Leitsatz (redaktionell)

1. Klageänderungen und Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz zuzulassen, wenn es sich hierbei um Fälle des ZPO § 268 Nr 2 handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt.

2. Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann (siehe auch BAG 1972-02-08 1 AZR 189/71 = BAGE 24, 112 = AP Nr 7 zu § 630 BGB).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.12.1971; Aktenzeichen 6 Sa 116/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437431

BB 1973, 195

DB 1973, 238

ARST 1973, 46

AP § 630 BGB, Nr 8

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC Entsch 127

AR-Blattei, ES 160.10.3 Nr 127

EzA § 630 BGB, Nr 4

SV-Beamte 1973, Nr 7, 7

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