Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Berufskrankheit

 

Leitsatz (amtlich)

Auf entgangene Einkünfte gerichtete Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber gem. §§ 267, 268 AGB-DDR konnten nach dem 31. Dezember 1990 (Außerkrafttreten der §§ 267 – 269a AGB-DDR) nicht mehr entstehen.

 

Normenkette

AGB-DDR §§ 267-268, 269a; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschn. II Ziff. 1, Kapitel VIII Sachgebiet I, Abschn. III Nr. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1g; EGBGB Art. 170, 232 §§ 1, 2 ff., § 5; RVO § 636 ff.; GG Art. 14

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Teilurteil vom 06.06.1994; Aktenzeichen 5 Sa 360/93)

ArbG Schwerin (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 9 Ca 4136/92)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1994 – 5 Sa 360/93 – aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24. März 1993 – 9 Ca 4136/92 – wird zurückgewiesen, soweit der Kläger für das Jahr 1991 Schadensersatz in Höhe von 363,21 DM verlangt.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Berufskrankheit des Klägers.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger war seit Mai 1976 als angelernter Forstarbeiter im Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) L… beschäftigt. Zuletzt arbeitete er in dem Betriebszweig Rohholzerzeugung.

Mit Bescheid des FDGB, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 19. März 1987 wurde eine beim Kläger diagnostizierte “Teilkörpervibration” als Berufskrankheit anerkannt. Es wurde ein Körperschaden von 20 % zugrunde gelegt und eine Unfallrente von monatlich 80,00 Mark gewährt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag vom 11. August 1987 zum 31. August 1987. Dieser Vertrag verwies wegen finanzieller Regelungen auf eine beigefügte Anlage, die im wesentlichen wie folgt lautet:

“Bedingt durch die Berufskrankheit des Kollegen Horst M… werden folgende finanzielle und sonstige Regelungen mit Wirkung vom 1. September 1987 wirksam:

1. Monatliches Einkommen:

Netto-Verdienst

925,00 Mark

Jahresendprämie je Monat

68,00 Mark

Treuegeld je Monat

120,00 Mark

Summe

1.113,00 Mark

Der Differenzbetrag zu diesem monatlichen Einkommen wird in Zusammenarbeit mit dem zukünftigen Betrieb ermittelt und monatlich überwiesen.

Diese Regelungen werden zur Prüfung auf Vollständigkeit an das übergeordnete Organ gegeben.”

Der Kläger arbeitete seit dem 1. September 1987 bei einer Gemeinde. Die ihm durch den Arbeitsplatzwechsel entstandenen Einkommenseinbußen wurden von seinem ehemaligen Betrieb ersetzt. Nach dem Beitritt erfüllte die Beklagte die Schadensersatzansprüche des Klägers bis zum 31. Dezember 1990. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf den nunmehr geltenden Haftungsausschluß nach den §§ 636 ff. RVO ab.

Dem Kläger wurde ab dem 1. Januar 1991 vom Gemeindeunfallversicherungsverband Bayern eine Unfallrente zunächst in Höhe von 175,00 DM monatlich gezahlt. Diese Rente erhöhte sich halbjährlich und belief sich seit 1. Juli 1993 auf 306,50 DM monatlich. Seit Beginn des Jahres 1992 ist der Kläger nicht mehr berufstätig. Mit vorläufigem Rentenbescheid vom 20. Dezember 1992 wurde ihm ab 1. Januar 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Landesversicherungsanstalt zuerkannt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger als Forstarbeiter erzielt hätte, und dem tatsächlichen Einkommen im Jahre 1991 insgesamt 363,21 DM betrug. Der Einkommensverlust ab 1992 ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Berufskrankheit gem. den §§ 267, 268 AGB-DDR. Die Beklagte habe den früheren Militärforstwirtschaftsbetrieb als Wirtschaftsbetrieb fortgeführt. Mit dem Außerkrafttreten der §§ 267 bis 269a AGB-DDR zum 31. Dezember 1990 seien nicht die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche erloschen. Da die Berufskrankheit bereits 1987 eingetreten sei, stehe ihm über den 1. Januar 1991 hinaus ein Schadensersatzanspruch zu. Selbständige Anspruchsgrundlage sei auch der Aufhebungsvertrag vom 11. August 1987.

