Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtstunden und Urlaub für angestellte Lehrmeister

 

Orientierungssatz

1. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 21.3.1984 4 AZR 42/82 = AP Nr 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer entschieden, daß ein an einem staatlichen Schulzentrum in Bremen angestellter Lehrmeister als Lehrkraft iS der SR 2l BAT anzusehen sei, da er Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittele. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

2. Zur Anwendbarkeit der für Lehrer geltenden Vorschriften über die Pflichtstunden sowie der Urlaubs- und Ferienregelung auf angestellte Lehrmeister.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 611; UrlV BR § 14; SchulVwG BR § 40; UrlV BR 1971 § 14; UVerpflRglG BR § 1; SchulVwG BR 1978 § 40

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 03.06.1982; Aktenzeichen 3 Sa 112/80)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 05.06.1980; Aktenzeichen 1 Ca 99/80)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bestimmungen über die Pflichtstunden der Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die Urlaubs- und Ferienregelung für Lehrer Anwendung finden.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11. August 1975 als Lehrmeister in den Städtischen Gewerblichen Lehranstalten B, einer Berufsschule, tätig. Er erhält Vergütung nach der VergGr. V b BAT; er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Die §§ 2, 3 und 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. August 1975 lauten:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich.

Zwischen den Vertragsparteien gilt der

Bundes-Angestelltentarifvertrag vom

23.2.1961, die zur Änderung und Ergänzung

abgeschlossenen Tarifverträge und die von

der Senatskommission für das Personal-

wesen in Bremen erlassenen Richtlinien für

die Eingruppierung der im Angestelltenver-

hältnis beschäftigten Lehrer in der jeweils

geltenden Fassung.

§ 3

Die Dienstpflichten richten sich nach den Vor-

schriften, die für die Lehrer im Lande Bremen

gelten, und den örtlichen Bestimmungen, insbe-

sondere nach der Dienstanweisung für die Lehrer

an den öffentlichen Schulen der Stadt Bremer-

haven.

§ 4

Etwaige sonstige Vereinbarungen, insbesondere

mündliche Zusicherungen, sind unwirksam."

Die Beklagte beschäftigt zur Zeit ca. 40 Lehrmeister. Der Kläger wird im Rahmen des Berufsgrundbildungsjahres für den praktischen Bereich in den entsprechenden Klassen eingesetzt. Er unterrichtet gemäß halbjährlich aufgestellten Plänen regelmäßig 27 Unterweisungsstunden wöchentlich. Je nach Bedarf ergeben sich für ein Halbjahr teils mehr, teils auch weniger Wochenstunden. Die Unterweisungsstunden dauern jeweils 45 Minuten und werden zu 60 Minuten auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet, weil im Durchschnitt eine Viertelstunde für die Vor- und Nachbereitung aufzuwenden ist. Zur Vor- und Nachbereitung gehören das Bereitstellen von Material, Werkzeugen und Maschinen, das Verteilen und Erstellen von Werkzeichnungen, das Anfordern von Material, das Wegräumen bereitgestellter Sachen, das Auswerten der Werkstücke und die Eintragungen von Bewertungen. Das alles findet im Schulgebäude statt. Der Kläger erarbeitet im wesentlichen während der Schulferien Lehrpläne im Rahmen der vorgegebenen Lernziele unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen wie etwa der Ausbildungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft. Er führt selbständig die Leistungsbeurteilung der Schüler durch und ist für alle Ordnungsmaßnahmen im Rahmen seines Unterrichts zuständig. Jeder Lehrmeister betreut eine Werkstatt mit mehreren Maschinen und einer Reihe von Arbeitsplätzen, die jeweils mit Werkzeug ausgestattet sind.

