Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führt der Zwangsverwalter den Gewerbebetrieb des Schuldners fort, so tritt er gemäß § 613a BGB in die mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (Bestätigung des Urteils des BAG vom 9. Januar 1980 5 AZR 21/78 = AP Nr 19 zu § 613a BGB).

2. übernimmt der Ersteher eines Betriebsgrundstücks nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung den von dem Zwangsverwalter bis zur Beendigung der Zwangsversteigerung fortgeführten Gewerbebetrieb des Schuldners, so tritt er in die mit dem Zwangsverwalter bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

3. Soll ein nach § 613a BGB auf den Zwangsverwalter übergegangenes Arbeitsverhältnis nur noch befristet fortgesetzt werden und dann unter Abdingung der mit dem Schuldner vereinbarten längeren Kündigungsfristen endgültig durch Zeitablauf enden oder jedenfalls nicht mit den bisherigen Kündigungsregelungen nach Beendigung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden, so bedarf es hierzu einer eindeutigen Vereinbarung.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 18.05.1979; Aktenzeichen 4 (5) Sa 435/78)

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 20.08.1978; Aktenzeichen 2 Ca 83/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438243

DB 1984, 1306-1307 (LT1-3)

WM IV 1984, 673-676 (LT1-3)

ZIP 1984, 623

ZIP 1984, 623-628 (LT1-3)

AP § 613a BGB (LT1-3), Nr 36

EzA § 613a BGB, Nr.. 38 (LT1-3) (ST1)

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