Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeugnis – Klageantrag

 

Normenkette

BGB § 630; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 30.03.1998; Aktenzeichen 10 Sa 1156/97)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 17 Ca 8374/96)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 1998 – 10 Sa 1156/97 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1986 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Das zuletzt gezahlte Bruttogehalt betrug monatlich 3.600,00 DM. Im Juli 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Über die Rechtswirksamkeit der Kündigung ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Mit ihrer im November 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen, aus dem sich ergibt, daß sie stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten tätig war und daß ihr Verhalten jederzeit und in jeder Hinsicht einwandfrei war.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Beschluß des Senats zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hinreichend iSv. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet.

1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung über die Berufungsanträge hinaus die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung bestimmt bezeichnen. Bezweckt ist damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens; Gericht und Gegner sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können(BAG 11. März 1998 – 2 AZR 497/97 – AP ZPO § 519 Nr. 49 = EzA ZPO § 519 Nr. 10; BGH 9. März 1995 – IX ZR 143/94 – AP ZPO § 519 Nr. 46).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf ein Zeugnis beruhe auf § 630 BGB. Da die Beklagte dem begehrten Zeugnis nicht entgegen getreten sei, könne die Klägerin auch die geltend gemachten Formulierungen verlangen. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ua. ausgeführt, die Klägerin treffe die Darlegungs- und Beweislast, da sie die bestmögliche Beurteilung verlange. Diesem von der Beklagten hergestellten Zusammenhang zwischen der zuerkannten „Bestnote” und der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ist zu entnehmen, daß die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe die Tatsachen, die die verlangte Beurteilung rechtfertigen sollen, nicht schlüssig dargelegt. Sie – die Beklagte – habe deshalb der Beurteilung auch nicht „entgegentreten” müssen. Das reicht angesichts der Kurzbegründung des Arbeitsgerichts aus. Unerheblich ist, daß die Beklagte im übrigen nur pauschal auf die zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzprozesse verwiesen hat. Diese (unzulässige) Inbezugnahme erfolgte erkennbar nur vorsorglich.

II. Die Revision der Klägerin führt auch im übrigen nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

1. Die Klägerin hat ein Zeugnis beantragt, „aus dem sich ergibt”, daß sie stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten tätig war und daß ihr Verhalten jederzeit und in jeder Hinsicht einwandfrei war. Mit dieser Formulierung hat sie zum Ausdruck gebracht, das Gericht solle antragsgemäß urteilen und die Wahl des konkreten Zeugnistextes sodann der Beklagten überlassen bleiben. Dieses Verständnis wird durch ihre Revisionsbegründung bestätigt. Dort ist ausgeführt: „Die Klägerin hatte … keine bestimmten Formulierungen verlangt, sondern … lediglich, daß das auszustellende Zeugnis bestimmte Sachverhalte und Bewertungen zum Ausdruck bringt. Dies kann im Rahmen verschiedener Formulierungen erfolgen.”

2. Dieser Klageantrag entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was in welcher Form das Zeugnis enthalten soll(LAG Düsseldorf, Kamm. Köln 5. Januar 1961 – 2 Sa 433/60 – BB 1961, 482 und 21. August 1973 – 8 Sa 258/73 – DB 1973, 1853; LAG Hamm 12. Juli 1994 – 4 Sa 192/94 – LAGE BGB § 630 Nr. 28). Nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits die dem Gericht zutreffend erscheinende Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, daß sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert(BAG 23. Juni 1960 – 5 AZR 560/58 – BAGE 9, 289, 294). Der von der Klägerin gewünschte Entscheidungsausspruch ist nicht vollstreckbar. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts festzustellen, ob eine von der Beklagten gewählte Formulierung den ausgeurteilten Anspruch erfüllt.

3. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne nähere Vorgaben ist nicht als Hilfsantrag in der Klage enthalten. Weder in den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch in der Klagebegründung, in der Berufungserwiderung oder in der Revisionsbegründung findet sich ein Anhalt, die Klägerin verlange ein Zeugnis nach § 630 BGB ohne „Bestnote”.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Reinecke, Friedrich, Fox, Unger

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 14.03.2000 durch Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

FA 2000, 286

NJOZ 2001, 44

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