Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassungsanzeige. Konsultationsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

 

Normenkette

KSchG § 17 Abs. 2, 3 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 25.07.2011; Aktenzeichen 17 Sa 125/11)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 2 Ca 386/10)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 – 17 Sa 125/11 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 – 2 Ca 386/10 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Fischermeier, Gallner, Spelge, Schäferkord, Reiner Koch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3699340

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