Leitsatz (redaktionell)

1. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG §§ 12 ff greift grundsätzlich nicht ein, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Kündigung weder gemäß SchwbG § 3 festgestellt war noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Bescheids gestellt hatte. In diesen Fällen bedarf eine Arbeitgeberkündigung nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Das gilt auch, wenn das Versorgungsamt aufgrund eines nach der Kündigung gestellten Antrags gemäß SchwbG § 3 die Schwerbehinderteneigenschaft oder deren wesentliche Voraussetzungen (nicht nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vH) rückwirkend für eine Zeit vor der Kündigung feststellt.

2. In Fällen der zuletzt genannten Art haben die Gerichte für Arbeitssachen bei Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung (KSchG §§ 1, 2) oder des wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung (BGB § 626) die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers ebenso zu berücksichtigen, wie dies im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle der Fall wäre. Dies gilt vor allem, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt wird, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.09.1975; Aktenzeichen 2 Sa 235/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438181

BAGE, 17

BB 1977, 397-399 (LT1-2)

DB 1977, 636-639 (LT1-2)

NJW 1977, 1701

NJW 1977, 1701-1704 (LT1-2)

ARST 1977, 88-89 (LT1)

BlStSozArbR 1977, 199-200 (T1-2)

JR 1978, 324

SAE 1977, 214-219 (LT1-2)

AP § 12 SchwbG (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1440 Nr 38 (LT1-2)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 38 (LT1-2)

EzA § 12 SchwbG, Nr 2 (LT1-2)

MDR 1977, 523-524 (LT1-2)

PersV 1978, 477-482 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge