Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden.

2. Enthält eine Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung die Regelung verschiedener Fragenbereiche, so ist eine Teilkündigung hinsichtlich eines Fragenbereiches regelmäßig nicht zulässig. Eine solche Teilkündigung ist nur dann möglich, wenn ihre Zulässigkeit besonders vereinbart ist oder wenn die Auslegung der Betriebsvereinbarung oder deren Ergänzung gemäß BGB § 157 ausnahmsweise die Zulässigkeit der Teilkündigung ergibt.

3. Das Verhältnis einer Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag, das sich seit Inkrafttreten des BetrVG 1952 namentlich nach den BetrVG 1952 §§ 56, 59 im übrigen nach dem Günstigkeitsprinzip bestimmt, ist für die Zeit vor dem BetrVG 1952 mangels anderweiter Bestimmungen der früheren Landesgesetze nur nach dem Günstigkeitsprinzip zu beurteilen.

4. Besitzstandsklauseln im Tarifvertrag bedeuten in der Regel, daß der Tarifvertrag die Rechtslage nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtern darf. Sie bedeuten aber nicht, daß der Arbeitnehmer die erhöhten tariflichen Leistungen und die mit ihnen im inneren Zusammenhang stehenden zusätzlichen Bedingungen der früheren betrieblichen Regelung in Anspruch nehmen kann.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 22.11.1957; Aktenzeichen 3 Sa 291/56)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437426

BAGE 7, 340 (LT1-4)

BAGE, 340

BB 1959, 704 (LT1-4)

DB 1959, 767 (LT1-4)

AP § 4 TVG Günstigkeitsprinzip (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsvereinbarung Entsch 2 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 520 Nr 2 (LT1-4)

ArbuR 1959, 287 (LT1-4)

PraktArbR BetrVG §§ 51-55, Nr 73 (LT1-4)

PraktArbR TVG § 4 Abs 1-3, Nr 165 (LT1-4)

WA 1959, 126 (LT1-4)

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