Entscheidungsstichwort (Thema)

Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragenes Schiff abgeschlossenen ISR-Flottenvertrages und Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.

2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.

 

Normenkette

TVG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1; BGB § 328; EGBGB Art. 27-28; Flaggenrechtsgesetz (FlRG) § 21 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 11 Sa 1455/97)

ArbG Lingen (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1209/96)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. August 1998 – 11 Sa 1455/97 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19. März 1997 – 2 Ca 1209/96 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der in Hamburg wohnhafte Kläger verlangt von der beklagten deutschen (Parten-)Reederei, ihm Heuer gemäß den deutschen tarifvertraglichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte bereedert das Seeschiff „Anja”. Dieses Schiff fährt unter der deutschen Bundesflagge und ist im Internationalen Seeschiffahrtsregister (ISR/Zweitregister) registriert. Auf dem MS „Anja” fuhr der Kläger gemäß dem Heuervertrag mit der Beklagten vom 4. Dezember 1995 als „Decksmann 2. – 4. Jahr, Koch, Urlaubsvertretung”. In dem Heuervertrag sind die näheren Einzelheiten des Heuerverhältnisses geregelt; zudem heißt es dort:

„Die Reederei ist nicht tarifgebunden, der jeweils gültige Heuer/Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschiffahrt hat keine Gültigkeit.”

Die Beklagte kündigte das Heuerverhältnis ordentlich zum 22. Januar 1996 und rechnete es gemäß den Bestimmungen des Heuervertrages ab. Mit dem Schreiben der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vom 28. Februar 1996 machte der Kläger Heuerforderungen auf der Grundlage des Heuertarifvertrags und des Manteltarifvertrags für die deutsche Seeschiffahrt (HTV/MTV See) für die ganze Zeit des Heuerverhältnisses in Höhe von 7.756,72 DM brutto unter Anrechnung der erhaltenen Zahlungen mit der Begründung geltend, die beklagte Reederei habe diese Tarifheuer zu zahlen, weil sie infolge ihrer Abkommen mit der Internationalen Transportarbeiter Förderation (International Transport Workers' Federation; ITF) an diese Tarifverträge gebunden sei. Der Kläger ist Mitglied der ÖTV. Die ÖTV gehört ihrerseits als Organisation der ITF an.

Am 19. Oktober 1995 schlossen die Beklagte mit der Internationalen Transportarbeiter-Föderation das „GIS Fleet Agreement” (ISR-Flottenvertrag) und das „Special Agreement to the GIS Fleet Agreement” (ISR-Sondervertrag). Bei dem Abschluß dieser standardisierten Verträge wurden die ITF durch den ITF-Koordinator bei der ÖTV und die Beklagte durch die BD Shipsnavo GmbH vertreten.

Der ISR-Flottenvertrag enthält ua. die folgenden Regelungen:

„Geltungsbereich

§ 1

Dieser Vertrag legt die üblichen Bedingungen fest, die für alle Seeleute auf deutschen ISR-Schiffen gelten, für die ein zwischen der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (im folgenden die ITF genannt) und den Managern/Reedern dieses Schiffes (im folgenden die Manager/Reeder genannt) abgeschlossener Sondervertrag (im folgenden der Sondervertrag genannt) besteht. Dieser Vertrag ist gültig und in vollem Umfang rechtskräftig und wirksam, unabhängig davon, ob die Manager/Reeder mit irgendeinem Seemann einen persönlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben oder nicht.

Der Sondervertrag verpflichtet die Manager/Reeder (unter anderem) dazu, die Seeleute entsprechend den im vorliegenden Vertrag festgelegten Bedingungen zu beschäftigten und mit jedem einzelnen Seemann einen persönlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, in dem die Bedingungen des vorliegenden Vertrages festgehalten sind (im folgenden ITF-Arbeitsvertrag genannt). Die Manager/Reeder kommen ferner mit der ITF überein, allen im vorliegenden Vertrag aufgeführten Bedingungen zu entsprechen.

