Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Erläßt das Amtsgericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nicht nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO erst mit der Zustellung des Beschlusses an den Gemeinschuldner ein (Anschluß BGH Urteil vom 1. März 1982 – VIII ZR 75/81 – BGHZ 83, 158).

 

Normenkette

ArbGG § 73 Abs. 2, § 65; GVG § 17a; KO §§ 30, 37, 106 Abs. 1 S. 3, § 108; GesO § 2 Abs. 3; VerglO § 60

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.09.1995; Aktenzeichen 10 Sa 45/95)

ArbG Lörrach (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 750/94)

 

Tenor

Auf die Revision des Widerklägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Freiburg vom 5. September 1995 – 10 Sa 45/95 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 14. März 1995 – 4 Ca 750/94 – wie folgt abgeändert:

Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Auszahlung des von der Baden-Württembergischen Bank beim Amtsgericht Singen hinterlegten Betrags (HL 2/95) von 685,29 DM an den Widerkläger zuzustimmen.

Die weitergehende Revision und Berufung des Widerklägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Widerkläger zu 98/100 und der Widerbeklagte zu 2/100 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Erledigung der ursprünglich erhobenen Zeugnisklage noch darüber, ob der Widerkläger/Beklagte von dem Widerbeklagten/Kläger die Rückzahlung von 44.546,00 DM sowie die Einwilligung in die Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Betrags von 685,29 DM verlangen kann.

Der 1961 geborene Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit 1990 als Verkaufsstellenleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zum 31. Dezember 1994 aufgrund eines in einem Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs am 7. Juli 1994 zum 31. Dezember 1994 aufgelöst worden. In diesem Vergleich hat sich die Gemeinschuldnerin verpflichtet, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 23.500,00 DM zu zahlen. In einem weiteren Verfahren ist die Gemeinschuldnerin am 11. Oktober 1994 zur Zahlung von 16.600,00 DM brutto rückständigen Gehalts nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Wegen dieser Forderungen erwirkte der Kläger am 9. November 1994 ein vorläufiges Zahlungsverbot, das er der Hausbank der Gemeinschuldnerin am 11. November 1994 zustellen ließ. Daraufhin erteilten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 17. November der Bank den Auftrag, zugunsten des Klägers 44.564,00 DM zu überweisen. Der Auftrag ist noch am gleichen Tag ausgeführt worden. Am 21. November 1994 ist der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Klägers wegen einer Forderung in Höhe von 685,29 DM zugestellt worden. Die Bank hinterlegte den umstrittenen Betrag beim Amtsgericht Singen.

Bereits am 25. Oktober 1994 ist beantragt worden, über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht Singen beschloß am 10. November 1994 (– 7 N 98/94 –) ein allgemeines Veräußerungsverbot und bestellte den Widerkläger zum Sequester. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist der Gemeinschuldnerin erst am 18. November 1994 zugestellt worden. Am 31. Januar 1995 hat das Amtsgericht das Konkursverfahren eröffnet und den Widerkläger zum Konkursverwalter bestellt.

Mit der Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger auf Rückzahlung von 44.564,00 DM und auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags in Anspruch. Er macht geltend, die Überweisung vom 17. November 1994 sei unwirksam. Der überwiesene Betrag sei ebenso wie der hinterlegte Betrag zur Konkursmasse gehörig, weil der Kläger eine inkongruente Deckung erlangt habe.

Der Widerkläger hat beantragt,

  • der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 44.564,00 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 17. November 1994 zu bezahlen.
  • der Widerbeklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des von der Baden-Württembergischen Bank beim Amtsgericht Singen hinterlegten Betrages (HL 2/95) von 685,29 DM einzuwilligen.

Der Widerbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Widerkläger mit der zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Widerklägers ist nur zum Teil begründet. Der Widerkläger kann die Einwilligung des Widerbeklagten in die Auszahlung des beim Amtsgericht Singen hinterlegten Betrags von 685,29 DM verlangen, hat aber keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Gemeinschuldnerin überwiesenen 44.546,00 DM.

  • Das Bundesarbeitsgericht ist zur Sachentscheidung befugt. Die von der Revision erwogene Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht. Nach § 73 Abs. 2 i.V.m. § 65 ArbGG und § 17a Abs. 5 GVG prüft das Revisionsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Arbeitsgericht die Rechtswegzuständigkeit trotz Rüge einer Partei verfahrenswidrig bejaht hat. Hier ist das Arbeitsgericht stillschweigend davon ausgegangen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei auch für die Widerklage eröffnet. Der Widerkläger hat das nicht gerügt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob für den vorliegenden Rechtsstreit an sich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist (so für den Rückgewähranspruch nach §§ 37, 30 KO: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluß vom 18. Juli 1995 – 4 Ta 72/95 – EWiR 1995, 1157 f. mit zust. Anm. von Barth, ZIP 1995, 1756; Arbeitsgericht Rheine Beschluß vom 5. Juni 1967 – 1 Ca 238c/67 – AP Nr. 2 zu § 10 KO).
  • Der Widerkläger hat weder nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch nach § 37 Abs. 1 KO einen Anspruch auf Rückzahlung von 44.546,00 DM. Das hat das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfehlern erkannt.

    • Der Widerbeklagte hat durch die Überweisung der Gemeinschuldnerin vom 17. November 1994 44.564,00 DM erlangt. Er ist jedoch nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB rechtgrundlos bereichert; denn die Leistung ist zur Erfüllung einer fälligen Forderung des Widerbeklagten erfolgt und nicht nach den §§ 135, 136 BGB unwirksam. Das vom Amtsgericht Singen am 10. November 1994 beschlossene allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO ist nämlich erst nachher, mit der Zustellung der Beschlußausfertigung am 18. November 1994, wirksam geworden.

      • Die Frage, wann ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO wirksam wird, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Während in § 108 KO für den Konkurseröffnungsbeschluß oder in § 60 Abs. 1 VerglO für den Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots im Vergleichsantragsverfahren bestimmt ist, daß im Beschluß die Stunde der Konkurseröffnung bzw. des Inkrafttreten des Verbots anzugeben ist und ansonsten als Zeitpunkt die Mittagsstunde des Tages gilt, an dem der Beschluß erlassen worden ist, fehlt eine derartige Regelung für das allgemeine Veräußerungsverbot im Antragsverfahren.
      • Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 (– VIII ZR 75/81 – BGHZ 83, 158 = NJW 1982, 2074 = ZIP 1982, 464) wird ein nicht verkündeter Beschluß erst mit der Zustellung an den Gemeinschuldner wirksam. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des allgemeinen Veräußerungsverbots müsse im Interesse der Rechtssicherheit zweifelsfrei festgestellt werden. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Koblenz Urteil vom 29. November 1983 – 3 U 1638/82 – ZIP 1984, 164, 165; OLG Hamm Urteil vom 3. Dezember 1991 – 27 U 101/91 – OLG-Rp Hamm 1992, 69) ist dem gefolgt. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.
      • Entgegen der Ansicht der Revision hat weder der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aufgegeben, noch ist eine Änderung der Rechtsprechung durch den erkennenden Senat veranlaßt. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Nichtannahmebeschluß vom 8. Dezember 1994 (– IX ZR 177/94 – ZIP 1995, 40 = KTS 1995, 297 = EWiR 1995, 57 mit zust. Anm. Uhlenbruck) entschieden, ein nach § 2 Abs. 3 GesO erlassenes Veräußerungsverbot werde bereits mit Erlaß des Beschlusses wirksam, sofern das Gericht das Veräußerungsverbot entsprechend datiert habe. Im Unterschied zu dem am 1. März 1982 entschiedenen Fall hat das Amtsgericht aber im Streitfall nicht durch die Angabe von Tag und Stunde den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Veräußerungsverbots festgelegt. Das verkennt die Revision. Sie beruft sich auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1996 (– IX ZR 277/95 – BGHZ 133, 307 = ZIP 1996, 1909 = EWiR 1996, 1077 mit zust. Anm. von Henckel; Gerhardt Anm. zu LM GesO Nr. 19 und Wittkowski, WiB 1996, 1171). Der Bundesgerichtshof hat lediglich für das im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung erlassene allgemeine Veräußerungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO etwas anderes entschieden. Im Unterschied zu der in über hundertjähriger Rechtsprechung ausgeformten Konkursordnung hat er für die kurzfristig vom Gesetzgeber erstellte Übergangslösung der Gesamtvollstrekkungsordnung erkannt, daß dort die vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene Lücke durch Heranziehung des § 27 Abs. 3 InsO zu schließen ist.
      • Eine entsprechende Lückenfüllung für § 106 Abs. 1 Satz 3 KO scheidet aus (im Ergebnis ebenso Häsemeyer, Insolvenzrecht, S. 148).

