Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Kindergärtnerin nach BAT-O/VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Kindergärtnerinnen mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung an einer pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Gruppenleiterinnen in Kindereinrichtungen sind in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert; sie können durch Bewährung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 dieser Vergütungsgruppen aufsteigen.

 

Normenkette

BAT-O/VKA §§ 22-23; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 1; Anlage 1a VergGr. VIb, Vc “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT-O/VKA; ÄnderungsTV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 § 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 2 Sa 633/94)

ArbG Schwerin (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 8 Ca 929/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von 4.662,41 DM brutto nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1992 hat. Dabei geht es um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darum, ob die Klägerin für den genannten Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT-O/VKA hat.

Die am 6. April 1954 geborene Klägerin besuchte vom 1. September 1970 bis 1. Juli 1972 die pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen in Schwerin und bestand am 1. Juli 1972 die staatliche Abschlußprüfung und erwarb “damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin”. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. Januar 1972 mit dem Rat des Kreises L…, Abteilung Volksbildung, war die Klägerin ab 1. August 1972 “als Kindergärtnerin” im Kreis L… tätig. “Aufgrund der Veränderung des Zuordnungsverhältnisses der pädagogischen Kräfte der Kindereinrichtungen in dem Verantwortungsbereich der Stadtverwaltung G…” wurde die Klägerin ab 1. Januar 1991 mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen von der beklagten Stadt übernommen unter Hinweis darauf, daß für die Klägerin “somit alle rechtlichen Regelungen des Öffentlichen Dienstes gelten”. Die Klägerin wurde “im Rahmen der Einführung des BAT-Ost” mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe VIb “eingestuft” unter Vorbehalt der Änderung bis Dezember 1992. Am 4. Februar 1992 bestätigte die beklagte Stadt, daß die Klägerin “als Erzieherin in einer Kindereinrichtung seit dem 1. August 1972 beschäftigt ist”. In der “Bescheinigung zur Teilanerkennung gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991” vom 24. April 1992 “wird festgestellt, daß der an der Fachschule in Schwerin am 1. Juli 1972 erworbene Abschluß als Kindergärtnerin eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich Kindergarten im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers ist”. Mit Schreiben vom 10. November 1992 begehrte die tarifgebundene Klägerin von der ebenfalls tarifgebundenen Beklagten erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc sowie den “Fußnotenzuschlag in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7”. Die Klägerin schied mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aus den Diensten der beklagten Stadt aus. Unter dem 30. April 1993 wurde der Klägerin nach erfolgreicher Teilnahme an der Anpassungsfortbildung mit Kolloquium bescheinigt, daß sie damit eine Fachausbildung erworben hat, die berechtigt, im Tätigkeitsfeld einer “staatlich anerkannten Erzieherin” eingesetzt zu werden.