§ 2

Ein Seemann, für den der vorliegende Vertrag gemäß § 1 gilt, unterliegt dem Vertrag vom Zeitpunkt seiner Beschäftigung an (unabhängig davon, ob er angemustert worden ist oder nicht) bis zu seiner Abmusterung und/oder dem Zeitpunkt, bis zu dem die Manager/Reeder gemäß dem vorliegenden Vertrag zur Zahlung von Heuern verpflichtet sind, unabhängig davon, ob ein ITF-Arbeitsvertrag zwischen ihm und den Managern/Reedern unterschrieben wurde oder nicht.”

Der ISR-Sondervertrag bestimmt ua.:

„Hiermit wird vereinbart:

Artikel 1: Die Reederei verpflichtet sich:

a) Die Bemannung des Schiffes in Übereinstimmung mit den deutschen Bemannungsvorschriften (SchBesV und UVV Bemannung) vorzunehmen und

  • (i) alle Seeleute, die ein deutsches oder ein EU-Zertifikat besitzen oder sich in der Ausbildung für ein solches Zertifikat befinden sowie alle berechtigten Seeleute in Übereinstimmung mit dem Heuertarifvertrag (HTV) und dem Manteltarifvertrag (MTV) zu beschäftigen, der jeweils zwischen der Gewerkschaft ÖTV und dem Verband Deutscher Reeder VDR/VDK ausgehandelt wird und
  • (ii) alle anderen Besatzungsmitglieder in Übereinstimmung mit dem gültigen ISR-Flottenvertrag für weltweite Fahrt (im folgenden „ISR-Flottenvertrag” genannt) mit … zu beschäftigen, welcher von Zeit zu Zeit gemäß nachfolgendem Artikel 6 geändert wird;

b) die Bedingungen des entsprechenden, von der ITF genehmigten Vertrages in den individuellen Arbeitsvertrag jedes Seemannes und in die Musterrolle des Schiffes zu übernehmen;

d) der ITF unverzüglich Kopien des Sondervertrages, der von der ITF genehmigten Verträge, der Arbeitsverträge (nach Bedarf registriert), der Musterrolle (ordnungsgemäß ergänzt), der Besetzungsliste, der Bemannungsskala und des Nachweises über abgeschlossene Versicherungen zukommen zu lassen;

f) an Bord des Schiffes genauestens Nachweis zu führen über alle von den Seeleuten geleisteten Arbeitsstunden, alle Zahlungen an Seeleute, monatliche Heuerabrechnungen und/oder Einzelheuerabrechnungen der Seeleute; Kopien des Sondervertrages, der von der ITF genehmigten Verträge und der gemäß dem nachfolgenden Artikel 2 ausgestellten „Blauen Karte” der ITF bereitzuhalten und jedem Seemann diese Dokumente jederzeit zugänglich zu machen;

g) Vertretern der ITF die Erlaubnis zu geben bzw. sofort die Erlaubnis einzuholen, an Bord des Schiffes zu gehen, sich mit Seeleuten zu beraten und alle Dokumente zu überprüfen und zu kopieren, unabhängig davon, ob das Schiff am Kai liegt oder nicht und ob der Seemann sich an Bord des Schiffes befindet oder nicht;

i) keinen Seemann aufzufordern bzw. von diesem zu verlangen, Dokumente jeglicher Art zu unterschreiben, wonach er Rechte aufgibt, die ihm auf Grund dieses Vertrages zustehen. Die Reederei erklärt sich bereit, jegliche bereits existierenden Dokumente dieser Art als null und nichtig und ohne rechtliche Konsequenz zu behandeln;

Artikel 2:

Nach Erhalt und Billigung der Kopien der unter obigem Artikel 1 (d) aufgeführten Dokumente sowie Zahlungseingang der unter obigem Artikel 1 (e) aufgeführten Gebühren und Beiträge bei der ITF und/oder bei der zuständigen Gewerkschaft, und unter der Voraussetzung, daß keine ausstehenden Forderungen der Seeleute existieren, wird die ITF eine Blaue ITF-Karte (im folgenden „Blaue Karte der ITF” genannt) ausstellen. Diese Karte gilt als Bescheinigung dafür, daß das Schiff einem von der ITF genehmigten Vertrag unterliegt, wobei die Blaue Karte der ITF stets Besitz der ITF bleibt.