Die Klassen werden auch von einem Theorielehrer unterrichtet, der den üblichen Studiengang eines Lehrers für öffentliche Schulen durchlaufen hat. Hier leisten die Lehrmeister Mithilfe im Unterricht durch Vorführen technischer Verrichtungen, Aufbauen von Unterweisungsmodellen und durch Labor- und Werkstattübungen. Dafür sind im Wochendurchschnitt sechs Stunden anzusetzen. Die neben der eigenen Unterweisung und Mithilfe im fremden Unterricht verbleibende Zeit wird für die Wartung der Werkstatteinrichtung benötigt sowie für das Herstellen von Lehrmitteln. Das Herstellen der Lehrmittel erfolgt unregelmäßig, die Wartung der Werkstatteinrichtungen nimmt wöchentlich im Durchschnitt zwei bis drei Stunden in Anspruch. Ganz ausnahmsweise werden nach Rücksprache mit dem Schulleiter Arbeiten von den Lehrmeistern zu Hause durchgeführt. Darüber hinaus wird es gebilligt, daß der Lehrmeister, der bei einer Lieferfirma eine Bestellung aufgibt, sich Zeit läßt, um allgemeine Informationen einzuholen. In den Werkstätten sind insgesamt etwa 80 Maschinen für Metallbearbeitung, 20 Maschinen für Holzbearbeitung und etwa 150 weitere Maschinen für verschiedene Gewerbezweige vorhanden. Daraus ergibt sich ein erheblicher Anfall von Reparaturarbeiten, für die ebenfalls die Lehrmeister zuständig sind.

Der Kläger hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung bei der Beklagten beworben. Nach einer Lehrunterweisung vor einem Kreis von vier bis fünf Jugendlichen am 15. April 1975 folgte ein kurzes Informationsgespräch mit dem damaligen Leiter der Berufsschule in Anwesenheit eines Schulrates. Über den Inhalt dieses Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Nachdem der Kläger am 11. August 1975 seinen Dienst aufgenommen hatte, wurde ihm am 18. August 1975 durch den Schulleiter der von der Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertragsentwurf vom 13. August 1975 und ein Schreiben des Schulamtes vom 14. August 1975 ausgehändigt. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 18. August 1975. Irgendwelche Erklärungen zum Inhalt des Vertrages sind dabei nicht abgegeben worden. Die Beklagte hat dem Kläger auch die in § 3 des Arbeitsvertrages genannte Dienstanweisung ausgehändigt. Darin heißt es u.a.:

"§ 5 Abs. 6

Die Pflichtstundenzahl bestimmt der Senator

für das Bildungswesen Bremen nach § 3 des

Schulverwaltungsgesetzes. .....

§ 5 Abs. 7

Der Urlaub der Lehrer regelt sich nach der

Bremischen Urlaubsverordnung vom 4. 6.1963.

....."

Demgegenüber hielt sich der Kläger mit Beginn der Arbeitsaufnahme am 11. August 1975 an die von der Beklagten geübte Praxis voller 40-stündiger Anwesenheit in der Schule während des Unterrichtsbetriebes und fügte sich in den ihm zunächst unbekannten Schulbetrieb ein. Er nahm seinen Jahresurlaub stets innerhalb der großen Ferien und erschien in der übrigen Ferienzeit in der Regel täglich zum Dienst. Alle Lehrmeister trugen den Urlaub in eine Urlaubsliste ein; dieser wurde von der Schulleitung auf seine Zeitdauer kontrolliert und gewöhnlich stillschweigend genehmigt. In Einzelfällen schaltete sich die Schulleitung ein und bat um Änderung, wenn z.B. der letzte Urlaubstag auch der letzte Tag der Schulferien war. In solchen Fällen wurde der betreffende Lehrmeister gebeten, zur Vorbereitung seiner Unterweisungstätigkeit den Dienst einen Tag früher anzutreten.