Mit der beim Arbeitsgericht am 1. Juli 1993 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, in der Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA eingruppiert zu sein und die fällig gewordenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA nebst Zinsen nachgezahlt zu erhalten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit Inkrafttreten der Anlage 1a zum BAT am 1. Juli 1991 zutreffend in die Ausgangsvergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungdienst” BAT-O/VKA eingruppiert. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 – gültig ab 1. Dezember 1991 – hätten die Tarifvertragsparteien in § 2 eine ab 1. Dezember 1991 geltende neue Fassung der Übergangsvorschriften zu Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O vereinbart. Nach dieser nunmehr geltenden Fassung seien die nach § 19 BAT-O anzuerkennenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Bewährungszeit so zu berücksichtigen als ob die Vergütungsordnung des BAT-O auch vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte. Die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit ab 1. August 1972 die tarifliche Anforderung “nach dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 5” der Vergütungsgruppe Vc per 1. Juli 1991. Sie habe auch Anspruch auf eine Zulage gem. der Fußnote 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7. Im übrigen ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VIb der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungsdienst” BAT-O/VKA, daß Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherinnen im Sinne der Vergütungsgruppe VIb anerkannt würden. Hinsichtlich der Klägerin mit der Teilanerkennung im Bereich Kindergarten sei damit durch die Protokollerklärung Nr. 5 klargestellt, daß sie als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung einzugruppieren sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die monatlich fällig gewordenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vc in Höhe von insgesamt 4.662,41 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 11. August 1993 zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ursprünglich nicht in die Vergütungsgruppe VIb, sondern in die Vergütungsgruppe VII zutreffend eingruppiert. Auch mit der von der Kultusministerin erfolgten Teilanerkennung sei die Klägerin nicht Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Tarifsinne. Die Teilanerkennung werde nur für einen beschränkten Teil des Berufsbildes “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” ausgesprochen. Ohne die nach wie vor erforderliche Anpassungsfortbildung sei die Klägerin nicht mit der staatlich geprüften Erzieherin gleichgestellt. Bei der Übernahme der Protokollerklärung Nr. 5 in den Geltungsbereich des BAT-O handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Unabhängig davon, sei sie für die Klägerin nicht einschlägig. Da die Ausbildung als Kindergärtnerin nach dem Recht der ehemaligen DDR nur gleichwertig sei, sofern eine Anpassungsfortbildung durchgeführt worden sei, reiche es nicht aus, wenn eine staatliche Stelle die Gleichwertigkeit oder eine teilweise Gleichwertigkeit einer Ausbildung bescheinige.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen und die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Stadt hat der Senat die Revision mit Beschluß vom 26. Juli 1995 – 4 AZN 416/95 – zugelassen. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf 4.662,41 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 11. August 1993 als Differenz zwischen der nach Vergütungsgruppe VIb BAT-O/VKA gewährten und der nach Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA geschuldeten Vergütung für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1992.

I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 25. April 1994 ergibt.

II. Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin ist im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” aufgestiegen und hat daher Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz für die genannte Zeit.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

a) Damit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb/Vc BAT-O erfüllen. Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAG, aaO, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen allerdings nicht vor. Zur Tätigkeit der Klägerin sind Feststellungen nicht getroffen. Es heißt im Urteil des Landesarbeitsgerichts lediglich, die Klägerin sei als Kindergärtnerin bis zu ihrem Ausscheiden bei der beklagten Stadt tätig gewesen. Auch das Arbeitsgericht begnügt sich mit dieser Feststellung. Im Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 1994 heißt es: “Alle Klägerinnen sind darüber hinaus als Gruppenleiterinnen tätig.” Diesen Vortrag hat die beklagte Stadt zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” der beklagten Stadt tätig war. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” läßt sich nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten. Alle ihre Tätigkeiten dienen der Leitung der Gruppe in ihrer jeweiligen Zusammensetzung. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten, z.B. bei Gruppenleitern in einer Werkstatt für Behinderte (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 – AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen nur die Tätigkeitsmerkmale des BAT-O für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht. Damit sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, der Teil der Anlage 1a zum BAT/VKA ist, die ihrerseits durch den Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in den BAT-O übernommen wurde, für ihre Eingruppierung maßgeblich:

Vergütungsgruppe VII

  • Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)

Vergütungsgruppe VIb

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)

Vergütungsgruppe Vc

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5. [1]

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)

Die Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 lautet:

Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

Die Protokollerklärungen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:

  • Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

    • Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung
    • Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.

3. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen seiner Begründung darin zu folgen, daß die Klägerin im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen ist und deshalb Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz hat.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5. Die Klägerin sei zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie sei aber eine Kindergärtnerin mit staatlicher Anerkennung. Dies reiche aus, da gem. der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VIb nach dem Tätigkeitsmerkmal der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung auch Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung eingruppiert sind. Die Klägerin verfüge über eine staatliche Anerkennung als Kindergärtnerin aufgrund ihres Abschlußzeugnisses der Deutschen Demokratischen Republik – Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen – vom 1. Juli 1972, nach dem sie die staatliche Abschlußprüfung bestanden und damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin erworben habe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Protokollerklärung Nr. 5 sei nur versehentlich für den Bereich des BAT-O mit übernommen worden. Treffe dies zu, habe es nahegelegen, daß die Tarifvertragsparteien dieses Versehen inzwischen berichtigt hätten. Im übrigen sei es nicht nachvollziehbar, wenn in den elf alten Bundesländern der Abschluß als Kindergärtnerin für die anfängliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb ausreichend sei, in den fünf neuen Bundesländern jedoch nicht. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7. Sie habe sich drei Jahre lang in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 bewährt. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991 seien die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen.

4. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Kindergärtnerin in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung der beklagten Stadt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Kindergärtnerin keine “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VIb ist. Sie hat keine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit als Erzieherin in allen sozialpädagogischen Bereichen befähigt, an einer Fachschule für Sozialpädagogik genossen und ihr fehlt die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Das zeigt die “Bescheinigung zur Teilanerkennung gem. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991” des Kultusministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern deutlich, nach der festgestellt wird, daß der von der Klägerin “an der Fachschule in Schwerin am 1. Juli 1972 erworbene Abschluß als Kindergärtnerin eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich Kindergarten im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers ist”. Die Klägerin hat zwar laut Bescheinigung zur Anerkennung der Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin gem. Runderlaß der Kultusministerin vom 26. Juni 1992 (AZ: VII 221-32.14.05 A 38)” vom 30. April 1993 der Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern “an der Kreisvolkshochschule in L… vom 24. Oktober 1992 bis 27. März 1993 an der Anpassungsfortbildung mit Kolloquium erfolgreich teilgenommen … und damit eine Fachausbildung erworben, die berechtigt, im Tätigkeitsfeld einer “Staatlich anerkannten Erzieherin” eingesetzt zu werden”. Diese Bescheinigung gilt aber, wie die in ihr enthaltenen Daten deutlich machen, nicht für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1992. Ob diese Bescheinigung im Hinblick auf § 2 Nr. 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 eingruppierungsrechtlich relevant ist, kann daher dahinstehen. Auch kommt es nicht darauf an, ob der “Bescheinigung zur Teilanerkennung” vom 24. April 1992 eingruppierungsrechtlich im Hinblick auf § 2 Nr. 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 eine Bedeutung zukommt. Auf die insoweit für eine Bescheinigung “gleichwertig der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft gem. Art. 13 Abs. 2 BayKiG” ergangene ablehnende Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1984 – 4 AZR 108/82 –, n.v., braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin ist als Kindergärtnerin im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 anzusehen. Nach dieser Protokollerklärung sind “nach diesem Tätigkeitsmerkmal”, also Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VIb, u.a. “auch Kindergärtnerinnen … mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung … eingruppiert”. Das ist bei der Klägerin der Fall. Sie hat am 1. Juli 1972 die “staatliche Abschlußprüfung” an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen Schwerin bestanden und damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin erworben. Sie hat die zweijährige Ausbildung von Kindergärtnerinnen durchlaufen, die erst 1973 durch eine dreijährige Ausbildung an pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen abgelöst wurde (vgl. Studienplan für die Ausbildung von Kindergärtnerinnen für die dreijährige Ausbildung an pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen, Sonderdruck des Ministeriums für Volksbildung, Berlin 1973, auszugsweise auch in: Die Lehrerbildung in der DDR, Berlin 1983 S. 91 ff.). Die Klägerin absolvierte ihre Ausbildung noch nach der “Konzeption für die Neugestaltung der Ausbildung von Kindergärtnerinnen vom 4. April 1967” BuE J/I/32 (Neue Erziehung im Kindergarten Nr. 9/67 Beilage; vgl. Gültigkeitsliste vom 30. April 1971, Stand 1. Januar 1971, VuM 1971, 129 ≪138 l. Sp.≫; § 26 Abs. 1 Prüfungsordnung für Pädagogische Schulen für Kindergärtnerinnen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Januar 1969, VuM 1969, 91 ff. ≪95 l. Sp.≫). Die Klägerin legte ihre Prüfung nach der Prüfungsordnung für pädagogische Schulen für Kindergärtnerinnen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Januar 1969 (VuM 1969, 91 ff.) ab. Die staatliche Abschlußprüfung umfaßte nach § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung die schriftliche Hausarbeit, die mündliche Prüfung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Pädagogik, Psychologie, die praktische Prüfung im Kindergarten im Zusammenhang mit der Prüfung des theoretischen Wissens und Könnens in einer methodischen Disziplin. Das spiegelt sich im Zeugnis der Klägerin vom 1. Juli 1972 wider. Sie hat eine schriftliche Hausarbeit zum Thema “Die Entwicklung sozialistischer Beziehungen durch das Rollenspiel” angefertigt und es sind Noten für u.a. Praxis im Kindergarten, Pädagogik, Psychologie, Gesundheitserziehung, Deutsche Sprache und Literatur, Methodik der muttersprachlichen Bildung und Erziehung, Methodik des Bekanntmachens mit der Natur, Methodik des Bekanntmachens mit dem gesellschaftlichen Leben, Methodik des Bekanntmachens mit ausgewählten mathematischen Begriffen, Körpererziehung und Methodik, Musikerziehung und Methodik, Kunsterziehung und Methodik, Sprecherziehung, Instrumentalunterricht vermerkt.