Der Kläger hat beantragt

  • festzustellen, daß die Beklagte auch über den 31. Dezember 1990 hinaus verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der festgestellten Berufskrankheit dadurch entstanden ist und entstehen wird, daß er ein geringeres Arbeitseinkommen hatte und eine geringere Rente bezieht;
  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausgleich für die Einkommensminderung für das Jahr 1991 430,67 DM, für das Jahr 1992 14.942,48 DM sowie für das Jahr 1993 12.378,56 DM, also insgesamt 27.751,71 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei nicht Rechtsnachfolger des Militärforstwirtschaftsbetriebes L… geworden. Sie sei nicht in das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Betrieb eingetreten, sondern habe nur aktive Arbeitsverhältnisse übernommen. Da die §§ 267 ff. AGB-DDR nur bis zum 31. Dezember 1990 gegolten hätten, stehe dem Kläger ab dem 1. Januar 1991 kein Anspruch wegen entgangenem Verdienst mehr zu. Die Anlagen I und II des Einigungsvertrages sähen die Anwendbarkeit der §§ 267 bis 269a AGB-DDR für Altfälle nicht vor. Der Aufhebungsvertrag vom 11. August 1987 habe nur deklaratorischen Charakter.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Ansprüche für das Jahr 1991 durch Teilurteil entschieden. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 363,21 DM zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klage ist, soweit das Landesarbeitsgericht über sie durch Teilurteil entschieden hat, unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei passivlegitimiert, da der Militärforstwirtschaftsbetrieb in ihren Zuständigkeitsbereich gehöre und sie dessen weitere Existenz durch Überführung und Abwicklung geregelt habe. Ob die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe durchgreifen, kann dahingestellt bleiben. Für den geltend gemachten Anspruch besteht jedenfalls keine Anspruchsgrundlage.

II. Der Schadensersatzanspruch für 1991 kann nicht aus den §§ 267, 268 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes hergeleitet werden.

1. Die genannten Vorschriften lauten wie folgt:

§ 267

  • Bei einem Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 oder einer Berufskrankheit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  • Eine Schadenersatzpflicht bei einem Arbeitsunfall besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Belehrung, Unterweisung und Kontrolle seine Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz vorsätzlich verletzt, dadurch der Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist und der Arbeitgeber dafür keine Ursache gesetzt hat.

§ 268

  • Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers umfaßt

    • die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte, einschließlich der Minderung der Rentenansprüche,
    • die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit und zur Teilnahme am Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben,
    • den Sachschaden.
  • Auf den Anspruch gegen den Arbeitgeber werden die Leistungen der Sozialversicherung, Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und aus sonstigen Versorgungen angerechnet, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit erhält. Das gleiche gilt für Einkünfte, die der Arbeitnehmer auf Grund ihm zumutbarer Arbeit erhält oder trotz Zumutbarkeit zu verdienen unterläßt (z.B. Ablehnung einer beruflichen Rehabilitation oder eines Weiterbildungs- oder Änderungsvertrages).
  • Leistungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Versicherungsverhältnissen zugunsten des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen haben auf die Höhe des Anspruchs keinen Einfluß.

2. Nach der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. g) zum Einigungsvertrag galten die §§ 267 bis 269a AGB-DDR bis zum 31. Dezember 1990. Ab dem 1. Januar 1991 finden gem. der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 636 ff. RVO Anwendung. Die Schadensersatzansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestanden, sind nicht auf die Unfallversicherungsträger übergegangen, da sie keine Leistungen aus der Sozialversicherung waren (vgl. Petri u.a., Leistungsgewährung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den neuen Bundesländern, 1993, S. 50).

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommen die §§ 267, 268 AGB-DDR seit dem 1. Januar 1991 auch auf die Fälle nicht mehr zur Anwendung, in denen die Berufskrankheit vorher anerkannt worden oder entstanden ist.

a) Das Außerkrafttreten der §§ 267, 268 AGB-DDR bedeutet nicht nur, daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber bei künftigen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nur noch unter den Voraussetzungen des § 636 RVO entsteht. Vielmehr entsteht ein Schadensersatzanspruch generell nur, wenn eine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Ab dem 1. Januar 1991 konnten daher keine neuen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des AGB-DDR mehr entstehen.