Im Jahre 1975 war erwogen worden, in Bremen demnächst den "Lehrer für Fachpraxis" einzuführen, was dann jedoch nicht geschehen ist. Der mit dem Kläger abgeschlossene Arbeitsvertrag wurde in gleicher Fassung mit mehreren Lehrmeistern vereinbart. Andere Lehrmeister hatten Verträge, die lediglich auf den BAT und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge verwiesen. Etwa 1976 entdeckte die Beklagte die unterschiedliche Handhabung bei den Vertragsmustern. Im Jahre 1977 regten die Lehrmeister an, die Verträge zu vereinheitlichen. Das geschah im Bemühen um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Lehrmeister durch einen gewählten Sprecher. Ende 1978 erklärte ein Sachbearbeiter der Beklagten auf einer Teilpersonalversammlung, daß die Verträge der Lehrmeister teilweise falsch seien, man möge diese zurückgeben und würde andere erhalten. Dieser Anregung ist der Kläger nicht gefolgt. Die Beklagte nahm dann eine Höhergruppierung im Herbst 1978 zum Anlaß, einen Teil der Lehrmeister zur Abänderung ihrer Arbeitsverträge unter Wegfall des Verweises auf die Bestimmungen für Lehrer zu bewegen. Im Zusammenhang damit unterzeichneten verschiedene Lehrmeister die geänderten Arbeitsverträge, nicht jedoch der Kläger und weitere neun Lehrmeister. Der Kläger hat der Beklagten seine von der geübten Praxis abweichenden Vorstellungen über die Pflichtstunden, die Urlaubsregelung und die Anwesenheitspflicht während der Unterrichts- und Urlaubszeit erstmals mit Schreiben vom 21. September 1979 zur Kenntnis gebracht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, auf sein Arbeitsverhältnis fänden die Bestimmungen über die Pflichtstunden der Lehrer und die Urlaubs- und Ferienregelung für Lehrer Anwendung. Er sei Lehrkraft im Sinne der Sonderregelungen (SR) 2 l BAT. Der Kläger hat behauptet, die Lehrmeister seien in der Ferienzeit üblicherweise nur halbtags anwesend gewesen, da die ganztägige Anwesenheit mangels Arbeit nicht erforderlich sei. Die Schule werde mittags vom Hausmeister abgeschlossen. Größere Arbeiten seien in den Ferien nicht angefallen; die Lehrmeister hätten bereits Mühe, sich am Vormittag zu beschäftigen, und verbrächten die Zeit im wesentlichen mit Skatspielen. Beim Einstellungsgespräch sei über Arbeitszeit und Urlaub nicht gesprochen worden. Bei der Übergabe des schriftlichen Arbeitsvertrages habe der Schulleiter lediglich erwähnt, daß der Urlaub während der großen Ferien zu nehmen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt

festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis

der Parteien

1. die Bestimmungen über die Pflichtstunden

der Lehrer (berufsbildende Schulen) an den

öffentlichen Schulen der Freien Hansestadt

Bremen in der jeweils geltenden Fassung An-

wendung finden;

2. die Urlaubs- und Ferienregelung für Lehrer

in der jeweils geltenden Fassung Anwendung

findet.

