Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsvereinbarung, die als Ergänzung zu einem bestimmten Tarifvertrag abgeschlossen wird, ist in ihrer Laufzeit grundsätzlich auf die Dauer des Tarifvertrages beschränkt (vgl BAG 1961-12-20 4 AZR 213/60 = BAGE 12, 143 (150)).

2. Der Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ist nur zulässig für einen Tarifvertrag, der dies ausdrücklich vorsieht.

3. Ein Tarifvertrag kann den Abschluß von Betriebsvereinbarungen für spätere und andere Tarifverträge grundsätzlich nicht zulassen.

4. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfaßt nicht die Befugnis, einseitig Buß- oder Strafordnungen für einen Betrieb zu erlassen oder gar ohne eine solche Ordnung, sei es auch mit Zustimmung des Betriebsrats, Betriebsbußen oder -strafen im Einzelfall zu verhängen (BAG 1966-02-25 4 AZR 179/63 = AP Nr 8 zu PersVG § 66).

5. Eine Betriebsübung ist keine Rechtsquelle, die für einen betriebsratspflichtigen Betrieb eine ungeschriebene, wirksame Buß- oder Strafordnung erzeugen könnte; eine Betriebsübung kann vielmehr nur als Rechtserkenntnisquelle für die Anwendung und Auslegung einer schon vorhandenen gültigen Bußordnung von Bedeutung sein.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des Rahmentarifvertrages für die Angestellten der Hamburger Wasserwerke GmbH vom 1963-03-30.

2. Auslegung der Betriebsvereinbarung der Hamburger Wasserwerke GmbH vom 1961-11-01.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 13.11.1964; Aktenzeichen 1 Sa 97/64)

 

Fundstellen

BAGE 19, 181

BAGE, 181

DB 1967, 1181

NJW 1967, 2176

BetrR 1967, 230

AP § 59 BetrVG, Nr 27

AR-Blattei, Betriebsbußen Entsch 4

AR-Blattei, Betriebsvereinbarung Entsch 12

AR-Blattei, ES 480 Nr 4

AR-Blattei, ES 520 Nr 12

MDR 1967, 787

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