 1978, 360-361 (LT1)

DB 1978, 499-500 (LT1)

BetrR 1978, 546-547 (LT1)

ARST 1978, 59-60 (LT1)

AP § 9 BUrlG (LT1), Nr 8

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 24 (LT1)

AR-Blattei, ES 330 Nr 24

ArbuR 1979, 30-31 (LT1)

EzA § 9 BUrlG, Nr 9 (LT1)

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