In zweiter Instanz hat der Kläger zusätzlich beantragt

festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet

ist, in der Schule anwesend zu sein, soweit dies

nicht im Rahmen der Pflichtstunden sowie zur Vor-

und Nachbereitung seines Unterrichts erforderlich

ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, aufgrund der im Schulalltag geübten Praxis seien die Bestimmungen für Lehrer nicht vereinbart worden, es gelte lediglich der BAT und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge. Der Kläger sei weder Lehrer noch sei er Lehrkraft im Sinne der SR 2 l BAT. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei in der Zeit der Schulferien nicht nur halbtags anwesend gewesen. Soweit das gelegentlich der Fall gewesen sein sollte, sei es unzulässig gewesen. Die Anwesenheit sei auch außerhalb der Schulzeit zur Vorbereitung des Unterrichts erforderlich. In der Ferienzeit stünden regelmäßig größere Arbeiten an, die sonst nicht erledigt werden könnten, z.B. Reparaturen, Erstellen von Lehrmitteln, Wartungsarbeiten an den Geräten. Damit sei der Kläger voll ausgelastet. Für eine Erledigung von Arbeiten zu Hause sei kein Raum. Beim Einstellungsgespräch habe der Schulleiter darauf hingewiesen, daß die Arbeitszeit anders als bei Lehrern 40 Stunden in der Woche bei voller Anwesenheit in der Schule betrage. Die Zeit setze sich zusammen aus berufspraktischer Unterweisung, den übrigen Stunden für die Überwachung, Bedienung und Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Vorbereitung von Versuchen, Herstellung von Lehrmitteln, Einrichtungsgegenständen für die Schule usw. Dem Kläger sei weiter mitgeteilt worden, daß sich der Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des BAT richte und die Ferienregelung der Lehrer nicht angewendet werden könne. Dabei habe sich der Schulleiter auf die ihm vom Schulamt ausgehändigten Richtlinien für die Tätigkeit und Eingruppierung von Lehrmeistern an den Bremischen Berufs- und Fachschulen gestützt. Es sei nach allem davon auszugehen, daß die Vertragsparteien übereinstimmend etwas anderes gewollt hätten, als es dem Vertragswortlaut entspreche. Dann gelte das Gewollte. Der Vertragstext für angestellte Lehrer sei irrtümlich zugeschickt worden.

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Gleichzeitig hat es festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, solche Arbeiten in der Schule zu verrichten, die er auch zu Hause erledigen könne. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, in der Schule anwesend zu sein, soweit dies nicht im Rahmen der Pflichtstunden sowie zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts erforderlich sei, zurückgenommen. Die Beklagte hat dieser Klagerücknahme zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weder die Bestimmungen über die Pflichtstunden der Lehrer an öffentlichen Schulen noch die Urlaubs- und Ferienregelung für Lehrer Anwendung finden.

In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Zulässigkeit und Begründetheit der Klageanträge zu 1 und 2, nachdem der Kläger - mit Zustimmung der Beklagten - den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Feststellungsantrag zurückgenommen hat.

I. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist sowohl hinsichtlich des Antrages zu 1 (Pflichtstundenregelung der Lehrer) als auch hinsichtlich des Antrages zu 2 (Urlaubs- und Ferienregelung der Lehrer) gemäß § 256 ZPO zulässig.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der vom Kläger mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrten Feststellung ist gegeben.

Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; 68, 331, 332; BAG Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 -, zu A I der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Feststellungsklage muß sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im ganzen erstrecken; sie kann vielmehr auch - wie vorliegend - einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (BAG Urteil vom 28. November 1984, aaO, m.w.N.).

Hinsichtlich des Klageantrages zu 1 ergibt sich das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus, daß eine etwaige Anwendung der Bestimmungen über die Pflichtstunden der Lehrer das der Beklagten zustehende Weisungsrecht, den Inhalt der dem Kläger obliegenden Arbeitspflicht zu konkretisieren, rechtlich begrenzen würde. Eine etwaige Anwendung der entsprechenden Pflichtstundenregelungen hätte im übrigen auch Auswirkungen auf die Vergütungshöhe (z.B. Überstundenvergütung beim Überschreiten der Pflichtstundenzahl). Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 2. Eine etwaige Anwendung der für Lehrer geltenden Urlaubs- und Ferienregelung würde sich ebenfalls auf den Inhalt des der Beklagten zustehenden Weisungsrechts auswirken, so daß auch insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben ist.

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1 (Pflichtstundenregelung der Lehrer) zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf das "Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen" vom 29. März 1982 (Gesetzbl. S. 96) stützen. Dieses Gesetz findet auf den Kläger wegen der fehlenden Lehrereigenschaft keine Anwendung.

