Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine Versorgungsordnung die zugesagten Leistungen von dem Erreichen eines Mindestalters abhängig macht (hier Vollendung des 50. Lebensjahres), handelt es sich um eine Wartezeit, die den Eintritt der Unverfallbarkeit nicht hindert.

2. Soll nach Erreichen des Mindestalters eine förmliche individuelle Zusage folgen (Vorschaltzeit), so ist das für den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit ohne Bedeutung, wenn dem Arbeitgeber nach der Versorgungsordnung kein Entscheidungsspielraum bleibt, die Zusage also nur noch eine Formalität darstellt (Bestätigung des Urteils BAG vom 1977-07-07 3 AZR 572/76 = AP Nr 3 zu § 1 Betr-AVG Wartezeit; auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

3. Das gilt auch dann, wenn die Versorgungsleistungen von einer Unterstützungskasse erbracht werden.

4. Tarifliche Ausschlußfristen sollen regelmäßig Ruhegeldansprüche und -anwartschaften nicht erfassen.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB § 242; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.12.1976; Aktenzeichen 3 Sa 104/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438479

BB 1979, 477.479 (LT1-4)

DB 1979, 551-553 (LT1-4)

BetrAV 1979, 38-41 (LT1-4)

SAE 1980, 75-78 (LT1-4)

AP § 1 BetrAVG Wartezeit, Nr 4

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 29 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 460 Nr 29 (LT1-4)

EzA § 1 BetrAVG, Nr 4 (LT1-4)

VersR 1979, 553-555 (LT1-4)

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