Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung einem Teil seiner Arbeitnehmer eine Zulage zum Lohn ausgezahlt, die Zulage aber anderen verweigert, weil er sie nicht für anspruchsberechtigt hielt, so kann ein bisher ausgeschlossener Arbeitnehmer für die Vergangenheit die Zulage nicht verlangen. Da der ausgeschlossene Arbeitnehmer die Zulage niemals erhalten hat, kann weder eine ihn einschließende betriebliche Übung entstanden sein noch die unwirksame Betriebsvereinbarung in eine ihn begünstigende Gesamtzusage umgedeutet werden.

2. Der bisher ausgeschlossene Arbeitnehmer kann die anderen Arbeitnehmern aufgrund der unwirksamen Betriebsvereinbarung gezahlte Zulage auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen.

3. Entscheidet sich der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung, die Zulage einem nach seinem Ermessen abgegrenzten Kreis von Arbeitnehmern auf einzelvertraglicher Grundlage weiterzuzahlen, ist er bei der Abgrenzung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG § 59; BetrVG 1952 § 59; BetrVG § 77 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 17.02.1978; Aktenzeichen 5 Sa 630/77)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 22.09.1977; Aktenzeichen 4a Ca 901/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440015

BB 1981, 554-555 (LT1-3)

DB 1981, 274-275 (LT1-3)

ARST 1981, 40-40 (LT1-2)

AP § 77 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, ES 800 Nr 63 (LT1-3)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 63 (LT1-3)

EzA § 77 BetrVG 1972, Nr 8 (LT1-3)

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