Das entsprach im wesentlichen der Ausbildung der Kindergärtnerinnen in den alten Bundesländern, wie sie bis etwa 1970 praktiziert wurde. Die staatliche Abschlußprüfung erfolgte in den alten Bundesländern nach zweijähriger Ausbildung. Die Ausbildung erstreckte sich auf Erziehungslehre mit Psychologie, Kindergarten- und Hortlehre, Heimatkunde, Natur- und Kulturkunde, Deutsch und Jugendliteratur, Sozialkunde, Jugendwohlfahrtskunde, Gesundheitslehre (Wefelmeyer, Lexikon der Berufsausbildung und Berufserziehung, 1959, S. 282 f.; vgl. Leber, 313 Berufe für junge Mädchen, 6. Aufl. 1969, S. 89; vgl. Molle, Wörterbuch der Berufsund Berufstätigkeitsbezeichnungen, 2. Aufl. 1975, S. 429). Die Kindergärtnerinnenausbildung war im Deutschen Reich einheitlich geregelt (zuletzt durch Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. September 1942 MBlWEV 1942, 340 ff.) und war in der Bundesrepublik Deutschland von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt (vgl. die Nachweise im Handbuch der sozialen Ausbildungsstätten mit Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder, Schriften des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 222, 1963, S. 341 ff.; Koblank, Die Situation der sozialen Berufe in der sozialen Reform, Schriften des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 218, 1961, S. 506 ff.). Die Klägerin ist sonach Kindergärtnerin mit staatlicher Prüfung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5. Sie übt als Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung “entsprechende Tätigkeit” aus und erfüllt daher “dieses Tätigkeitsmerkmal” der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VIb.

Es kann der Revision eingeräumt werden, daß der Begriff der Erzieherin im Sinne des bisherigen Verständnisses für den Geltungsbereich des BAT-O unverändert übernommen wurde. Es wurde aber auch die Protokollerklärung Nr. 5 unverändert übernommen. Es liegt insoweit auch kein Redaktionsversehen vor, etwa mit der Folge, daß die Protokollerklärung im Wege der teleologischen Reduktion nur für Kindergärtnerinnen Anwendung findet, die nach den Vorschriften der einzelnen alten Bundesländer ausgebildet und die Ausbildung abgeschlossen haben oder gar noch unter der Geltung der reichseinheitlichen Vorschriften zu Kindergärtnerinnen erfolgreich ausgebildet worden sind. Auch eine Korrektur der tariflichen Regelung entgegen ihrem Wortlaut, weil nur damit ihrem Zweck entsprochen werden könnte, ist nicht geboten.

Von einem Redaktionsversehen spricht man dann, wenn die Gesetzesredaktoren lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 400; Rüthers/Heilmann, JZ 1991, 423). Auf die vorliegende tarifvertragliche Regelung übertragen müßte den Tarifvertragsparteien ein Formulierungsfehler dadurch unterlaufen sein, daß sie ungewollt die Protokollerklärung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst übernommen hätten, obwohl der erkennbare gemeinsam gewollte Regelungszweck dem entgegenstünde. Entsprechendes würde für eine Korrektur einer ihrem Zweck nicht entsprechenden tariflichen Regelung selbst gelten.

Davon ist nicht auszugehen.