Das Gesetz vom 29. März 1982 (aaO) gilt nach seinem § 1 "für Lehrer an öffentlichen Schulen im Sinne des § 1 Bremisches Schulgesetz". Im Bremischen Schulgesetz (i.d.F. vom 8. Dezember 1981, Gesetzbl. S. 251) wird der Begriff des Lehrers nicht in Form einer Legaldefinition festgelegt. Aus § 40 Abs. 3 Bremisches Schulgesetz kann lediglich entnommen werden, daß für Lehrer eine bestimmte Ausbildung und ein Vorbereitungsdienst vorgesehen sind. Eine Legaldefinition des Begriffes "Lehrer" ist aber in § 26 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Gesetzbl. S. 167) i.d.F. vom 18. Juni 1979 (Gesetzbl. S. 253) enthalten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind alle an der Schule tätigen Lehrer, Referendare, Schulpsychologen und Lehrmeister Mitglieder der Gesamtkonferenz des Kollegiums. Nach Absatz 2 sind Lehrer i.S. dieses Gesetzes alle an einer Schule selbstverantwortlich unterrichtlich oder erzieherisch tätigen Personen, sofern sie sich nicht in der Ausbildung befinden. In Absatz 3 Satz 2 wird den Lehrmeistern ein geringeres Stimmrecht als den Lehrern eingeräumt.

Der Lehrmeister ist daher kein Lehrer i.S. des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, auch wenn er wie dieser die ihm anvertrauten Schüler unterrichtet und erzieht und ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für ihn geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse beurteilt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Schulgesetz). Es kann nicht angenommen werden, daß den bremischen Schulgesetzen verschiedene Lehrerbegriffe zugrundeliegen; § 40 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Schulgesetz und § 26 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz gehen vielmehr von demselben Lehrerbegriff aus. Wenn dazu die Lehrmeister im Schulverwaltungsgesetz durchgehend gesondert neben die Lehrer gestellt werden (was das Landesarbeitsgericht übersehen hat), kann das nur heißen, daß das Bremische Schulrecht zwischen Lehrern und Lehrmeistern unterscheidet und auch das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung vom 29. März 1982 nur die Lehrer, nicht aber die Lehrmeister betrifft. Für diese Auslegung spricht auch, daß - offenbar wegen der unterschiedlichen Verhältnisse bei Lehrmeistern - keine bestimmte Unterrichtsverpflichtung der Lehrmeister praktiziert wurde und nicht ersichtlich ist, daß das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung daran etwas ändern wollte. Schließlich ändert dessen § 9 sogar das Schulverwaltungsgesetz, wobei nur auf die Arbeitszeit der Lehrer Bezug genommen wird.

2. Die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages, die für Lehrer geltende Pflichtstundenregelung sei nicht zum Vertragsinhalt geworden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß aus der Vielzahl der Vorschriften, die die Dienstpflichten der Lehrer regeln, die Bestimmungen über die Pflichtstunden und die Urlaubszeit für den Kläger nicht gelten sollten. Diese Punkte seien in § 2 Satz 2 des Vertrages durch Bezugnahme auf den BAT geregelt worden. Der Kläger habe seine Arbeit vor dem Vertragsabschluß aufgenommen und wie alle Lehrmeister 40 Stunden pro Woche in der Schule gearbeitet. Als ihm der Vertrag vom 13. August 1975 vorgelegt worden sei, habe er das als Angebot verstehen müssen, sich in diesem Sinne zu verpflichten. Das ergebe sich auch aus seinem Vortrag, er habe sich im Schulbetrieb und öffentlichen Dienstrecht nicht ausgekannt und sich von den übrigen Lehrmeistern in die Arbeit einweisen lassen. Diese Umstände als Teil des Gesamtverhaltens ergäben als von der Beklagten gewollten und vom Kläger erkannten Inhalt des Vertragsangebotes, daß der Kläger bezüglich der Arbeitszeit nicht wie ein Lehrer mit herkömmlichen Ausbildungsgang behandelt werden sollte. Der Kläger habe dem mit seiner Unterschrift zugestimmt. Das, was übereinstimmend gewollt sei, gelte sogar dann, wenn der Wortlaut des schriftlich Vereinbarten davon abweiche.

