Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz bei gerichtlich bestätigten Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach einem gerichtlich bestätigten Vergleich haben die Versorgungsgläubiger gegen den Arbeitgeber nur noch Anspruch auf Zahlung der Vergleichsquote (§ 82 Abs 1 VglO).

2. Bleibt der Arbeitgeber nach der Bestätigung des Vergleiches Mitglied einer Versorgungskasse, von der er satzungsgemäß die Erstattung der vollen ursprünglich geschuldeten Versorgungsleistungen erhält, an die er aber auch die Umlagen in der bisherigen Höhe zahlen muß, so kann der Pensions-Sicherungs-Verein seine Eintrittspflicht in Höhe der Ausfallquote der Vergleichsgläubiger nicht mit dem Hinweis verweigern, der Arbeitgeber erziele einen Sanierungsgewinn.

 

Normenkette

BGB § 398; BetrAVG § 7 Abs. 4, 1 Sätze 3, 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 11.12.1986; Aktenzeichen 8 Sa 726/86)

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.05.1986; Aktenzeichen 2 Ca 293/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für Versorgungsansprüche früherer Mitarbeiter der Klägerin Insolvenzschutz gewähren muß.

Die Klägerin, eine private Vereinigung der Landwarenkaufleute, hat ihren Betriebsangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Ein Mitarbeiter und ehemaliges Vorstandsmitglied der Klägerin, Herr S, bezog eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.976,13 DM; eine Mitarbeiterin, Frau K, erhielt monatlich 794,12 DM. Zusätzlich gewährte die Klägerin den beiden Pensionären ein 13. Ruhegehalt in gleicher Höhe.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (kurz: RVK). Die Kasse übernimmt die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen an die Versorgungsberechtigten ihrer Mitglieder. In der Satzung ist u.a. folgendes bestimmt:

"§ 9

Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im

Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die Gemeinden,

die kraft gesetzlicher Vorschriften des Landes Nord-

rhein-Westfalen einer Versorgungskasse angehören müs-

sen. ...

(2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts,

c) Fraktionen des Landtags Nordrhein-Westfalen,

d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare

kommunale Spitzenorganisationen,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versor-

gungskasse haben.

...

§ 15

Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflich-

ten nur zwischen der Versorgungskasse und den Mit-

gliedern begründet.

...

§ 16

Leistungen

(1) Die Versorgungskasse trägt die von ihren Mit-

gliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach

den für die Mitglieder geltenden beamtenrechtlichen

Bestimmungen und nach Maßgabe der Satzung, sofern

die Übernahme nicht allgemein ... oder im

Einzelfall ausgeschlossen ist.

...

§ 23

Festsetzung und Zahlung der Versorgungsleistungen

(1) Die Versorgungskasse errechnet die Versorgungs-

leistungen anhand der hierfür erforderlichen Nach-

weisungen und Belege, die ihr von dem Mitglied zur

Verfügung zu stellen sind. Die Festsetzung und die

Zustellung des Bescheides obliegt dem Mitglied.

(2) Die Versorgungskasse zahlt die Versorgungsleistun-

gen an Stelle des Mitgliedes unmittelbar aus.

(3) Die Versorgungskasse kann das Mitglied mit der Aus-

zahlung der Versorgungsleistungen beauftragen. Die von

einem Mitglied gezahlten Beträge werden dann viertel-

jährlich mit der Kasse abgerechnet.

§ 26

Umlage und Erstattung

Der Leiter der Versorgungskasse bildet mit Zustimmung

des Kassenausschusses für bestimmte Gruppen von Mit-

gliedern Umlagegemeinschaften.

Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und

Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der

Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im Wege

der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 30

Festsetzung und Zahlung der Umlage

(1) Die Umlage ist nach den von den Mitgliedern jähr-

lich einzureichenden Stellennachweisungen nebst Stel-

lenplänen nach dem Stande vom 1. Januar eines jeden

Jahres festzusetzen.

(2) Alle Änderungen sind der Versorgungskasse sofort

anzuzeigen. Sie werden jeweils erst mit dem neuen

Haushaltsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

..."

Am 14. Mai 1984 wurde über das Vermögen der Klägerin das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich wurde die Vergleichsquote auf 70 % festgesetzt.