Artikel 4:

Dieser Sondervertrag kann wie folgt gekündigt werden:

a) durch die ITF sofort nach Benachrichtigung der Reederei, falls die Reederei ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht einhält. Bei der Kündigung muß die Reederei sogleich die Blaue Karte der ITF an die ITF oder zu Händen der ITF zurückgeben.

Artikel 5:

Mit Ausnahme des Falles einer ordentlichen Kündigung verpflichtet sich die Reederei, spätestens einen Monat vor Beendigung der jährlichen Laufzeit dieses Sondervertrages der ITF die im obigen Artikel 1 (d) aufgeführten Dokumente zuzusenden sowie die nach obigem Artikel 1 (e) anfallenden Gebühren und Beiträge zu zahlen. Nach Erhalt und Genehmigung derselben wird die ITF die Blaue Karte der ITF verlängern.

Artikel 9:

Im Falle eines Rechtsstreites ist die deutsche Sozial- und Arbeitsgesetzgebung anzuwenden.

…”

Die 1896 gegründete ITF ist eine internationale Arbeitnehmerorganisation mit Sitz in London (England). Ihr gehören Gewerkschaften der Transportarbeiter vieler Länder der Welt, darunter auch die ÖTV, an. Die ITF hat ihre Ziele, Methoden und Aufgaben in der Satzung ua. wie folgt bestimmt (deutsche Übersetzung):

„Artikel I

Ziele und Methoden

(1) In allen Aspekten ihrer Tätigkeit verpflichtet sich die ITF vorbehaltlos den Grundsätzen der freien Gewerkschaftsbewegung der Welt sowie den Zielen und Idealen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), wie in der im Jahre 1944 angenommenen Erklärung von Philadelphia zum Ausdruck gebracht.

(2) Die Ziele der ITF bestehen in:

(c) der Unterstützung angeschlossener Organisationen bei der internationalen Verteidigung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder auf wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Ebene sowie auf den Gebieten Bildung und Kultur;

(e) der Unterstützung der im Transport und in transportverwandten Industrien beschäftigten Arbeitnehmer bei der Verteidigung und Förderung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen, kulturellen und Bildungsinteressen.

(3) Die ITF sucht die vorstehend erwähnten Ziele wie folgt zu erreichen:

(b) durch die Unterstützung der angeschlossenen Organisationen bei gewerkschaftlicher Erfassung der noch nicht organisierten Beschäftigten im Transport, Verkehr und verwandten Industrien und Diensten, in der Bildungsarbeit und in ihren Bemühungen auf der Ebene der Gesetzgebung im allgemeinen und besonders in jenen Ländern, in denen die wirtschaftliche Entwicklung und der nationale Aufbau besondere Anstrengungen im Geiste der Brüderlichkeit und der internationalen Solidarität erfordern;

(g) durch die Unterstützung der im Transport und in transportverwandten Industrien beschäftigten Arbeitnehmer, indem sie finanzielle oder materielle Hilfe für diese Arbeitnehmer bereitstellt oder bereitzustellen hilft.

Artikel XIV

Beistand bei Konflikten

(1) Angeschlossene Organisationen können die ITF bei größeren Konflikten um Beistand ersuchen.

(2) Solcher Beistand kann in organisierter moralischer Unterstützung der Mitgliedsorganisation und ihres Standpunktes zu den Fragen bestehen, die den Konflikt auslösten, er kann Schritte bei nationalen Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen, finanzielle Unterstützung oder andere Maßnahmen einschließen, die je nach den gegebenen Umständen als geeignet erscheinen.