b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält Vertragsbedingungen, die in gleicher Weise für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind. Als sogenannter typischer Arbeitsvertrag unterliegt er an sich der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG Urteile vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - und 15. Dezember 1956 - 2 AZR 364/56 - AP Nr. 1 und 4 zu § 549 ZPO; BAG 6, 280, 285 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953, zu II 2 a der Gründe; BAG 8, 91, 96 = AP Nr. 1 zu § 305 BGB, zu III der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall zur Auslegung des Formularvertrages das Verhalten der Parteien vor der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger herangezogen. Dabei ist es davon ausgegangen, der Vertragsinhalt ergebe sich unabhängig von dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages aus dem Gesamtverhalten der Parteien. Daher kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei seiner Wertung Rechtsbegriffe unberücksichtigt gelassen oder verkannt hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt oder in sich widerspruchsvoll ist oder ob die Würdigung vollständig ist (vgl. BAG Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB; BAG Urteil vom 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 133 BGB). Bei Anwendung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

c) Das Landesarbeitsgericht ist unter Berücksichtigung des zwischen der Arbeitsaufnahme (11. August 1975) und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kläger (18. August 1975) gezeigte Verhalten zu der Annahme gelangt, daß die Parteien hinsichtlich der Arbeitszeit übereinstimmend von einer Geltung der allgemeinen Vorschriften des BAT ausgegangen seien. Die Unanwendbarkeit der für Lehrer geltenden Pflichtstundenregelung folge aus der in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf den BAT.

Diese Auslegung ist rechtlich möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und verletzt auch keine gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln.

aa) Die in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf Tarifrecht bezieht sich allerdings nicht nur auf den BAT, sondern auch auf die zu dessen Änderung oder Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge. Damit sind auch die "Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte" (SR 2 l BAT) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Ob diese Sonderregelungen darüber hinaus auch kraft Tarifrechts gelten, hat das Landesarbeitsgericht mit Recht offengelassen. Denn die Anwendbarkeit der SR 2 l BAT auf das Arbeitsverhältnis des Klägers führt nicht zu einer Geltung der für Lehrer maßgeblichen Pflichtstundenregelungen.

Der Kläger ist Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule i.S. der SR 2 l BAT. Die tarifliche Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2 l BAT bestimmt:

"Lehrkräfte i.S. der Sonderregelungen sind

Personen, bei denen die Vermittlung von

Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen

eines Schulbetriebes der Tätigkeit das

Gepräge gibt."

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 21. März 1984 (- 4 AZR 42/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß ein an einem staatlichen Schulzentrum in Bremen angestellter Lehrmeister als Lehrkraft i.S. der SR 2 l BAT anzusehen sei, da er Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittele. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Die auch im Streitfall zu bejahende Eigenschaft des Klägers als Lehrkraft i.S. von SR 2 l BAT hat aber gleichwohl nicht zur Folge, daß sich der Kläger mit Erfolg auf die für beamtete Lehrer geltende Pflichtstundenregelung berufen kann. Die in Nr. 3 Satz 2 SR 2 l BAT enthaltene Verweisung auf die für die "entsprechenden Beamten" geltenden Bestimmungen greift vorliegend nicht ein, da den angestellten Lehrmeistern "entsprechende Beamte" im Lande Bremen nicht vorhanden sind.

Mit dem Begriff des "entsprechenden Beamten" hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 247/80 - (BAG 39, 124 ff. = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) befaßt. Es hat dort ausgeführt, daß zu prüfen sei, ob der Arbeitnehmer mit der von ihm erworbenen Qualifikation auch als Beamter den Unterricht erteilen könnte, der ihm als Angestellter obliege.