Richtig ist zwar, daß der Wortlaut einer tariflichen Bestimmung als Auslegungskriterium unmaßgebend sein kann, wenn er auf einem Redaktionsversehen beruht. Redaktionsversehen können aber nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrages führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90 – BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse). Das ist hier nicht der Fall.

Eine Protokollerklärung ist Bestandteil des Tarifvertrages und hat daher die gleiche Bindungswirkung wie andere Tarifnormen. Für ihre Auslegung gelten daher die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3b aa der Gründe).

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m.w.N.). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP, aaO).

Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision: Die Protokollerklärung Nr. 5 in ihrer jetzigen Form erklärt sich tarifgeschichtlich daraus, daß im BAT/VKA für den Bereich der alten Bundesländer ursprünglich in der Vergütungsordnung Eingruppierungsmerkmale für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung geregelt waren. Im Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 13. Januar 1964 sind mit Wirkung ab 1. Januar 1964 Tätigkeitsmerkmale u.a. für Kindergärtnerinnen/Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung als Kindergärtnerin in der Stellung von Gruppenleiterinnen vorgesehen. Der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 trug dagegen bereits der Tatsache Rechnung, daß die Trennung der Berufe Kindergärtnerin und Heimerzieher mehr und mehr aufgegeben wurde, nicht zuletzt im Zuge der Durchführung der “Rahmenvereinbarung über die Sozialpädagogischen Ausbildungsstätten”, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6. Februar 1969 (GMBl S. 139 f.) und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst, die für Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen gleichermaßen gelten, eingeführt wurden, wobei sich die Definition der Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in der Protokollnotiz Nr. 11 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Erziehungsdienst findet. Diese lautet:

“Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen sind Angestellte mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin

oder

mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin

oder

mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester

sowie

Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung.

…”

Die Neufassung des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1991 trug der Tatsache Rechnung, daß die “Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen”, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 24. September 1982 (GMBl 1983 S. 31 f.) umgesetzt war und der Beruf “Erzieher/Erzieherin” die bisher getrennten Berufe “Kindergärtnerin und Hortnerin” und “Heimerzieher” umfaßt. Deshalb sieht dieser Änderungstarifvertrag nur noch Tätigkeitsmerkmale für Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit vor. Auf der anderen Seite mußte er aber der Tatsache Rechnung tragen, daß nach altem Recht ausgebildete “Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung” noch berufstätig sind, und zwar in der Tätigkeit von Erzieherinnen heutigen Zuschnitts, wenngleich möglicherweise nur auf Teilbereichen dessen ausgebildet, was die heutige Ausbildung zum Erzieher abdeckt. Das ist in der Protokollerklärung Nr. 5 geschehen, die bestimmt, daß Arbeitnehmer mit den dort genannten Abschlüssen in der Tätigkeit von Erziehern in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 eingruppiert sind. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien die Vergütungsgruppe VIb nicht nur für solche Angestellte vorgesehen haben, die die umfassende Ausbildung und Prüfung gem. der Rahmenvereinbarung vom 24. September 1982 aufweisen. Sie haben sich vielmehr – übergangsweise – mit den Ausbildungen nach altem Recht begnügt, also die Ausbildung in Teilbereichen des heutigen Tätigkeitsfeldes von Erziehern, wie Kindergarten oder Hort, ausreichen lassen.