…”

In der ITF wurde eine Sonderabteilung für Seeleute („Special Seafarers' Department) eingerichtet, der etwa 20.000 Seeleute als Einzelmitglieder angehören.

Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm auf Grund der zwischen der Beklagten und der ITF abgeschlossenen Vereinbarungen die Heueransprüche nach dem HTV- und MTV-See zustehen. Aus Art. XIV Abs. 2 der Satzung der ITF ergebe sich, daß sie auch zum Abschluß von Tarifverträgen befugt sei. Dementsprechend habe die ITF seit Jahrzehnten Tarifverträge abgeschlossen. Im übrigen sei die ITF im Rahmen der Kampagne zum deutschen Zweitregister von der ÖTV auch zum Abschluß von Tarifverträgen bevollmächtigt worden, wobei sich die ITF zur Erfüllung dieser Aufgaben der ÖTV und deren ITF-Inspektoren bediene.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.756,72 DM brutto abzüglich gezahlter 1.777,48 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab 20. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, daß die Vereinbarungen genau genommen keine Vereinbarungen seien, weil die ITF sie nicht zur Verhandlung stelle. Es sei auch unklar, inwieweit es zu den satzungsmäßigen Aufgaben der ITF gehöre, mit einzelnen Unternehmen oder Verbänden Tarifverträge abzuschließen. Es handele sich bei den ISR-Verträgen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Zudem komme den ISR-Verträgen keine normative Wirkung zu, weil sich der Reeder darin lediglich verpflichte, die Regelungen als Bestandteil der Heuerverträge gelten zu lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten Heueransprüche nach dem Heuertarifvertrag bzw. Manteltarifvertrag für die Deutsche Seefahrt (HTV/MTV-See) zu.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit als Voraussetzung für ein Sachurteil gegeben. Hiervon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit deutscher staatlicher Gerichte ist auch in der Revision noch zu prüfen. Sie richtet sich im wesentlichen nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit und ist gegeben, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist(BAG 3. Mai 1995 – 5 AZR 15/94 – BAGE 80, 84, 87). Das ist hier der Fall, und zwar unabhängig davon, ob die vom Arbeitsgericht Lingen angenommene Zuständigkeit gegeben war oder ob nach § 48 Abs. 2 ArbGG von der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg auszugehen ist, weil § 81 MTV-See dessen ausschließende Zuständigkeit für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus einem sich nach dem MTV-See bestimmenden Heuerverhältnis festgelegt. Darauf, daß die örtliche Zuständigkeit als solche gem. § 48 ArbGG iVm. den §§ 17 bis 17 b GVG nicht der Prüfung in der Revision unterliegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung nicht zu.

1. Der Kläger kann seine Forderung nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar aus den tarifvertraglichen Regelungen des HTV- und MTV-See herleiten.

Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten die Normen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Tarifgebundenheit besteht zwar auf der Seite des Klägers. Er gehört der ÖTV an, die ihrerseits zu den Parteien des HTV- und MTV-See zählt. Es fehlt jedoch an der Tarifgebundenheit der Beklagten. Der HTV- und MTV-See sind auf der Arbeitgeberseite vom Verband deutscher Reeder bzw. vom Verband deutscher Küstenschiffer abgeschlossen worden. Diesen Verbänden gehört die Beklagte nicht an. Die Beklagte ist auch als Arbeitgeberin nicht Tarifvertragspartei des HTV- und MTV-See.