Im Lande Bremen und den Städten Bremen und Bremerhaven sind dem angestellten Lehrmeister entsprechende Beamte nicht vorhanden. Es existierten keine beamtenrechtlichen Regelungen, nach denen der Lehrmeister mit der von ihm geforderten Vorbildung verbeamtet werden könnte. Auch der Kläger erfüllt nur die von den "Richtlinien über die Tätigkeit und Eingruppierung von Lehrmeistern (Lehrwerkmeister) an den bremischen Berufs- und Fachschulen" geforderten Voraussetzungen der bestandenen Meisterprüfung und einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit als Meister. Seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist nach derzeitigem Recht nicht möglich. Die Tätigkeit eines Lehrmeisters wird im Lande Bremen z.Zt. auch ausschließlich von Angestellten, nicht aber von Beamten ausgeübt. Mangels "entsprechender Beamten" war daher gemäß der Nr. 3 Satz 3 SR 2 l BAT die Arbeitszeit des Klägers im Arbeitsvertrag zu regeln.

bb) Als die von beiden Parteien übereinstimmend gewollte arbeitsvertragliche Regelung der Arbeitszeit hat das Landesarbeitsgericht die in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften des BAT angesehen. Dabei hat es zu Recht darauf hingewiesen, daß für eine derartige Auslegung der Umstand spreche, daß der Kläger bereits vor Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages eine Woche lang seine gesamte Arbeitszeit in der Schule abgeleistet habe.

Die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages stellt einen bedeutsamen Umstand für die Ermittlung des beiderseitigen Parteiwillens dar. Da der Kläger - im Gegensatz zu den Lehrern - nicht nach Erbringung seiner Unterrichtsleistungen das Schulgebäude verlassen, sondern - wie die übrigen Lehrmeister - seine gesamte wöchentliche Arbeitszeit gemäß der in § 15 Abs. 7 BAT enthaltenen Regelung an der Arbeitsstelle abgeleistet hat, konnte das Landesarbeitsgericht hierin zu Recht ein eindeutiges Indiz für einen übereinstimmenden Parteiwillen bei Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages sehen. Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zu Recht darauf hingewiesen, daß das von den Parteien übereinstimmend Gewollte selbst dann gelte, wenn der Wortlaut des schriftlich Vereinbarten davon abweiche. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts beziehen sich ersichtlich auf die in § 3 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung, die dem vom Landesarbeitsgericht anhand von tatsächlichen Begleitumständen festgestellten beiderseitigen Parteiwillen widersprechen könnte. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, aus der Vielzahl der für Lehrer geltenden Vorschriften über Dienstpflichten sei jedenfalls die Geltung der Pflichtstundenregelung von den Parteien nicht einzelvertraglich vereinbart, ist rechtlich möglich. Die hiermit vom Landesarbeitsgericht angedeutete restriktive Auslegung des in § 3 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriffes der "Dienstpflichten" stellt eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Würdigung dar.

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht schließlich auch die nach Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgte tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages. Der Kläger hat auch nach Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages über einen Zeitraum von ca. vier Jahren widerspruchslos sowohl eine von der Pflichtstundenzahl der Lehrer abweichende Anzahl von Unterrichtsstunden als auch eine Anwesenheit an der Arbeitsstelle während der gesamten Arbeitszeit akzeptiert.

III. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Klageantrag zu 2 (Urlaubs- und Ferienregelung der Lehrer) zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die in § 14 der Verordnung über den Urlaub für Beamte und Richter - Bremische Urlaubsverordnung - vom 27. Juni 1979 (Gesetzbl. S. 337) stützen.

§ 14 der Bremischen Urlaubsverordnung findet auf den Kläger keine unmittelbare Anwendung. Nach dieser Bestimmung wird der Erholungsurlaub für Lehrer an Schulen durch die Schulferien abgegolten. Der Lehrer kann aber auch während der Schulferien aus zwingenden dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit die Ferien die Urlaubsdauer übersteigen. Die Verordnung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Beamten des Landes Bremen sowie für die Beamten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Daher betrifft § 14 nur die beamteten Lehrer.

