Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem tariflichen Geltungsbereich eines Vorruhestandstarifvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Scheidet ein Betrieb aus dem betrieblichen Geltungsbereich eines Vorruhestandstarifvertrages aus, so werden die nach dem Tarifvertrag begründeten Vorruhestandsverhältnisse nicht beendet.

2. Von diesem Zeitpunkt an bestimmen sich die Ansprüche des ehemaligen Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf das Vorruhestandsgeld nicht nach dem Tarifvertrag, sondern nach den §§ 611, 612 BGB.

 

Orientierungssatz

Auslegung der §§ 1, 2, 4-6 und 8 des Tarifvertrages über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12.9.1984 in den Fassungen vom 17.12.1985, 12.11.1986, 27.10.1988 und 22.12.1989 und der §§ 1, 2, 7 und 17 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe vom 12.12.1984 in den Fassungen vom 17.12.1985, 12.11.1986, 27.10.1988, 6.1.1989 und 22.12.1989.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 18.02.1991; Aktenzeichen 7 Sa 5/90)

ArbG Weiden (Entscheidung vom 26.10.1989; Aktenzeichen 3 Ca 488/89)

 

Tatbestand

Die Parteien und der auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Streithelfer streiten über Ansprüche des Klägers auf Vorruhestandsleistungen.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit durchschnittlich 35 bis 39 Arbeitnehmern, betätigt sich im Fassadenbau und im Dachdeckergewerbe. Da sie in der Zeit bis 1989 überwiegend baugewerbliche Leistungen erbrachte, fanden auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, darunter der Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag/VRTV-Bau) vom 26. September 1984 und der Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren/VTVR-Bau) vom 12. Dezember 1984.

Der im August 1927 geborene Kläger war bei der Beklagten mit Unterbrechungen seit 1978 als Fassadenbauer bis zum 31. August 1985 tätig. Seit dem 1. September 1985 befand er sich im Vorruhestand und bezog Vorruhestandsgeld von zuletzt 3.778,89 DM pro Monat.

Seit März 1989 führt die Beklagte überwiegend Arbeiten des Dachdeckergewerbes aus. Dementsprechend teilte der Streithelfer der Beklagten unter dem 5. Juli 1989 mit, die Tarifverträge des Baugewerbes fänden seit dem 1. März 1989 für ihren Betrieb keine Anwendung mehr. Zugleich stellte der Streithelfer die Zuschußleistungen an den Beklagten für die Vorruhestandsleistungen an den Kläger ein. Die Beklagte entrichtet seither keine Beiträge an den Streithelfer. Ab 1. Juli 1989 stellte sie auch die Vorruhestandsleistungen an den Kläger ein.

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1990 vorgezogenes Altersruhegeld. Er hat gemeint, er habe bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vorruhestandsleistungen gegen die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

3.778,89 DM brutto Vorruhestandsgeld für den

Monat Juli 1989 zuzüglich 4 % Zinsen aus dem

sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für

August 1989 3.778,89 DM brutto Vorruhestands-

geld zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus

ergebenden Nettobetrag zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger mo-

natlich 3.835,57 DM brutto Vorruhestandsgeld

für die Zeit ab September 1989 bis einschließ-

lich August 1990 jeweils spätestens bis 15.

des Folgemonats, erstmals bis zum 15. Oktober

1989, zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich erge-

benden Nettobetrag ab dem jeweiligen Fällig-

keitsdatum zu zahlen.

Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen haben dem Klageantrag entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter ihr Ziel der Klageabweisung, während der Kläger Zurückweisung der Revision beantragt. Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1990 Anspruch auf die geltend gemachten Vorruhestandsleistungen.

I.1. Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 1985 ein Vorruhestandsverhältnis. Nach den Bestimmungen des VRTV-Bau ist der Beginn des Vorruhestandsverhältnisses allein davon abhängig, daß die tariflichen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und der Arbeitnehmer die Zahlung von Vorruhestandsgeld schriftlich beim Arbeitgeber beantragt (§ 4 Abs. 2). Der Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Die tarifliche Regelung begründet nicht nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung mit dem Arbeitgeber, sondern räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, durch einseitigen Antrag in den Vorruhestand zu treten und Vorruhestandsleistungen beanspruchen zu können (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 102/92 - ZIP 1993, 1480 und Senatsurteil vom 28. Juli 1992 - 9 AZR 509/90 - AP Nr. 14 zu § 2 VRG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Das Vorruhestandsverhältnis ist ein privatrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses, kein sozialrechtliches Rechtsverhältnis. Es begründet für den ehemaligen Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung von Vorruhestandsleistungen gegen den früheren Arbeitgeber nach § 5 VRTV-Bau. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein unmittelbares Schuldverhältnis zwischen dem ehemaligen Arbeitnehmer und dem Streithelfer, in dem der Arbeitgeber nur als auszahlende Verwaltungsstelle mitwirkt.

