Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die ordentliche Kündigung tarifrechtlich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen.

2. Der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung und die hierdurch in der Regel bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

3. Welche Betrachtungsweise im Einzelfall den Vorrang verdient, ist insbesondere unter Beachtung des Sinns und Zwecks des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 24.03.1983; Aktenzeichen 2 Sa 743/82)

ArbG München (Entscheidung vom 05.10.1982; Aktenzeichen 7 Ca 2311/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441317

BB 1985, 867-868 (LT1-3)

DB 1985, 1398-1399 (LT1-3)

DB 1985, 1851-1852 (LT1-3)

NJW 1985, 1851

BlStSozArbR 1985, 200-201 (T)

NZA 1985, 426-427 (LT1-3)

AP, Nr 83 zu 3 626 BGB (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1010.7 Nr 13 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung VII Entsch 13 (LT1-3)

EzA § 626 BGB nF, Nr 93 (LT1-3)

JuS 1985, 738-739 (LT1)

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