2. Die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung findet auch im Arbeitsvertrag keine Rechtsgrundlage. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages, die für Lehrer geltende Urlaubs- und Ferienregelung sei nicht Vertragsinhalt geworden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Vertragsgestaltung der 40-Stunden-Woche mit voller Anwesenheitspflicht entspreche die Arbeits- und Anwesenheitspflicht in den Schulferien. Schulferien seien nicht Urlaub. Das ergebe sich auch aus der Praxis der Urlaubsgenehmigung und der Übung, die die Parteien in den Jahren 1975 bis 1979 einvernehmlich widerspruchslos gepflogen hätten, nämlich abgesehen von Krankheit und Urlaub im übrigen stets präsent zu sein und zu arbeiten. Diese Übung bestätige die Vertragsauslegung. Auch die Urlaubszeit sei deshalb nach mehr als dreijähriger Übung als von § 2 des Arbeitsvertrages geregelt anzusehen, und zwar durch Verweisung auf den BAT.

b) Die vom Kläger begehrte Feststellung ergibt sich nicht aus den kraft einzelvertraglicher Bezugnahme (§ 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages) geltenden "Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte" (SR 2 l BAT).

Die für den Kläger als "Lehrkraft" geltenden Sonderregelungen sehen zwar in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 vor, daß die allgemeinen Vorschriften des BAT über den Urlaub (§§ 47 bis 49) keine Anwendung finden. Die in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 SR 2 l BAT enthaltene Verweisung auf Beamtenrecht greift im vorliegenden Fall aber nicht ein, da den Lehrmeistern "entsprechende Beamte" im Lande Bremen nicht vorhanden sind (vgl. oben II 2 c aa der Gründe). Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist gemäß Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 SR 2 l BAT der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.

c) Als eine von beiden Parteien übereinstimmend gewollte arbeitsvertragliche Regelung des Urlaubs hat das Landesarbeitsgericht die in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften des BAT angesehen.

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht nach Ansicht des Senats sogar der eigene Vortrag des Klägers. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger vorgetragen, der Schulleiter habe ihm bei der Übergabe des Arbeitsvertrages erklärt, den Urlaub habe er während der großen Ferien zu nehmen. In diesem Umstand sieht der Senat ein wesentliches Indiz dafür, daß der Kläger beim Abschluß des Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit erkennen konnte, daß die Beklagte nicht dazu bereit war, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Lehrer geltende Urlaubs- und Ferienregelung anzuwenden. Ansonsten wäre der Hinweis des Schulleiters, der Kläger habe seinen Urlaub in den großen Ferien zu nehmen, nicht verständlich. Da nach § 14 der Bremischen Urlaubsverordnung der den Lehrern zustehende Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten und eine Heranziehung zu Dienstleistungen während der Ferien nur aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich ist, hätte es bei einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger gewollten Anwendbarkeit dieser Urlaubs- und Ferienregelung nicht einer Erklärung des Schulleiters in der vom Kläger geschilderten Art bedurft.

Das Landesarbeitsgericht hat auch in der tatsächlichen Vollziehung des Arbeitsvertrages während der Schulferien zu Recht ein Indiz für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Auslegung gesehen. Selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens ergibt sich, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien in den Schulferien nicht wie bei Lehrern durchgeführt worden ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, er sei nur bei zwingenden dienstlichen Gründen während der Schulferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen worden. Nach dem Sachvortrag des Klägers ist er vielmehr gemeinsam mit den übrigen Lehrmeistern während der Schulferien - mit Ausnahme der Urlaubszeit - in der Schule zwecks Erbringung von Dienstleistungen erschienen.

IV. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die auf den in der Revisionsinstanz zurückgenommenen Klageantrag entfallenden Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger ebenfalls zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker

Neuroth Breier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441226

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