Die Klägerin blieb Mitglied der RVK. Sie zahlt weiterhin die von der Kasse festgesetzte Umlage (§ 26 der Satzung) und erhält die ihren Versorgungsberechtigten zu zahlenden Ruhegelder in voller Höhe erstattet (§ 23 der Satzung).

Die Klägerin hat sich wegen der Ausfallquote von 30 % an den Beklagten gewandt. Dieser hat seine Einstandspflicht bestritten. Um Nachteile der Rentner zu vermeiden, zahlt die Klägerin den Versorgungsberechtigten S und K die Renten zwar in voller Höhe aus, davon 30 % jedoch unter dem Vorbehalt, daß nicht der Beklagte eintrittspflichtig ist. Sie ließ sich zugleich von ihren früheren Mitarbeitern deren Ansprüche auf Zahlung der Ausfallquote gegen den Beklagten abtreten. Diese Forderungen macht die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend, und zwar als Rückstände für die Zeit vom 15. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1986 sowie als laufende Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 1987.

Sie hat vorgetragen, aufgrund des gerichtlich bestätigten Vergleichs schulde sie nur noch 70 % der zugesagten Versorgungsleistungen. Für den Ausfall habe der Beklagte einzustehen. Aus ihrer Mitgliedschaft in der RVK könne der Beklagte nichts herleiten. Die RVK werde als ihre Organisationshelferin tätig und wickle aufgrund der zu entrichtenden Umlagen lediglich die Versorgungsverbindlichkeiten ab. Es bestehe weder ein Rechtsverhältnis zwischen den Rentnern und der Kasse noch sei die Kasse ein "sonstiger Träger der Versorgung" im Sinne des § 7 Abs. 4 BetrAVG.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. an sie 26.385,34 DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 15. Januar 1986 sowie 22.503,91 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1987

zu zahlen und

2. ab Januar 1987 an sie zum 1. eines Monats

jeweils 1.492,84 DM und 238,23 DM zu zah-

len zuzüglich einer Zahlung jeweils in ent-

sprechender Höhe am 1. November eines Jahres.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Arbeitgeber seine Versorgungsberechtigten auf die teilweise Enthaftung durch einen gerichtlichen Vergleich verweise, obwohl er ohne Rücksicht auf den Vergleich volle Erstattung der Versorgungsbezüge erhalte. Die RVK sei ein sonstiger Träger der Versorgung. Sie gleiche einer Unterstützungskasse, deren Trägerunternehmen insolvent sei, die aber gleichwohl über ausreichende eigene Mittel verfüge, um die bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten zu erfüllen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte muß für die Ausfallquote von 30 % Insolvenzschutz leisten und in diesem Umfang die der Klägerin abgetretenen Ansprüche der Versorgungsberechtigten erfüllen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 BetrAVG, § 398 BGB).

I. Das Zahlenwerk ist unstreitig. Ausgehend von den Angaben der Klägerin über die Höhe der Rentenansprüche sind die Forderungen für Vergangenheit und Zukunft richtig berechnet.

Gegen die Wirksamkeit der Abtretungen bestehen keine Bedenken. Abgetreten sind die Ansprüche auf Gewährung von Versicherungsschutz in Höhe der Ausfallquote (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.Verb.m. Satz 3 Nr. 2 BetrAVG), nicht der Versorgungsanspruch selbst, der im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergeht (§ 9 Abs. 2 BetrAVG).

II. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte für die Ausfallquote einzustehen hat.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i.Verb.m. Satz 3 Nr. 2 BetrAVG hat der Versorgungsempfänger, dessen Versorgungsansprüche nicht voll erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wird, gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Ansprüche der Versorgungsberechtigten nicht in voller Höhe erfüllt werden. Die Klägerin zahlt im Einverständnis mit dem Beklagten 30 % der Betriebsrenten nur unter Vorbehalt; sie ist der Auffassung, daß nicht sie, sondern der Beklagte zur Zahlung dieses Anteils verpflichtet sei. Die Klägerin erbringt daher ihre Leistungen in Höhe von 30 % nicht als Erfüllung i.S. des § 362 BGB.

b) § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG setzt weiter voraus, daß Versorgungsleistungen nicht oder nicht in voller Höhe erbracht werden, "weil" beim Arbeitgeber ein Insolvenzfall eingetreten, etwa das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden ist. Die Insolvenz des Arbeitgebers muß die Ursache für die nicht vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs sein (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 6). Es kommt auf die "faktische Beeinträchtigung der betrieblichen Altersversorgung durch die Insolvenz des Arbeitgebers an" (Blomeyer/Otto, aa0, § 7 Rz 69 und Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 Rz 48).