Die Tarifvertragsparteien haben die Protokollerklärung Nr. 5 wörtlich in den BAT-O übernommen. Daraus folgt, daß Kindergärtnerinnen mit staatlicher Abschlußprüfung nach dem Recht der ehemaligen DDR Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT-O haben. Das macht auch Sinn. Denn den Tarifvertragsparteien konnte nicht entgangen sein, daß eine ähnliche Situation wie 1991 vorlag, als es darum ging, den Beschäftigten Rechnung zu tragen, die noch nach altem Recht Abschlüsse auf Teilbereichen des heutigen Tätigkeitsfeldes des staatlich anerkannten Erziehers aufweisen. Es war bekannt und auch in der westdeutschen Literatur belegt, daß es in der ehemaligen DDR bei der Trennung der Erzieherberufe in die der Kindergärtnerin, der Hortnerin und des Heimerziehers verblieben war. Seit 1963 gab es zusätzlich den Beruf der Krippenerzieherin, der aus dem der Kinderpflegerin hervorgegangen war. Diesen verschiedenen Erzieherberufen entsprach eine getrennte Ausbildung an jeweils für das Berufsfeld spezialisierten Fachschulen, also wie hier für die Klägerin an einer pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen (vgl. nur Waterkamp, Handbuch zum Bildungswesen der DDR, Berlin (West) 1987, S. 97, 395 f. für Kindergärtnerinnen; Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, Materialien zur Lage der Nation, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 1990, S. 160 ff.). Auch aus dem Einigungsvertrag selbst werden die unterschiedlichen Bildungsstrukturen nicht nur für die berufliche Bildung deutlich, wie Art. 37 EV zeigt. Von daher kann also nicht gesagt werden, daß den Tarifvertragsparteien ein beiderseitiger Fehler unterlaufen ist, indem sie die Protokollerklärung Nr. 5 nicht gestrichen haben. Vielmehr kann aus dem Zweck dieser Protokollerklärung, der sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, im Gegenteil geschlossen werden, daß ein ähnliches Phänomen eingefangen werden sollte, nämlich die nach wie vor je nach Berufsbild getrennte Ausbildung auf dem Tätigkeitsbereich der Erziehung in der ehemaligen DDR. Es ist auch kein einleuchtender Grund für die Annahme eines anderweitigen Willens der Tarifvertragsparteien ersichtlich. Die Protokollerklärung Nr. 5 in ihrer Wirkung auf Kindergärtnerinnen beschränkt, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern oder gar noch im Deutschen Reich abgeschlossen haben, würde zu dem Ergebnis führen, daß die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildeten Kindergärtnerinnen in der Regel lediglich in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind, von dem Fall einer sonstigen Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt, im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 einmal abgesehen. Das stünde nicht nur im Widerspruch dazu, daß die Ausbildungen der Kindergärtnerinnen in beiden Teilen Deutschlands im wesentlichen gleichwertig waren, was dadurch belegt ist, daß die Ausbildung zur Kindergärtnerin in der DDR, in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen anerkannt wurde, wie die im genannten Handbuch der sozialen Ausbildungsstätten mit Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder wiedergegebenen insoweit ergangenen Vorschriften der Länder zeigen, sondern widerspräche der erklärten Tendenz, Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern wie die in den alten Bundesländern zu behandeln, von der schrittweisen Anpassung der Entgelte einmal abgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände wird deutlich, daß den Tarifvertragsparteien kein Versehen unterlaufen ist und auch eine Korrektur der tariflichen Regelung selbst durch Wegfallenlassen der Protokollerklärung Nr. 5 für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, nicht geboten ist, um ihren ersichtlich gewollten Zweck zur Geltung zu bringen.

Die Klägerin ist somit im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 5 in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 eingruppiert.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend herausgestellt, daß die Klägerin im Wege der Bewährung in die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Vc aufgestiegen ist. Die Streichung des zweiten Halbsatzes des Unterabs. 1 Satz 2 des § 23a BAT-O, der bestimmte, daß die Bewährungszeit frühestens ab 1. Juli 1991 beginnt, durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O bewirkte, daß ab 1. Dezember 1991 auch Zeiten vor dem 1. Juli 1991 als Bewährungszeiten berücksichtigt werden können. Daß die Klägerin sich vor dem 1. Dezember 1991 drei Jahre lang im Sinne der Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst als Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung bewährt hat, hat die beklagte Stadt nicht in Abrede gestellt.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf die für die genannte Zeit geltend gemachte Vergütungsdifferenz, die die beklagte Stadt der Höhe nach nicht bestritten hat.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Zinsanspruch hat nach der Rechtsprechung des Senats nur den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag zum Gegenstand. Den weitergehenden Antrag – Zinsen aus dem Bruttobetrag – hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen; die nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der Instanzen sind aufgrund der mit stillschweigendem Einverständnis der beklagten Stadt erklärten Klagerücknahme insoweit ohne Aufhebung oder Abänderung wirkungslos, § 269 Abs. 3 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Hecker, Grätz

 

Fundstellen

Haufe-Index 872271

BAGE, 1

NZA 1996, 1050

[1] Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

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