2. Die Geltung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den zwischen der Beklagten und der ITF abgeschlossenen ISR-Flottenvertrag bzw. dem ISR-Sondervertrag begründet worden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Geltung des HTV- und MTV-See vorrangig damit begründet, daß die ITF als Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG tariffähig sei, weil der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre. Dementsprechend habe die ITF mit der Beklagten den ISR-Flottenvertrag und den ISR-Sondervertrag als Haustarifverträge abgeschlossen, und zwar mit verbindlicher Wirkung auch für den Kläger als Mitglied der ÖTV. Dies hält der Revision im Ergebnis nicht stand.

b) Die Begründung der Klageforderung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt setzt nicht nur voraus, daß es sich bei den ISR-Verträgen um von tariffähigen Parteien abgeschlossenen Tarifverträge handelt, sondern auch, daß in den ISR-Verträgen auf den HTV- und MTV-See in der Weise verwiesen wird, daß deren Inhaltsnormen gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend auf das Heuerverhältnis des Klägers mit der beklagten Reederei einwirken.

c) Bereits an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Die ISR-Verträge enthalten lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtungen zwischen den Parteien dieser Verträge, nämlich der ITF und der beklagten Reederei. Das ergibt die Auslegung des insoweit einschlägigen Art. 1 Buchst. a (i) des ISR-Sondervertrages, der ua. bestimmt, daß der Reeder sich verpflichtet, alle Seeleute, die ein deutsches oder ein EU-Zertifikat besitzen oder sich in der Ausbildung für ein solches Zertifikat befinden sowie alle berechtigten Seeleute in Übereinstimmung mit dem Heuertarifvertrag (HTV) und dem Manteltarifvertrag (MTV) zu beschäftigen, der jeweils zwischen der Gewerkschaft ÖTV und dem Verband Deutscher Reeder VDR/VDK ausgehandelt wird. Die anderen Besatzungsmitglieder sollen demgegenüber nach den Bedingungen des ISR-Flottenvertrages beschäftigt werden, auf die sich der Kläger vorliegend aber nicht beruft.

d) Die Auslegung des ISR-Sondervertrages richtet sich nach deutschem Recht, und zwar unabhängig davon, ob sich die Anwendbarkeit des materiellen Rechts ausgehend von dem Charakter des ISR-Sondervertrages als Tarifvertrag nach dem Tarifstatut richtet oder ausgehend von dem Charakter des Sondervertrages als nichttarifliche Vereinbarung nach dem Vertragsstatut. In jedem Fall kommt es für die kollisionsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts darauf an, wo der Schwerpunkt des Sondervertrages liegt(so auch für das Tarifstatut Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 87). Die insoweit in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte sprechen überwiegend für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts.

Der ISR-Sondervertrag regelt die Arbeitsbedingungen auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff „Anja”, auch wenn es im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist. Weil der Kläger seinen Wohnsitz in Hamburg hat, kommt die Einschränkung der Berücksichtigung dieses Umstandes gemäß § 21 Abs. 4 FlaggenrechtsG(in der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl I S 1342, 1346) nicht zum Zuge, die sich auch nur auf das Arbeitsvertragsstatut gemäß Art. 30 EGBGB bezieht. Im übrigen ist der Vertrag für die ITF entsprechend der Übereinkunft zwischen dem ITF und der deutschen Seeleute-Sektion der ÖTV von dem zuständigen ITF-Koordinator der ÖTV abgeschlossen worden. Daß die ITF selbst ihren Sitz in London hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Auch der Inhalt und die Zielrichtung der Regelung sprechen für die Anwendbarkeit deutschen Rechts, weil jedenfalls für einen Teil der Besatzung die Anwendbarkeit deutscher Tarifverträge erreicht werden soll, während für den anderen Teil der Besatzung nicht andere nationale Regelungen, sondern der gleichzeitig abgeschlossene ISR-Flottenvertrag angewendet werden soll. Bedeutsam ist jedenfalls auch, daß in Art. 9 des Sondervertrages die Anwendbarkeit der deutschen Arbeits- und Sozialgesetzgebung vereinbart worden ist, und zwar unabhängig von der umstrittenen Frage, ob dieser Rechtswahl für das Tarifstatut verbindliche Wirkung zukommt(vgl. dazu Wiedemann aaO § 1 Rn. 90).

e) Nach deutschem Recht richtet sich die Auslegung des Sondervertrages im Hinblick darauf, ob es sich in Art. 1 Buchst. a (i) des ISR-Sondervertrages um eine normativ wirkende Verweisungsnorm oder um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelt, nach den allgemeinen Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen (§§ 133, 157 BGB). Die Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages(ua. Senat 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP § 4 TVG Verdienstsicherung Nr. 15) gelten nicht für die Vorfrage, ob eine Regelung einen normativen oder schuldrechtlichen Inhalt hat.