Im Streitfall lehnt der Arbeitgeber die Erfüllung des Versorgungsanspruchs in Höhe von 30 % wegen seiner Insolvenz ab; er verweigert die vollständige Erfüllung, weil die Versorgungsgläubiger nach der Bestätigung des gerichtlichen Vergleichs nur noch Anspruch in Höhe von 70 % der zugesagten Leistungen hätten. Diese Auffassung trifft zu. Auch Versorgungsgläubiger haben nach der gerichtlichen Bestätigung Ansprüche nur noch nach Maßgabe der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen (§ 82 VerglO; vgl. auch Bley/Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., § 82 Rz 2 a).

2. Aus der Mitgliedschaft der Klägerin in der RVK sowie den daraus folgenden Rechten und Pflichten ergibt sich nichts anderes.

a) Satzungsgemäß tritt die RVK nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zu den Versorgungsberechtigten ihrer Mitglieder (§ 15 Abs. 1 der Satzung). Die Arbeitnehmer erwerben Versorgungsansprüche ausschließlich gegen ihren Arbeitgeber. Nur dieser begründet die Verbindlichkeit, den Arbeitnehmern eine Versorgung nach Maßgabe der Satzung und der Leistungsrichtlinien der Kasse zu gewähren, deren Mitglied er ist. Die Versorgungsberechtigten haben daher nicht das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche direkt von der Kasse zu fordern.

b) Da die RVK der Klägerin die Versorgungsleistungen in der vollen ursprünglich zugesagten Höhe erstattet, vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin handele treuwidrig, weil sie auf diese Weise einen Sanierungsgewinn erziele; für den Ausfall mit Versorgungsrechten aufgrund solcher Fallgestaltungen habe er nicht einzutreten. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung treffe ihn nur eine Ausfallhaftung; nur soweit der Arbeitgeber nicht leisten könne, müsse die Versichertengemeinschaft einstehen. Diese Argumentation greift zu kurz. Sie betrachtet im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Kasse nur die Kassenleistungen, läßt aber unberücksichtigt, daß der Arbeitgeber als unmittelbarer Versorgungsschuldner diese Leistungen nicht unentgeltlich erhält, sondern, wie alle Kassenmitglieder, durch Umlagen die Leistungsfähigkeit der Kasse sicherstellen muß. Ungeachtet des Forderungsverzichts der Gläubiger hat die Klägerin auch nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichsverfahrens die vollen Umlagen für die Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen der Kasse zu entrichten (§§ 26, 30 der Satzung). Die Umlagen werden, gelöst von der Höhe der Versorgungsverbindlichkeiten der einzelnen Mitglieder der Kasse, nach den jährlichen Stellenplänen festgesetzt. Sie gelten jeweils für ein Haushaltsjahr, Veränderungen werden erst im folgenden Jahr berücksichtigt. Ein solches Finanzierungssystem, das besondere Risiken eines bestimmten Arbeitgebers weitgehend nicht beachtet, sondern auf alle Mitglieder oder wenigstens Mitgliedergruppen verteilt, läßt es nicht zu, auf die Solvenz oder Insolvenz eines Mitglieds Rücksicht zu nehmen. Ein solches Finanzierungssystem eröffnet auch den freiwilligen Mitgliedern nur die Beteiligung zu vollen Rechten und Pflichten oder das Ausscheiden aus der Kasse. Folgerichtig sieht die Satzung der RVK die Insolvenz eines ihrer Mitglieder nicht vor. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur RVK ist atypisch; sie ist im Gegensatz zu den in § 9 der Satzung genannten Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern konkursfähig.

