Leitsatz (redaktionell)
1. Das Verbot der Rückforderung zuviel erhaltenen Urlaubsgeldes (UrlG ND § 3 Abs 3) erstreckt sich grundsätzlich auch auf Fälle, in denen ein längerer als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird.
2. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen zusätzlichen Urlaub, so bestehen im Bereich des UrlG ND gegen eine einzelvertragliche Vereinbarung des Inhalts, daß das Urlaubsentgelt für die über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubszeit vorschußweise gezahlt wird und im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Ablauf des Urlaubsjahres auf Grund eigener Kündigung zu erstatten ist, unter der Voraussetzung einer sich bei Vornahme des Günstigkeitsvergleichs (UrlG ND § 6) ergebenden insgesamt günstigeren einzelvertraglichen Regelung keine rechtlichen Bedenken.
Fundstellen
BB 1962, 677 (LT1-2) |
DB 1962, 775 (LT1-2) |
BetrR 1962, 341 (LT1-2) |
JR 1963, 257 |
SAE 1962, 149 (LT1-2) |
AP § 6 UrlaubsG Niedersachsen (LT1-2), Nr 1 |
ArbuR 1963, 61 (LT1-2) |
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