Leitsatz (redaktionell)

1. Ein durch ein Wettbewerbsverbot gebundener Arbeitnehmer kann in der Karenzzeit auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wenn dies nicht den Redlichkeitsmaßstäben des BGB § 242 widerspricht. Der Anrechnung unterliegt dann das Einkommen, das er aus der selbständigen Tätigkeit bezieht.

2. Ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs liegt nicht vor, wenn er in der Zeit des Aufbaus seiner selbständigen Existenz weniger verdient als bei einer abhängigen Beschäftigung im konkurrenzfreien Bereich.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611; HGB § 74a; GG Art. 12 Abs. 1; HGB § 74c Abs. 2, 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 15.10.1974; Aktenzeichen 3 Sa 148/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438553

DB 1976, 439-440 (LT1-2)

WM IV 1976, 820-822 (LT1-2)

AP § 74c HGB (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, ES 1830 Nr 116 (LT1-2)

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 116 (LT1-2)

EzA § 74c HGB, Nr 16

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