Für den vom Kläger verlangten Ausgleich von Schäden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, besteht eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht mehr. Der für das Jahr 1991 geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht bereits 1987 entstanden. Ein Schadensersatzanspruch entsteht erst mit dem Schadenseintritt. Es genügt nicht, daß der Anspruch durch den Eintritt der Berufskrankheit im Jahre 1987 angelegt war und damals eine Anspruchsnorm gegeben war.

b) Diese Rechtslage folgt auch aus dem innerdeutschen Kollisions- und Übergangsrecht, das im Sechsten Teil des EGBGB geregelt und nach der Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 Bestandteil des Einigungsvertrags ist.

aa) Nach Art. 232 § 5 Abs. 1 EGBGB gelten für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Art. 230 EGBGB von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die – wie das des Klägers – bereits vor dem 3. Oktober 1990 rechtswirksam beendet wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Anwendung auf Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses, wie sie hier am 3. Oktober 1990 bestanden, in Betracht kommt. Dadurch würde nur bestätigt, daß ab dem 1. Januar 1991 keine neuen Ansprüche des Klägers mehr entstehen konnten.

bb) Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das Beitrittsgebiet geltende Recht maßgebend. Die Vorschrift enthält die intertemporale Grundregel für die Einführung des Schuldrechts im Gebiet der ehemaligen DDR. Sie entspricht der Regelung, die Art. 170 EGBGB für das Inkrafttreten des BGB getroffen hat und die seit langem als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens anerkannt ist. Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Art. 232 § 1 EGBGB Rz 1; MünchKomm-BGB/Heinrichs, Ergänzungsband, 3. Aufl., Art. 232 § 1 EGBGB Rz 1; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art. 232 § 1 EGBGB Rz 1; BGH Urteil vom 11. November 1953 – II ZR 181/52 – BGHZ 10, 391, 394; BGH Urteil vom 18. Oktober 1965 – II ZR 36/64 – BGHZ 44, 192, 194). Ausnahmsweise gelten die Vorschriften des neuen Rechts, wenn sie einen reformatorischen oder prohibitiven Charakter haben und der Gesetzgeber erkennbar auch in wohlerworbene Rechte eingreifen wollte (vgl. Soergel/Hartmann, BGB, 11. Aufl., Art. 170 EGBGB Rz 5, m.w.N.). Ob dies für die §§ 636 ff. RVO angenommen werden könnte, erscheint zweifelhaft. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen beinhalten deutliche, angesichts des (allerdings erst nachträglich eingefügten) § 269a AGB-DDR aber kaum grundlegende Unterschiede.

Die weitere Anwendung des bisherigen Rechts setzt voraus, daß sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Geltung des bisherigen Rechts verwirklicht hat (Palandt/ Heinrichs, aaO, Art. 232 § 1 EGBGB Rz 2; MünchKomm-BGB/ Heinrichs, aaO, Art. 232 § 1 EGBGB Rz 5; Soergel/Hartmann, aaO, Art. 170 EGBGB Rz 3; RGZ 76, 394, 396 f.; BGH Urteil vom 3. November 1970 – VI ZR 76/69 – VersR 1971, 180). Ein Tatbestand, der sich aus mehreren aufeinanderfolgenden Tatsachen zusammensetzt, gehört dem Recht derjenigen Zeit an, in der er sich vollendet.

Die Anwendung von Art. 232 § 1 EGBGB führt im Streitfalle dazu, daß die §§ 267, 268 AGB-DDR für Schäden, die im Jahre 1991 entstanden sind, nicht mehr gelten. Das zu beurteilende Schuldverhältnis war insoweit nicht bereits im Jahre 1987 entstanden. Schuldverhältnis im Sinne von Art. 232 § 1 EGBGB ist nicht der Anknüpfungstatbestand Eintritt der Berufskrankheit, sondern das Ausgleichsverhältnis gem. den §§ 267, 268 AGB-DDR, wonach der entstandene Schaden zu ersetzen ist. Der Eintritt eines Schadens gehört zum Tatbestand der Norm und nicht zur Rechtsfolge, er ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch. Da Berufskrankheit und Schaden zusammen das Schuldverhältnis bilden, ist das Recht derjenigen Zeit anzuwenden, in der sich der zusammengesetzte Tatbestand vollendet.

cc) Die weitergehende Auffassung, aus Art. 232 §§ 2 ff. EGBGB könne als allgemeines Prinzip abgeleitet werden, auf alle Dauerschuldverhältnisse sei nunmehr das Recht der (alten) Bundesrepublik anzuwenden, bedarf danach keiner kritischen Überprüfung mehr. Dieser Auffassung steht jedenfalls die differenzierte gesetzliche Regelung entgegen (ablehnend auch MünchKomm-BGB/Heinrichs, aaO, Art. 232 § 1 EGBGB Rz 1, m.w.N.).