Aus dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des ISR-Sondervertrages ergibt sich, daß darin nur schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen der ITF und der Beklagten begründet werden. Dafür spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Regelung in Art. 1 Buchst. a (i) des ISR-Sondervertrages, wonach sich die Reederei dazu verpflichtet, die betreffenden Seeleute in Übereinstimmung mit dem HTV- und MTV-See zu beschäftigen. Das Eingehen einer Verpflichtung ist ein Element einer nur schuldrechtlichen Regelung. Es werden damit nicht im Sinne einer normativ wirkenden Inhaltsnorm die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses durch die Verweisung auf den HTV- und MTV-See unmittelbar geregelt.

Der Charakter der Regelung als schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten wird bestätigt durch die sonstigen Regelungen des ISR-Sondervertrages. Sie stellen ein konsequentes System zur Durchsetzung schuldrechtlicher Verpflichtungen dar. Art. 1 Buchst. a enthält auch die eindeutig schuldrechtliche Verpflichtung, die Bemannung des Schiffes in Übereinstimmung mit den deutschen Bemannungsvorschriften vorzunehmen. In Art. 1 Buchst. b ist die Verpflichtung des Reeders geregelt, die Bedingungen in den individuellen Arbeitsvertrag jedes Seemannes zu übernehmen, und Art. 1 Buchst. d enthält die Verpflichtung des Reeders, der ITF unverzüglich ua. Kopien der Arbeitsverträge und der Besatzungsliste zukommen zu lassen. Ausgehend davon bestimmt Art. 2, daß nach Erhalt und Billigung ua. der Kopien der Dokumente gem. Art. 1 Buchst. d die ITF die sog. „Blaue Karte der ITF” ausstellt, die als Bescheinigung dafür gilt, daß das Schiff einem vom ITF genehmigten Vertrag unterliegt. Schließlich regelt Art. 4 Buchst. a, daß die ITF den ISR-Sondervertrag kündigen kann, falls die Reederei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht einhält, und daß in diesem Fall die Reederei die „Blaue Karte der ITF” sogleich zurückgeben muß.

3. Dem Kläger stehen die zusätzlichen Heueransprüche nach dem HTV- und MTV-See auch nicht aus dem ISR-Sondervertrag als einem Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB zu.

a) Das Landesarbeitsgericht hat als Hilfsbegründung für den Fall, daß es sich bei den ISR-Verträgen nicht um Tarifverträge handelt, ausgeführt, daß es sich dann um einen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter handeln müsse. Indem sich die Beklagte in dem ISR-Flottenvertrag und dem ISR-Sondervertrag verpflichtet habe, die Besatzungsmitglieder entsprechend diesen Verträgen zu beschäftigen, erwachse den an Bord der „MS Anja” beschäftigten Seeleuten ein Anspruch auf Leistungen aus diesen Tarifverträgen.

b) Diese Auslegung des ISR-Sondervertrages durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft. Auch als Koalitionsvertrag kann aus dem ISR-Sondervertrag nur die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der ITF zur Anwendung des HTV- und MTV-See abgeleitet werden, nicht aber ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf die Leistungen aus diesen Tarifverträgen.