        Der Gesetzgeber hat bei Erlaß der Konkursordnung bewußt davon abgesehen, entsprechend § 81 KO auch für das allgemeine Veräußerungsverbot in § 106 Abs. 1 Satz 3 KO eine Wirksamkeitsvorschrift vorzusehen. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Bedenken geäußert worden, die Rechtswirkungen des Veräußerungsverbots bereits mit seinem Erlaß eintreten zu lassen. Stattdessen wurde vorgeschlagen, dem Vollstreckungsgericht je nach Lage des Einzelfalles die Wahl zwischen der Zustellung des allgemeinen Veräußerungsverbots an den späteren Gemeinschuldner und der öffentlichen Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses zu eröffnen (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. IV KO, S. 300, 331). Da im späteren Verlauf der Gesetzgebung in § 106 Abs. 1 Satz 3 KO keine Regelung über das Wirksamwerden des allgemeinen Veräußerungsverbots getroffen worden ist, hat sich der Gesetzgeber für die flexible Handhabung der Bestimmung des Wirksamkeitszeitpunktes durch das Vollstrekkungsgericht entschieden. Je nach der gewählten Bekanntmachungsart soll das allgemeine Veräußerungsverbot entweder mit der Zustellung des Beschlusses an den Gemeinschuldner (§ 73 Abs. 2 KO) oder mit dem Vollzug der sie ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung (§ 76 Abs. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 KO) wirksam werden (vgl. dazu Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., Bd. I, § 106 Rz 3).

        Für die von der Revision geforderte Lückenschließung fehlt im übrigen ein zwingendes Bedürfnis. Die bestehende Regelung gestattet eine Vorverlegung des Wirksamwerdens des allgemeinen Veräußerungsverbots auf den Zeitpunkt seines Erlasses. Damit steht es dem Vollstreckungsgericht frei, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht erst mit der Zustellung an den späteren Gemeinschuldner oder durch den Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung, sondern bereits mit dem Erlaß eintreten zu lassen. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die bestehende gesetzliche Regelung nur noch übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) gilt.

      • Da der Widerkläger nicht vorgetragen hat, die vom Amtsgericht Singen verfügte öffentliche Bekanntmachung des allgemeinen Veräußerungsverbots sei vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschlußausfertigung am 18. November 1994 bewirkt worden, ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß das Veräußerungsverbot erst am 18. November 1994 wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit der bereits am 17. November 1994 ausgeführten Überweisung bleibt von dem späteren Verbot unberührt.
    • Der Widerbeklagte ist auch nicht nach § 37 Abs. 1 KO verpflichtet, 44.546,00 DM an die Konkursmasse zurückzugewähren. Die von der Gemeinschuldnerin getätigte Überweisung ist weder nach § 30 Nr. 2 KO noch nach § 30 Nr. 1 Fallgr. 2 KO anfechtbar.

      • Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgen, können nach § 30 Nr. 2 KO vom Konkursverwalter angefochten werden, soweit sie dem Konkursgläubiger eine inkongruente Deckung gewähren und dieser nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag, noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Eine inkongruente Deckung setzt voraus, daß dem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde, die er überhaupt nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte.

        • Der Widerbeklagte hatte bei der Überweisung titulierte, fällige Ansprüche auf die Zahlung der Kündigungsabfindung und der Gehaltsrückstände in Höhe von insgesamt 44.546,00 DM. Durch die Überweisung hat der Widerbeklagte nur die Erfüllung seiner Forderungen erlangt, wie sie nach § 362 Abs. 1 BGB zu bewirken waren.
        • Die Revision kann auch keinen Fall der inkongruenten Deckung daraus ableiten, daß vor der Überweisung der kontoführenden Bank der Gemeinschuldnerin ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO zugestellt worden ist.

          Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 1969 (– VIII ZR 41/67 – MDR 1970, 41 = LM Nr. 4 zu § 31 KO) entschieden, die Erfüllung einer Geldschuld sei nicht schon deshalb als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger eingeleiteten oder angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahme leiste. Denn der Gläubiger erhalte in diesem Fall nur die Befriedigung, die ihm aufgrund seiner Forderung gebühre (ebenso OLG Celle Urteil vom 20. März 1981 – 8 U 109/80 – ZIP 1981, 467; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II Insolvenzrecht, 12. Aufl., Rz 19.37). Diese Auffassung ist von einem Teil des Schrifttums (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 30 KO Rz 52c; Jäger/Henkkel, KO, 9. Aufl., § 30 Rz 248 f.; Häsemeyer, aaO, S. 482 f.; Branz/Hefermehl, BB 1992, 1506, 1509) kritisiert worden. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob die Befriedigung des Gläubigers durch eine Maßnahme der staatlichen Vollstreckungsorgane oder eine Leistung des Schuldners zur Abwehr eingeleiteter oder angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirkt worden sei. In beiden Fällen sei die Leistung des Schuldners auf die Ausübung staatlichen Zwangs durch den Gläubiger zurückzuführen. Diese Art der Anspruchsdurchsetzung nähme dem Gläubiger seine Arglosigkeit bezüglich der Vermögensverhältnisse des Schuldners und rechtfertige deshalb die Annahme eines inkongruenten Erwerbs und die damit verbundene Beweislastumkehr nach § 30 Nr. 2 KO. Dem hat sich das Landgericht Bonn mit Urteil vom 26. November 1996 (– 13 O 67/96 – ZIP 1997, 83 = EWiR 1997, 179 mit kritischer Anm. App) angeschlossen. Der erkennende Senat hält demgegenüber an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest. Vollstreckungsabwendende Zahlungen können nämlich nicht generell als Fälle inkongruenter Deckung angesehen werden. Das Hinauszögern der Leistung bis zur Einleitung oder Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist kein typisches Indiz für die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners; denn es gibt Schuldner, die grundsätzlich erst nach mehr oder minder starkem Druck zur Erfüllung bereit sind. Im übrigen knüpfen Indizien dieser Art jeweils an subjektive Motive an. Damit wird die gesetzliche Regelung, die von objektiven Kriterien für die Annahme einer kongruenten oder inkongruenten Deckung ausgeht, verlassen. Das zeigt sich auch im Streitfall. Die Gemeinschuldnerin hat erst an den Widerbeklagten gezahlt, nachdem sie von ihrer Hausbank aufgefordert worden ist, unverzüglich für die Aufhebung des vorläufigen Zahlungsverbots zu sorgen. Nicht die drohende Fortsetzung der angekündigten Zwangsvollstreckung, sondern die Reaktion der Hausbank war für die Leistung maßgeblich.

      • Eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger durch eine kongruente Deckung erlangt hat, kann nach § 30 Nr. 2 Fallgr. 2 KO nur dann vom Konkursverwalter angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dem Gläubiger sei die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt gewesen.

        Dieser Nachweis ist im Streitfall nicht erbracht worden. Das hat das Landesarbeitsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt. Gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Das Revisionsgericht ist nach § 561 Abs. 2 ZPO an die festgestellten Tatsachen gebunden. Der erstmalig in der Revisionsinstanz vorgebrachte neue Tatsachenvortrag war deshalb nicht zu berücksichtigen.

        Soweit die Revision erneut darauf hinweist, der Widerbeklagte habe um die äußerst angespannte Liquidität der Gemeinschuldnerin gewußt, hat das Landesarbeitsgericht das bereits zutreffend gewürdigt. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 30 Nr. 1 Fallgr. 2 KO genügt nicht die Kenntnis von Tatsachen, aufgrund derer ein Gläubiger auf Liquiditätsengpässe oder eine drohende Zahlungseinstellung schließen kann (BGH Urteil vom 15. Januar 1964 – VIII ZR 236/62 – BGHZ 41, 17 = KTS 1964, 166, 169; Jäger/Henckel, aaO, § 30 KO Rz 50; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 30 Anm. 9, jeweils m.w.N.). Es wird die positive Kenntnis der schon erfolgten Zahlungseinstellung oder eines bereits gestellten Konkursantrages gefordert.

  • Die Revision ist im übrigen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Widerkläger habe keinen Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung gegenüber dem Amtsgericht Singen wegen des dort hinterlegten Betrages in Höhe von 685,29 DM. Der Widerkläger ist nach § 37 Abs. 1 KO i.V.m. § 30 Nr. 2 KO berechtigt, von dem Widerbeklagten die Einwilligung in die Auskehrung des Hinterlegungsbetrages an die Konkursmasse zu verlangen.

    • Hat der Drittschuldner einer gepfändeten Forderung den Betrag wegen Gläubigerungewißheit nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegt, so richtet sich der Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nach § 12, § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO auf Einwilligung des Anfechtungsgegners in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Konkursmasse. Das hat auch der mißverständlich formulierte Klageantrag des Widerklägers zum Ziel.
    • Der Anspruch des Widerklägers auf Zustimmung des Widerbeklagten folgt aus § 30 Nr. 2 KO.

      Von einer inkongruenten Deckung ist auszugehen, weil der Widerbeklagte nicht seiner Darlegungslast genügt hat. Es fehlt die Angabe, aus welchem Rechtsgrund er eine Forderung in entsprechender Höhe habe.

      Unerheblich ist, daß die Hinterlegung des streitigen Betrags nicht von der Gemeinschuldnerin, sondern von dem Drittschuldner vorgenommen worden ist. Das steht der Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 2 KO nicht entgegen (BGH Urteil vom 26. Februar 1962 – VIII ZR 41/67 – LM § 31 KO Nr. 4; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 30 Rz 32a). Die Gläubigerbenachteiligung folgt daraus, daß der hinterlegte Betrag aufgrund der angefochtenen Rechtshandlung der Konkursmasse entzogen worden ist und nicht zur Befriedigung der übrigen Konkursgläubiger zur Verfügung steht.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Schmidt, Gaber, Hammer

 

Fundstellen

Haufe-Index 893935

BB 1998, 168

DB 1998, 1040

JR 1998, 440

KTS 1998, 292

NZA 1998, 446

RdA 1998, 124

ZIP 1998, 33

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