Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährung einer Angestellten im Schreibdienst. Zwölfjährige Bewährungszeit und einzelne, über einen längeren Zeitraum verteilte Verfehlungen von geringerem Gewicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bewährung i.S.v. § 23a BAT stehen nur solche Verfehlungen des Arbeitnehmers entgegen, die unter Berücksichtigung seiner im übrigen gezeigten Leistungen und der Dauer der nach dem BAT für einen Aufstieg jeweils erforderlichen Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen.

 

Normenkette

BAT § 23a Abs. 2 Nr. 1; BAT § Anlage 1a Teil II N VergGr. VII Fußnote 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 26.11.1991; Aktenzeichen 11 Sa 610/91)

ArbG Hannover (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 5 Ca 40/90)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. November 1991 – 11 Sa 610/91 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. Februar 1991 – 5 Ca 40/90 – abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.005,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22. Februar 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund zwölfjähriger Bewährung als Angestellte im Schreibdienst in einer Tätigkeit der VergGr. VII BAT Anspruch auf eine Zulage nach Fußnote 1 zur VergGr. VII des Teils II N der Anlage 1a zum BAT hat.

Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1975 im öffentlichen Dienst als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt und in VergGr. VII BAT eingruppiert. Zunächst war sie bis zum 30. September 1978 beim Arbeitsgericht …, sodann bis zum 28. Februar 1982 bei der Stadt … angestellt. Seitdem ist sie bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß die Klägerin die ihr übertragene Tätigkeit sowohl beim Arbeitsgericht… als auch bei der Stadt… ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Klägerin hat behauptet, dies sei auch für ihre Beschäftigung bei der Beklagten der Fall. Sie habe daher nach Ablauf der zwölfjährigen Bewährungszeit seit dem 1. Dezember 1987 Anspruch auf die Zulage von 9,5 % zur Anfangsgrundvergütung gemäß Fußnote 1 zur VergGr. VII des Teils II N der Anlage 1a zum BAT.

Mit ihrer am 22. Februar 1990 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.005,90 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 154,10 DM seit dem 15.1.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.2.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.3.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.4.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.5.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.6.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.7.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.8.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.9.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.10.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.11.1989, weitere 154,10 DM seit dem 15.12.1989, weitere 156,70 DM seit dem 15.01.1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe wegen fehlender Bewährung die begehrte Zulage nicht zu. Ihre Leistungen hätten nämlich vielfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben. So wurde die Klägerin gerügt, weil sie am 4. August 1983 entgegen der ausdrücklichen Weisung ihrer Kanzleileiterin eigenmächtig ihre Mittagspause überzogen hatte. Eine weitere Rüge erfolgte 1983, weil sie wiederholt und unter Mißachtung entsprechender Mahnungen ihren Arbeitsplatz zur Führung von Privatgesprächen verlassen hatte. Vom 1. Januar 1986 an wurde die Klägerin für sechs Monate von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen, weil sie im Oktober 1985 erneut die höchstzulässige Zeitschuld von zehn Stunden um 2 1/2 Stunden überzogen hatte, obwohl sie nach früherer Überziehung der Gleitzeit schon 1983 deswegen ermahnt worden war. Am 16. Oktober 1986 betätigte die Klägerin um 7.47 Uhr die Funktion “kommen” des Zeiterfassungsgeräts, um dann das Dienstgebäude sofort wieder zu verlassen und erst gegen 9.00 Uhr wieder zu betreten. An demselben Tag hat sie auch die Mittagspause um eine halbe Stunde überschritten. Wegen dieser Vorfälle wurde sie abgemahnt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr begehrte Zulage.

I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt kraft Vereinbarung dem BAT. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Fußnote 1 zur VergGr. VII des Teils II N der Anlage 1a zum BAT gestützt. Diese Fußnote lautet wie folgt:

Erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII – mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teiles I – eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII… § 23a gilt sinngemäß.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Regelungen des in Satz 3 der Fußnote in Bezug genommenen § 23a BAT einschlägig:

Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:

  • Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
  • Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei

    • anderen Arbeitgebern, die vom BAT erfaßt werden,
  • Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein …

II. Die Klägerin hat das Erfordernis einer zwölfjährigen Bewährung in der Tätigkeit der VergGr. VII BAT erfüllt.

1. Die Klägerin ist seit über zwölf Jahren, nämlich seit dem 1. Dezember 1975 ununterbrochen als Angestellte im Schreibdienst in VergGr. VII BAT im öffentlichen Dienst tätig. Damit hatte sie am 1. Dezember 1987 die erforderliche Tätigkeitsdauer von zwölf Jahren erfüllt. Unschädlich ist dabei nach § 23a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a BAT, daß sie zunächst beim Arbeitsgericht … und anschließend bei der Stadt … beschäftigt war, bevor sie zur Beklagten wechselte. Auch diese Arbeitgeber werden nämlich vom BAT erfaßt (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b und c BAT).

