Leitsatz (redaktionell)

1. Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfaßt nicht die Befugnis zur Versetzung des Angestellten auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird.

2. Eine der Rechtsgrundlage entbehrende Versetzung eines Angestellten ist unwirksam und als nicht geschehen zu betrachten. Das bedeutet, daß grundsätzlich die vom Angestellten weiterhin auszuübende und für seine Eingruppierung maßgebende Tätigkeit die bleibt, die er vor seiner Versetzung ausgeübt hat.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts so zu beschäftigen, wie er vor einer der Rechtsgrundlage entbehrenden Versetzung beschäftigt worden ist. Das gilt insbesondere für schwerbeschädigte Angestellte.

 

Orientierungssatz

1. Zur Eingruppierung: Tarifvertrag für die Angestellten der BAVAV Nr 11/60 vom 1960-11-18.

2. Tarifvertrag für die Angestellten der BAVAV Nr 13/60 vom 1960-11-18.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 16.05.1963; Aktenzeichen 3 Sa 536/61)

 

Fundstellen

BAGE 17, 241

BAGE, 241

DB 1965, 1446

NJW 1965, 2365

SAE 1965, 245

AP § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 19

AR-Blattei, Direktionsrecht und Gehorsamspflicht Entsch 4

AR-Blattei, ES 600 Nr 4

BArbBl 1966, 688

MDR 1965, 1025

PraktArbR, Öffentlicher Dienst II Nr 197

RiA 1965, 214

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