Leitsatz (redaktionell)

1. Die aus der tariflichen Normenwirkung sich ergebende Vergütungsautomatik der Anlage 1 zur TOA bzw des für den Bereich der Arbeitsverwaltung ab 1960-10-01 an ihre Stelle getretenen Tarifvertrages vom 1960-11-18 schließt es aus, das Direktionsrecht soweit auszudehnen, daß von ihm Versetzungen auf Arbeitsplätze bzw Zuweisungen von Arbeiten ergriffen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entsprechen als derjenigen, durch die das betreffende Arbeitsverhältnis seine Konkretisierung erfahren hat, auch wenn - im Falle der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - die Fortzahlung der Vergütung der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zugesichert wird.

2. Das Direktionsrecht kann sich in diesen Fällen nur auf die Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb des Bereichs der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erstrecken, auf die sich das Arbeitsverhältnis konkretisiert hat. Innerhalb dieses Rahmens vermag der Dienstherr kraft seiner Weisungsbefugnis wechselnd zu beschäftigen, es sei denn, daß besondere Unzumutbarkeitsgesichtspunkte ihm vorschreiben, auch innerhalb der Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe Rücksicht auf die Spartenzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu nehmen.

 

Normenkette

TO A Anl 1; TO A § 3; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 31.01.1961; Aktenzeichen 6 Sa 5/61 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439834

BB 1962, 297 (LT1-2)

DB 1962, 375 (LT1-2)

RdA 1962, 127 (LT1-2)

AP § 611 BGB Direktionsrecht (LT1-2), Nr 17

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 8 (LT1-2)

ArbuR 1962, 54 (LT1-2)

JVBl 1962, 134 (LT1-2)

JZ 1962, 319

JZ 1962, 319 (LT1-2)

PraktArbR, Öffentl Dienst 2 Nr 141 (LT1-2)

RiA 1962, 106 (LT1-2)

RiA 1962, 185 (LT1-2)

SV-Beamte 1962, Nr 6, 124 (LT1-2)

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