Leitsatz (redaktionell)

GG Art 140, WRV Art 137 Abs 3, BGB § 626, KSchG § 1 Abs 2 Fassung: 1969-08-25, BGB § 140

1. Soweit ihre Glaubwürdigkeit es erfordert, kann die Kirche ihren Arbeitnehmern die Beachtung der wesentlichen Grundsätze ihrer Glaubens- und Sittenlehre zur Pflicht machen.

2. Nicht jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Kirche hat eine solche Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben, daß der sie ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt wird, wenn er sich in seiner privaten Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre hält.

3. Die ordentliche Kündigung einer katholischen Arbeitnehmerin, die in einer Caritas-Geschäftsstelle zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer vertraglichen Tätigkeit unmittelbar karitative Aufgaben wahrnimmt, kann sozial gerechtfertigt sein, wenn diese Arbeitnehmerin nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann zu dessen Lebzeiten standesamtlich eine neue Ehe eingeht.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 05.11.1979; Aktenzeichen 8 Sa 739/78)

 

Fundstellen

BAGE 34, 195-208 (LT1-3)

BAGE, 195

DB 1981, 1290-1291 (LT1-3)

NJW 1981, 1228

NJW 1981, 1228-1230 (LT1-3)

AuB 1981, 285 (T)

BlStSozArbR 1981, 131-132 (T1-3)

RzK, I 8g Nr 4 (L1-3)

AP, (LT1-3)

AR-Blattei, ES 960 Nr 20 (LT1-3)

AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 20 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb, Nr 30 (LT1-3)

MDR 1981, 523-524 (LT1-3)

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