2. Der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Wertung, daß sich die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. November 1987 nicht, wie von § 23a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BAT gefordert, ununterbrochen bewährt habe, kann nicht gefolgt werden.

a) Zwar kann der Senat diese Wertung nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff der Bewährung verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. Bei der Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsurteil vom 11. September 1991 – 4 AZR 64/91 – AP Nr. 7 zu § 51 TV AL II, zu 3a der Gründe). Der Begriff der Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (Senatsurteil vom 4. August 1960 – 4 AZR 541/58 – AP Nr. 72 zu § 3 TOA).

b) Auch dieser eingeschränkten Prüfung hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß sich der Begriff der Bewährung in Fußnote 1 aufgrund der in Satz 3 dieser Fußnote enthaltenen Verweisung auf § 23a BAT nach dieser Bestimmung richtet (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 – 4 AZR 578/80 – AP Nr. 16 zu § 23a BAT).

§ 23a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BAT setzt voraus, daß sich der Angestellte den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit zur Bewährung i.S. des § 23a BAT nicht ausreicht. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind dagegen nicht zu fordern (allgemeine Meinung, vgl. nur Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Dezember 1992, § 23a Erl. 4; Crisolli/ Tiedtke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand November 1992, § 23a Rz 14).

bb) Bei der Prüfung, ob sich der Angestellte bewährt hat, ist darauf abzustellen, wie der Angestellte die ihm übertragene Arbeit, die maßgebend für seine Eingruppierung ist, erledigt hat. Im Regelfall sind das außerdienstliche Verhalten des Angestellten, seine dienstliche Führung und seine Leistungen bei einer Tätigkeit, auf der seine Eingruppierung nicht beruht, für seine Bewährung nicht maßgeblich (so schon zu dem – im Wortlaut weniger deutlichen – § 3 TOA das Senatsurteil vom 4. August 1960 – 4 AZR 541/58 – AP Nr. 72 zu § 3 TOA). Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von § 23a Abs. 2 Nr. 1 BAT, der in Satz 1 den Prüfungsmaßstab auf die “in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen” beschränkt und in Satz 2 ausdrücklich nur die Tätigkeit für maßgebend erklärt, die der Vergütungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert ist. Daher kann nicht jede für das Arbeitsverhältnis – z.B. aufgrund von § 8 BAT – relevante Verhaltensanforderung für die Bewährung erheblich sein (insoweit abweichend Breier/Uttlinger, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale, Stand September 1992, § 23a BAT Erl. 3; Fieberg in Fürst, GKÖD, Band IV, Teil 1, Stand September 1992, § 23a BAT Rz 13).

Bei der Prüfung der Bewährung sind jedoch neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung ergeben, auch solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen (vgl. Böhm/Spiertz/Steinherr/Sponer, BAT, 3. Auflage, Stand Dezember 1992, § 23a Rz 41; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 23a Erl. 4; Crisolli/Tiedtke/ Ramdohr, aaO, § 23a Rz 15; Dittmeier/Rubenbauer, BAT, 3. Aufl. 1992, § 23a Rz 8).

Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die Klägerin bewährt hat, im Ergebnis beachtet. Es hat die Nichtbewährung der Klägerin damit begründet, daß sie durch Überziehung der Mittagspause, Verlassen ihres Arbeitsplatzes zur Führung von Privatgesprächen, Überschreiten der im Rahmen der Gleitzeit höchstzulässigen Arbeitszeitschuld und verspätete Arbeitsaufnahme in Verbindung mit Täuschung bei der Zeiterfassung mehrfach Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Die angeführten Fälle eines Fehlverhaltens der Klägerin betrafen sämtlich die Erbringung der ihr übertragenen Tätigkeit, nämlich die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft zur Leistung von Schreibarbeiten. Dies gilt nicht nur für die verschiedenen Fälle und Formen der Nichteinhaltung der geschuldeten Arbeitszeit, sondern auch für die Manipulation bei der Zeiterfassung. Letztere hatte nämlich nur den Zweck, das Nichterbringen der geschuldeten Arbeitsleistung im fraglichen Zeitraum zu verschleiern. Zwar hat das Landesarbeitsgericht – unter unzutreffender Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. September 1988 (– 4 AZR 351/88 – BAGE 59, 306 = AP Nr. 24 zu § 23a BAT) gemeint, die Bewährung erfordere über die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben hinaus generell ein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten. Diese unzutreffende Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist vorliegend aber unschädlich, da das Gericht zur Verneinung der Bewährung nur auf solche Fehler der Klägerin abgestellt hat, die die Erbringung ihrer Arbeitsleistung betrafen.

