Leitsatz (redaktionell)

1. Die Leitung eines Gartenbaubezirkes kann "Arbeitsvorgang" im Sinne der BAT nF §§ 22, 23 sein.

2. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit nach BAT Anl 1a VergGr III Fallgruppe 1 muß sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Erschwerende äußere Arbeitsbedingungen reichen nicht aus.

3. Eine "künstlerische Tätigkeit" (BAT Anl 1a VergGr III Fallgruppe 1) erfordert fachbezogen ein Urteilsvermögen nach künstlerischen Gesichtspunkten und muß sich objektiv als Äußerung dieses Gestaltungsvermögens darstellen. Da es sich hierbei um einen tariflichen Begriff handelt, ist zwar auf die besonderen Verhältnisse der Gartenbautechniker, nicht jedoch auf den Kunstbegriff der Kunstwissenschaft und des Grundgesetzes abzustellen.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Fundstellen

Haufe-Index 439581

AP Nr 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 199 (LT1-3)

PersV 1980, 483-487 (LT1-3)

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