Leitsatz (redaktionell)

1. Einer im Betrieb bestehenden, auf die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für besondere Dienstleistungen gerichteten Übung wohnt weder als sogenannte konkrete Ordnung des Betriebs eine normative Kraft inne, noch stellt sie im konkreten Fall ein betriebliches Gewohnheitsrecht dar, das seine Wirkung aus eigener Kraft begründet (Bestätigung von BAG 1954-12-21 2 AZR 5/53 = BAGE 1, 241 und BAG 1957-11-08 1 AZR 123/56 = BAGE 5, 44).

2. Steht den Arbeitnehmern eines Betriebes ein auf einer betrieblichen Übung beruhender vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für besondere Dienstleistungen zu, so stellt der mit neu eingetretenen Belegschaftsmitgliedern vertraglich vereinbarte Ausschluß der Zahlung dieser besonderen Vergütung in aller Regel keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 611

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.05.1959; Aktenzeichen IV LA 227/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439956

DB 1960, 1425 (LT1-2)

SAE 1962, 100 (LT1-2)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-2), Nr 30

AR-Blattei, Betriebsübung Entsch 1 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 510 Nr 1 (LT1-2)

EzA § 133 BGB, Nr 1

PraktArbR BetrVG §§ 51-55, Nr 89 (LT1-2)

RiA 1961, 9 (LT1-2)

WA 1961, 13 (LT1-2)

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