aa) Diese Auslegung des ISR-Sondervertrages, die sich – wie oben (Ziff. II 2 d) ausgeführt – nach deutschem Recht richtet, unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht. Denn bei diesen Verträgen handelt es sich um von der ITF allgemein verwendete Vertragsformulare. Formularverträge unterliegen der uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht, denn sie stellen als typische Verträge Rechtsnormen iS des § 73 Abs. 1 ArbGG dar(Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 15 mwN).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat für seine Annahme, daß es sich bei dem ISR-Sondervertrag nicht nur um einen Koalitionsvertrag, sondern zudem um einen solchen zugunsten Dritter handelt, keine Begründung gegeben. Es hat verkannt, daß ein Koalitionsvertrag regelmäßig nur die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Für eine abweichende Auslegung des ISR-Sondervertrages als einen Vertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 BGB gibt es vorliegend anders als in dem Fall der von dem Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Senats vom 5. November 1997(– 4 AZR 872/95 – BAGE 87, 45) keine Grundlage. Der Senat hat schon in jener Entscheidung betont, im Zweifel sei davon auszugehen, daß sich die Tarifvertragsparteien nicht der Gestaltungsmöglichkeit eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter bedienten und bedienen wollten, weil sie nach dem Tarifvertragsgesetz rechtlich in der Lage sind, gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen zu vereinbaren. In jenem Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, die dazu geführt haben, daß die dortige Regelung als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB gewürdigt worden ist.

cc) Der vorliegende Fall liegt tatsächlich anders. Der Wortlaut des ISR-Sondervertrages gibt für die Annahme des Landesarbeitsgerichts nichts her. Vielmehr ist darin nur von der Verpflichtung der beklagten Reederei die Rede, Seeleute nach den Regeln des HTV- und MTV-See zu behandeln und deren Bedingungen in den individuellen Arbeitsvertrag (Heuervertrag) zu übernehmen. Sonstige Umstände, die die Annahme des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen könnten, der ISR-Sondervertrag räumte den betroffenen Seeleuten unmittelbare Ansprüche auf Zahlung von Heuer nach dem HTV- und MTV-See ein, sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und auch von keiner Seite behauptet worden.

dd) Der Auslegung des ISR-Sondervertrages als Vertrag zugunsten Dritter widerspricht auch, daß der HTV- und MTV-See die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Heuervertrag regeln, so daß mit der Geltung dieser Tarifverträge für das Heuerverhältnis der Parteien auch Pflichten zu Lasten des Klägers begründet würden. Durch einen Vertrag können aber keine Verpflichtungen zu Lasten Dritter begründet werden.

ee) Im übrigen würden dem Kläger auch bei der Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter keine unmittelbaren Heueransprüche nach dem HTV- und MTV-See zustehen. Denn durch einen Vertrag zugunsten Dritter werden in der Person des Dritten nur die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte begründet, vorliegend also der Anspruch, in Übereinstimmung mit dem HTV- und MTV-See beschäftigt zu werden und die entsprechenden Bedingungen in den Arbeitsvertrag zu übernehmen.

4. Demnach könnte sich der Anspruch des Klägers auf die tarifliche Heuer nur als Ersatzanspruch wegen Verletzung bzw. Nichterfüllung dieser sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter ergebenden Verpflichtung ergeben. Insoweit fehlt es aber schon – wie dargelegt – daran, daß dem Kläger aus dem ISR-Sondervertrag als Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar Ansprüche erwachsen sind.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob mit dem Landesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der ITF als Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 3 TVG bejaht werden kann, insbesondere ob sich die Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen aus der Satzung ergibt bzw. ob und inwieweit die ITF von der ÖTV zum Abschluß der ISR-Verträge beauftragt worden ist und ob die ITF vorliegend davon Gebrauch gemacht hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt die in Art. 1 Buchst. a (i) ISR-Sondervertrag geregelten persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des HTV- und MTV-See erfüllt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Wolter, Winterholler, v. Dassel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.02.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 537492

BAGE, 328

BB 2000, 982

DB 2000, 429

FA 2000, 137

FA 2000, 395

NZA 2001, 331

SAE 2001, 32

ZTR 2001, 75

AP, 0

AUR 2000, 110

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