cc) Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, daß Art und Häufigkeit von Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt worden sind, zur Verneinung der Bewährung jedenfalls bei einer vom Tarifvertrag geforderten zwölfjährigen Bewährungszeit nicht ausreichen. Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß einmalige Verfehlungen, von der Ausnahme eines besonders schwerwiegenden einmaligen Versagens abgesehen, in der Regel zum Ausschluß der Bewährung nicht ausreichen (Breier/Uttlinger, aaO, § 23a Erl. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 23a Erl. 4; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, aaO, § 23a Rz 17; Fieberg, aaO, § 23a BAT Rz 14). Vielmehr muß das Versagen unter Berücksichtigung der bis dahin gezeigten Leistungen und der Dauer der vom BAT jeweils geforderten Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. Böhm/Spiertz/Steinherr/Sponer, aaO, § 23a Rz 42; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO). Es muß also geprüft werden, ob ein Versagen des Arbeitnehmers als so schwerwiegend anzusehen ist, daß es den nach § 23a Abs. 2 Nr. 4 BAT eintretenden Verlust der bisher zurückgelegten – und möglicherweise schon mehrere Jahre umfassenden – Bewährungszeit rechtfertigt. Dabei sind sowohl das Gewicht einzelner Verfehlungen als auch eine Häufung von Pflichtverletzungen zu berücksichtigen. So können auch mehrere Verstöße für die Bewährung noch unschädlich sein, wenn sie jeweils für sich von geringem Gewicht sind und angesichts der Länge der erforderlichen Bewährungszeit auch in ihrer Gesamtheit nur als gelegentliche “Ausrutscher” zu bewerten sind.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Sowohl die eigenmächtige Überziehung der Mittagspause im Jahr 1983 als auch das wiederholte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Führung von Privatgesprächen in demselben Jahr sind Verletzungen der Arbeitspflicht von geringem Gewicht, die im Büroalltag nicht selten zu beobachten sind und oft ungerügt bleiben. Die Verweigerung einer auf zwölfjähriger Bewährung beruhenden Zulage wäre eine unangemessene Sanktion für derartige Verstöße. Auch die im Jahr 1985 erfolgte Überziehung der höchstzulässigen Zeitschuld bei Gleitzeit um 2,5 Stunden erscheint als Verstoß geringfügig, zumal insoweit durch einen sechsmonatigen Ausschluß von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit bereits eine Sanktion erfolgt ist.

Von größerem Gewicht war lediglich das Fehlverhalten der Klägerin am 16. Oktober 1986, als sie, verbunden mit einer Manipulation des Zeiterfassungsgeräts, morgens rund 1 1/4 Stunden und mittags durch Überschreiten der Mittagspause rund eine halbe Stunde ihrer geschuldeten Arbeitszeit nicht erbracht hat. Ein solcher Vorfall, bei dem es insgesamt um weniger als 2 Stunden der geschuldeten Arbeitsleistung ging, kann indessen nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß die Vernichtung einer bis dahin zurückgelegten fast elfjährigen Bewährungszeit noch eine angemessene Rechtsfolge wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für die Jahre 1983 und 1985 festgestellten geringfügigen Verfehlungen.

3. Soweit sich die Beklagte auch auf Vorfälle aus dem Jahr 1988 berufen hat, ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, daß es hierauf nicht ankommen kann, weil die Klägerin die erforderliche Bewährungszeit bereits am 1. Dezember 1987 zurückgelegt hatte.

III. Der Klägerin stehen Zinsen auf den Klageanspruch nur seit Rechtshängigkeit zu (§ 291 BGB). Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Verzinsung von Teilbeträgen zu früheren Zeitpunkten ergeben könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Klägerin Prozeßzinsen nur aus dem der zugesprochenen Bruttovergütung entsprechenden Nettobetrag verlangen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1983 – 4 AZR 497/80 – BAGE 42, 244, 258 f. = AP Nr. 2 zu § 21 TV AL II, zu IV 2 der Gründe; vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse; vom 28. November 1990 – 4 AZR 108/90 – n.v.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Wißmann, Lehmann, Wehner

 

Fundstellen

Haufe-Index 846741

NZA 1993, 663

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