II. Das Vorruhestandsverhältnis der Parteien hat bis zum 31. August 1990 fortbestanden. Es ist nicht zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden.

1. Das Vorruhestandsverhältnis ist von der Beklagten nicht durch Kündigung beendet worden. Dauerschuldverhältnisse können regelmäßig durch Kündigung beendet werden. Ob das auch für Vorruhestandsverhältnisse nach dem VRTV-Bau gilt, die aufgrund eines normativ geregelten Antragsrechts begründet sind und für die der Tarifvertrag in seinem § 8 allein das Erlöschen und das Ruhen der einzelnen Ansprüche auf Vorruhestandsgeld vorgesehen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat zu keiner Zeit geltend gemacht, das Vorruhestandsverhältnis gekündigt zu haben.

2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die im vertraglichen Schuldrecht entwickelte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verpflichtungen veränderten tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu können, finden auf das besondere Schuldverhältnis nach dem VRTV-Bau keine Anwendung. Mangels Vertragsschluß gibt es keine aus den Vorstellungen der Parteien abzuleitende Geschäftsgrundlage, die wegfallen könnte.

3. Das Ausscheiden des Betriebs aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes berührt den Bestand des Schuldverhältnisses als Ganzes nicht. Das Vorruhestandsverhältnis wird weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft aufgelöst. Vielmehr können durch die zukünftig fehlende Tarifgeltung allenfalls einzelne tarifliche Ansprüche entfallen.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem fortbestehenden Vorruhestandsverhältnis Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen in der geltend gemachten Höhe. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht mehr aus den Bestimmungen des VRTV-Bau, sondern folgt aus dem Gesetz, §§ 611, 612 BGB.

1.a) Die Rechtsnormen des VRTV-Bau galten zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Die Parteien waren zwar nicht tarifgebunden i. S. des § 3 Abs. 1 TVG, weil sie nicht beide Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien waren. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG wurden die Parteien von den Rechtsnormen des VRTV-Bau jedoch erfaßt. Der Kläger unterfiel nämlich dem persönlichen Geltungsbereich und die Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich des VRTV-Bau (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. TVG).

b) Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Rechtsnormen des VRTV-Bau entfiel zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte nicht mehr Betrieb des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) war, sondern unter den betrieblichen Geltungsbereich des Dachdeckerhandwerks fiel (BAGE 32, 113 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB im Fall des Betriebsübergangs; BAGE 55, 154 = AP Nr. 64 zu § 613 a BGB für den Fall der tatsächlichen Ausgliederung und rechtlichen Verselbständigung einer Restaurantabteilung aus Einzelhandelsbetrieben von Warenhäusern).

c) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Fortgeltung der tariflichen Anspruchsnormen durch direkte oder analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG berufen, wonach die Tarifgebundenheit bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet. Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil sie die Anwendung eines Tarifvertrags nach Ausscheiden eines tarifgebundenen Arbeitgebers aus einer der den Tarifvertrag abschließenden Tarifvertragsparteien bzw. bei einem Verbandswechsel sichert. Ein derartiger Sachverhalt ist mit dem Ausscheiden eines Betriebs aus dem betrieblichen Geltungsbereich nicht gegeben. Die Vorschriften über den Geltungsbereich und die Vorschriften über die Tarifbindung regeln zwei verschiedene Rechtsbereiche.

Eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß das Tarifvertragsgesetz insoweit keine Gesetzeslücke erkennen läßt, erfordert die Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG die fortbestehende Tarifzuständigkeit der vertragsschließenden Verbände (BAGE 32, 113, 120 = AP, aaO). Das war bei der Beklagten in dem streitigen Zeitraum nicht mehr der Fall. Für sie waren die Verbände des Baugewerbes nicht mehr tarifzuständig. Nichts anderes folgt aus der Allgemeinverbindlicherklärung des VRTV-Bau. § 5 TVG ersetzt nur die Tarifgebundenheit auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages erfassen die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "in seinem Geltungsbereich", nicht aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs.

d) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit der Nachwirkung des Tarifvertrages in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG begründen. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Unter Ablauf ist die zeitliche Begrenzung eines Tarifvertrages zu verstehen. Außerdem soll nach der Rechtsprechung des Dritten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts § 4 Abs. 5 TVG nach Sinn und Zweck auch dann anwendbar sein, wenn die Tarifbindung aus anderen Gründen weggefallen ist. Es müsse sichergestellt werden, daß die Arbeitsverhältnisse auch nach Beendigung des Tarifvertrags nicht inhaltsleer würden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müßten. Der Tarifvertrag solle weiter wirken, bis eine andere kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Abrede an seine Stelle trete (BAG Urteile des Vierten Senats vom 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG und vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - AP Nr. 14 zu § 3 TVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil des Dritten Senats vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist oder nicht (vgl. die Besprechungen von Löwisch/Rieble in AP Nr. 13 zu § 3 TVG einerseits und Krebs, SAE 1993, 133, 138 andererseits). Denn die Normen des VRTV-Bau galten nicht aufgrund einer Tarifbindung i. S. des § 3 Abs. 1 TVG, sondern aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 Abs. 4 TVG. Diese "Bindung" ist auch nicht durch Verbandsaustritt oder durch Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung beendet worden oder "abgelaufen" i. S. des § 4 Abs. 5 TVG. Deshalb liegt auch kein Anwendungsfall i. S. der Rechtsprechung des Dritten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vor.

e) Die analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG verbietet sich letztlich deshalb, weil der VRTV-Bau ein Teil des Tarifvertragssystems des Baugewerbes ist, das durch Leistungen einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien i. S. des § 4 Abs. 2 TVG geprägt ist. So ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, der Streithelfer, auch im Vorruhestandsverhältnis aktiv beteiligt. Er regelt nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (VTVR-Bau) den Eintritt des Arbeitnehmers in den Vorruhestand; er zieht Beiträge nach § 10 Abs. 2 VRTV-Bau i. V. mit § 17 VTVR-Bau ein, er erstattet den Arbeitgebern die Vorruhestandsleistungen nach § 10 Abs. 1 VRTV-Bau i. V. mit den §§ 7 ff. VTVR-Bau und er ist der Träger der Insolvenzsicherung gem. § 11 VRTV-Bau. Nach der Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - aaO) kommt eine Nachwirkung für die in § 4 Abs. 2 TVG genannten Regelungen über gemeinsame Einrichtungen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch Änderung des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags herausfällt und keine Beiträge an die gemeinsame Einrichtung mehr zu erbringen hat. Die Regelungen eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung betreffen sowohl die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Einrichtung als auch der Arbeitgeber. Endet die Wirksamkeit eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, enden auch die Rechtsbeziehungen der gemeinsamen Einrichtung zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Die Beitragspflichten der Arbeitgeber erlöschen ebenso wie die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer aufgrund eines Versicherungsverhältnisses. Zwischen der Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Erwerb von entsprechenden Ansprüchen besteht ein unlösbarer Zusammenhang.

Das gilt gleichermaßen für die tarifrechtlichen Rechtsbeziehungen der ehemaligen Arbeitsvertragsparteien im Vorruhestand, die weitere tarifrechtliche Beziehungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu der gemeinsamen Einrichtung voraussetzen. Auch insoweit besteht ein unlösbarer Zusammenhang mit der Folge, daß auch die die Beziehung der Vorruhestandsparteien unmittelbar regelnden Normen nicht nachwirken können.

2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen nach den §§ 611, 612 BGB.

Der Wegfall der für den Beginn des Vorruhestands und die Entstehung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen Normen berührt den Bestand des besonderen schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses nicht. Entfallen ist nur die Regelung über die Vorruhestandsleistung, die Vergütung. Für diesen Fall bestimmt § 612 Abs. 2 BGB, daß bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Anhaltspunkt zur Ermittlung der üblichen Vergütung ist die tariflich bestimmte Leistung, es sei denn, es würden sich Hinweise dafür finden, daß die übliche Vergütung geringer oder höher anzusetzen ist. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. So ist davon auszugehen, daß in den im Geltungsbereich des Baugewerbes begründeten Vorruhestandsverhältnissen die im Baugewerbe normativ geregelten Beträge einschließlich der jährlichen Dynamisierung (§ 5 Abs. 1, § 6 VRTV-Bau) als üblich geschuldet sind, auch wenn der Betrieb des Arbeitgebers zwischenzeitlich nicht mehr zum Baugewerbe gehört. Das sind im Streitfall die vom Kläger benannten, der Höhe nach unbestritten gebliebenen Beträge.

IV. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Leinemann Düwell Dörner

Dr. Michels Trümner

 

Fundstellen

BAGE 00, 00

BAGE, 70

BB 1994, 2148

DB 1995, 231-232 (LT1-2)

EBE/BAG 1994, 175-176 (LT1-2)

AiB 1994, 766 (LT1-2)

NZA 1995, 178

NZA 1995, 178-180 (LT1-2)

SAE 1995, 75-77 (LT-2)

ZAP, EN-Nr 332/95 (L)

ZAP, EN-Nr 923/94 (S)

AP § 3 TVG Verbandsaustritt (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 370.8 Nr 161 (LT1-2)

EzA § 4 TVG Geltungsbereich, Nr 5 (LT1-2)

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