Damit mußte sich die Klägerin als freiwilliges Mitglied der RVK angesichts ihrer Insolvenz entschließen, entweder ihre Mitgliedschaft aufzugeben oder wie bisher die vollen Umlagen zu entrichten. Wäre die Klägerin ausgetreten, erhielte sie keine Erstattung ihrer Versorgungsleistungen und könnte gegenüber den Versorgungsberechtigten die Erfüllung ihrer Zusage nach § 82 VerglO in Höhe von 30 % ablehnen; der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein könnte seine Einstandspflicht nicht bezweifeln. Da die Klägerin Mitglied geblieben ist, muß sie die vollen Umlagen zahlen und kann sich gegenüber der Kasse nicht auf Insolvenz berufen. Der vom Pensions-Sicherungs-Verein vermutete Insolvenzgewinn ist somit nur ein scheinbarer. In Wirklichkeit muß die Quote von 30 % der Leistungen der Kasse die der Klägerin verbleibt, als Äquivalent für die weiterbestehende volle Umlagenverpflichtung gesehen werden. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Beklagten, die Klägerin handele treuwidrig, wenn sie es ablehne, ihren Versorgungsgläubigern die vollen Renten zu zahlen, und diese statt dessen an den Träger der Insolvenzsicherung verweise.

c) Die RVK ist auch kein anderer Versorgungsträger i.S. des § 7 Abs. 4 BetrAVG, dessen Leistungen den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mindern würden.

Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Insolvenzsicherung unter anderem nicht einzutreten, soweit "ein sonstiger Träger der Versorgung" die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung trotz der Insolvenz des Arbeitgebers erbringt oder zu erbringen hat. Das Gesetz erfaßt hiermit Zahlungen eines Direktversicherers aus verbliebenen Deckungsmitteln und Überschüssen, Leistungen der Pensions- und Unterstützungskassen sowie Leistungen aus einer freigegebenen Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers (Blomeyer/Otto, aa0, § 7 Rz 275). Leistungen in diesem Sinn erbringt die RVK nicht. Ihre Zahlungen, gleichgültig, ob an den Arbeitgeber oder direkt an die Versorgungsgläubiger, dienen zwar der Versorgung der Rentner, erfüllen aber keinen Anspruch der Rentner gegen die Kasse, sondern ausschließlich den Anspruch der Rentner gegen den Arbeitgeber sowie dessen Erstattungsanspruch gegen die Kasse. Die RVK ist daher nicht selbst der Versorgungsträger sondern eine Einrichtung, die typischerweise nur die Versorgungsverbindlichkeiten nicht insolvenzfähiger Versorgungsschuldner abwickelt. Soweit die Kasse Zahlungen unmittelbar an die Rentner leistet, ist sie Erfüllungsübernehmer des Arbeitgebers. Auch in diesem Fall steht den Versorgungsberechtigten kein eigenes Bezugsrecht zu, ihre Ansprüche richten sich vielmehr ausschließlich gegen den Arbeitgeber. Die Einschaltung der Kasse ändert daher nichts daran, daß die Ansprüche der Versorgungsberechtigten durch den gerichtlichen Vergleich tatsächlich verkürzt werden. Im Verhältnis zum Arbeitgeber bleibt die Ausfallquote unverändert.

Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 BetrAVG aus. Die RVK ist mit den sonstigen privaten Versorgungsträgern i.S. des § 7 Abs. 4 BetrAVG nicht vergleichbar. Ihre Leistungen kommen allein dem Versorgungsschuldner zugute, ohne daß dieser, wie dargelegt, hieraus bei einem gerichtlichen Vergleich einen Sanierungsgewinn erzielen könnte.

Dr. Heither Schaub Griebeling

Kunze Dr. Hromadka

 

Fundstellen

Haufe-Index 438475

DB 1989, 1778-1779 (LT1-2)

EWiR 1989, 851-852 (L1-2)

KTS 1989, 691-694 (LT1-2)

NZA 1989, 678-679 (LT1-2)

RdA 1989, 198

ZAP, EN-Nr 262/89 (S)

ZIP 1989, 721

ZIP 1989, 721-724 (LT1-2)

AP § 7 BetrAVG (LT1-2), Nr 48

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 59 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460.6 Nr 59 (LT1-2)

EzA § 7 BetrAVG, Nr 29 (LT1-2)

VersR 1990, 333-334 (LT1-2)

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