4. Die nur befristete Fortgeltung der §§ 267 ff. AGB-DDR ist mit Art. 14 GG zu vereinbaren.

a) Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern unter Einschluß von schuldrechtlichen Forderungen vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (BVerfG Beschluß vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 193, 222 f.). Dem Kläger kam mit der Anerkennung seiner Berufskrankheit für die Zukunft eine Position zu, die nach Auffassung des Senats den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Es bestand, auch wenn das Entstehen von Ansprüchen durchaus ungewiß war, nicht lediglich eine ungesicherte Chance oder Verdienstmöglichkeit.

b) Die Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 GG verbietet nicht die inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung. Ebenso wie der Gesetzgeber neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen. Sogar die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BVerfG Beschluß vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201, 211 f., m.w.N.).

Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Ein Eingriff in entstandene Rechte muß insbesondere durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinter stehenden öffentlichen Interesses ab. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen. Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (BVerfG, aaO, BVerfGE 83, 201, 212 f., m.w.N.).

c) Nach diesen Maßstäben ist die Regelung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. g) zum Einigungsvertrag in der hier vertretenen Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Durch den Schadensersatzanspruch nach § 267 AGB-DDR sollte insbesondere eine Minderung der Einkünfte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeglichen werden. Auf den Anspruch wurden gem. § 268 Abs. 2 AGB-DDR Leistungen der Sozialversicherung angerechnet. Die Renten in der ehemaligen DDR waren im Vergleich zur Bundesrepublik sehr niedrig. Wurden die Unfallrenten bis zum Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) nach einem Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark berechnet, so erhöhten sich in der Folgezeit die Eckwerte ständig bis auf 2.013,79 DM ab dem 1. Januar 1993 (5. Rentenanpassungsverordnung vom 8. Dezember 1992, BGBl. I S. 1998). Zwar wurde mit diesen Rentenanpassungen der Verlust des Ersatzanspruchs nach den §§ 267 f. AGB-DDR regelmäßig nicht voll ausgeglichen. Doch ergab sich ein ausreichender Ersatz, teilweise auch eine Verbesserung des Gesamteinkommens, weil die Verletztenrente auf dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung beruht, also von einer tatsächlichen Minderung des Erwerbseinkommens nicht abhängt. Zudem stehen den Anspruchsberechtigten mit den Berufsgenossenschaften leistungsfähige Schuldner gegenüber. Schadensersatzansprüche nach den §§ 267 f. AGB-DDR hätten dagegen in vielen Fällen kaum realisiert werden können. Es war damit zu rechnen, daß nach dem Beitritt eine große Anzahl von Betrieben in der ehemaligen DDR nicht mehr überlebensfähig sein werde. Die Einführung des Unfallversicherungsrechts nach der RVO bezweckte danach nicht nur die Schaffung eines einheitlichen Arbeits- und Sozialrechts, sondern auch den Schutz der Arbeitnehmer. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, das bisherige System eines konkreten Schadensausgleichs werde auf Dauer unverändert beibehalten oder bei einer Änderung werde in jedem Falle ein vollständiger Ausgleich erfolgen. Eine übermäßige Belastung des Klägers oder anderer von der Rechtsänderung Betroffener ist nicht zu erkennen.

III. Dem Kläger steht auch aus dem Aufhebungsvertrag vom 11. August 1987 kein Schadensersatzanspruch zu. Schon der Wortlaut der Anlage zum Aufhebungsvertrag spricht gegen eine selbständige (rechtsbegründende) Zahlungsverpflichtung des Betriebs. Wenn es heißt, “bedingt durch die Berufskrankheit … werden folgende Regelungen wirksam”, so ist das lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage, wie sie sich durch die Berufskrankheit und den Aufhebungsvertrag aktuell ergibt. Diese Auslegung wird durch den letzten Satz bestätigt, wonach die Regelungen zur Prüfung auf Vollständigkeit an das übergeordnete Organ gegeben werden. Es ging darum, der Gesetzeslage gerecht zu werden, nicht eine selbständige Verpflichtung unabhängig von der gegenwärtigen Rechtslage, schon gar nicht unabhängig von etwaigen zukünftigen Rechtsänderungen zu begründen. Der Sinn und Zweck der Festlegung bestand ersichtlich darin, eine zutreffende und maßgebende Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu schaffen. Für eine Verpflichtung zu Zahlungen unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage besteht keinerlei Anhaltspunkt.

IV. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen, da er in der Revisionsinstanz vollständig unterlegen ist. Im übrigen wird das Landesarbeitsgericht im Schlußurteil über die Kostentragung zu entscheiden haben.

 

Unterschriften

Dr. Wittek, Müller-Glöge, Mikosch, Dr. Haible, Mache

 

Fundstellen

Haufe-Index 872292

BB 1996, 596

NZA 1996, 475

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