Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswärtige Ausbildung eines Azubi im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auszubildende für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten in der allgemeinen inneren Verwaltung, der an einem mehrwöchigen Lehrgang ohne Prüfung in einem Studieninstitut des Ausbilders teilnimmt, erhält keine Entschädigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi.

 

Normenkette

MTV-Azubi vom 6. Dezember 1974 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 28.10.1986 §§ 8, 10, 16; Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Auszubildende bei Bund und Ländern vom 3. April 1987 § 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 01.11.1988; Aktenzeichen 6 Sa 778/88)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 23.02.1988; Aktenzeichen 6 Ca 619/87)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 1988 – 6 Sa 778/88 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Trennungsgeld und die Erstattung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten.

Die Klägerin stand in der Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1988 in einem Berufsausbildungsverhältnis zum beklagten Land für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten in der allgemeinen inneren Verwaltung. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fanden der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 (MTV-Azubi) in der jeweils gültigen Fassung sowie die jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifverträge kraft beiderseitiger Tarifbindung und aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag vom 1. August 1985 Anwendung. Im MTV-Azubi ist u.a. bestimmt:

“§ 8

Ausbildungsvergütung

  • Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird vereinbart, welche Beträge für Unterkunft und Verpflegung anzurechnen sind.

    § 10

    Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten

  • Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhält der Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Beamten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des § 16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;

§ 16

Freistellung vor Prüfungen

Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlußprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung besonders zusammengefaßt werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.”

Der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Auszubildende bei Bund und Ländern vom 3. April 1987 – gültig ab 1. Januar 1987 – lautet in seinem § 3 Abs. 1:

“Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung um monatlich 184,23 DM gekürzt.”

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 21. Januar 1987 bis zum 5. März 1987 an einem Zwischenlehrgang für Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten am Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in B… teil. Eine Prüfung legte sie nicht ab. Sie erhielt während des Lehrgangs Unterkunft und Verpflegung gestellt und zahlte dafür später einen vom Studieninstitut in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt 183,22 DM.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Kürzungsvorschrift des § 3 Ausbildungsvergütungstarifvertrag sei auf die vorliegende zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte nicht anwendbar. Vielmehr habe das beklagte Land die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 7 Nr. 3 des Ausbildungsvertrages und damit auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu tragen. Das ergebe sich ferner aus § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi. Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang außerhalb der Ausbildungsstätte stelle eine Abordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi dar, wie der Bundesminister des Innern in seinem Erlaß vom 4. Juni 1985 bestätige. So habe das beklagte Land eine Entschädigung zu zahlen, welche die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfasse. Ferner habe sie für die Zeit der Abordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi in Verb. mit den beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Trennungsgeld für die Zeit vom 21. Januar bis zum 5. März 1987 anläßlich der Teilnahme am Zwischenlehrgang in B… zu zahlen,
  • das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin 183,22 DM netto nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Erhebung des Entgelts für während des Lehrgangs bereitgestellte Unterkunft und Verpflegung sei gemäß § 3 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages zu Recht erfolgt. Ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld bestehe nicht, weil der Wechsel des Ausbildungsortes im Rahmen der Ausbildung keine Abordnung im reisekostenrechtlichen Sinne sei. Die abweichende Praxis des Bundes entsprechend der Mitteilung des Bundesministers des Innern vom 4. Juni 1985 sei unerheblich, weil sie für den Landesdienst nicht gelte.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter, während das beklagte Land Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Trennungsgeld noch auf Rückerstattung der von ihr geleisteten Geldbeträge für Unterkunft und Verpflegung.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung verneint, die Teilnahme am Zwischenlehrgang in B… sei keine Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi gewesen. Der Begriff der “Abordnung” sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen, soweit dem nicht die privatrechtliche Natur des Arbeitsverhältnisses entgegenstehe. Voraussetzung für eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne sei jedoch die Innehabung eines beamtenrechtlichen Amtes. Auch wenn der Begriff des Amtes in unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde und der vorliegende Fall den privatrechtlichen Bereich betreffe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Tarifbegriff der Abordnung völlig losgelöst von der Übertragung eines Amtes zu verstehen sei. Reine Ausbildungsmaßnahmen seien daher von dem Begriff der Abordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi nicht erfaßt. Mit den Begriffen “Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgänge” seien nach dem üblichen Sprachgebrauch keine dem Ausbildungsbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verbunden. Für die Entsendung zu einer schlichten Ausbildungsmaßnahme, z.B. einem Lehrgang, sei ferner der Begriff der “Überweisung” gebräuchlich. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schließe die Überweisung eines Beamtenanwärters zu einem auswärtigen Lehrgang das Vorliegen einer Abordnung aus. Das gelte im Streitfall entsprechend. Auch aus dem Berufsausbildungsvertrag seien die geltend gemachten Ansprüche nicht herzuleiten. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ergebe sich aus § 7 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages sogar ausdrücklich, daß Sachleistungen gemäß § 10 Abs. 2 BBiG nach Maßgabe des jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrages auf die Ausbildungsvergütung anzurechnen seien. Von dieser Anrechnungsbefugnis gemäß § 3 Ausbildungsvergütungstarifvertrag habe das beklagte Land Gebrauch gemacht. So sei die Zahlung in Höhe von 183,22 DM nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Dieser Auffassung vermag der Senat lediglich im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung zuzustimmen.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 10 Abs. 1 MTV-Azubi in Verb. mit § 98 Abs. 3 BG ND, § 3 der VO über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 24. Juni 1971 (ND GVBl S. 225). Vielmehr steht ihr lediglich ein bereits erfüllter Anspruch auf Fahrkostenerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi zu.

1. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Klägerin zur Teilnahme am Zwischenlehrgang abgeordnet im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi war und deshalb Trennungsgeld als eine Form der Entschädigung verlangen könnte. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Begriff der Abordnung sei im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen und deshalb müsse der Abgeordnete Inhaber eines Amtes sein, kann allerdings nicht zugestimmt werden. Das Landesarbeitsgericht übersieht, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der Abordnung auch in den §§ 12 und 42 BAT verwenden und ihm lediglich in Anlehnung an das Beamtenrecht einen eigenständigen arbeitsrechtlichen Inhalt gegeben haben. Unter einer Abordnung wird dort regelmäßig die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstanden. Auf die Übertragung eines Amtes kommt es nicht an (BAG Urteile vom 12. April 1972 – 4 AZR 224/71 – AP Nr. 1 zu § 22 BRKG, vom 18. Februar 1976 – 5 AZR 616/74 – AP Nr. 1 zu Saarland UniversitätsG und vom 21. Juni 1990 – 6 AZR 342/88 –, nicht veröffentlicht; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1991, § 12 Rz 3; Crisolli/Tiedtke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand Mai 1991, § 12 BAT Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Januar 1991, § 12 Erl. 1b; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand 1. April 1991, § 12 Erl. 2, 4). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses liegt es nahe, eine Abordnung zu bejahen, wenn vom Ausbilder verfügt wird, der Auszubildende habe vorübergehend seine Ausbildung bei einer anderen Dienststelle des Ausbilders unter Fortsetzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses fortzusetzen. Bei diesem Verständnis des Abordnungsbegriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi wäre es nicht auszuschließen, eine Abordnung der Klägerin zur Teilnahme am Lehrgang im Studieninstitut anzunehmen.

Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin abgeordnet war oder nicht, kann jedoch unterbleiben. Die Klägerin hat nämlich, auch wenn sie im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi abgeordnet war, keinen Anspruch auf Entschädigung. Das beklagte Land hat zu Recht für die Zeit des Aufenthalts im Studieninstitut die Spezialvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi angewendet. Diese geht bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeineren Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi vor. So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin befand sich während der Zeit ihres Aufenthalts im Studieninstitut B… auf einer Reise zur Teilnahme an Übungen zum Zwecke der Ausbildung.

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe “Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung” nicht näher erläutert. Sie sind daher auszulegen.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 10. Januar 1991 – 6 AZR 352/89 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 7. Dezember 1989 – 6 AZR 324/88 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.).

b) Die Auslegung der Tarifbestimmung nach dem Wortsinn des Begriffs “Reisen” schließt die Anwendung der Bestimmung auf die Teilnahme an einem Lehrgang nicht aus. Denn “Reise” bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur die Fahrt von einem Ort zum anderen, sondern auch längeres Entfernen vom Heimatort (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986, S. 1055 “Reise”) und umschließt damit den Aufenthalt an einem fremden Ort (vgl. die Aufzählung von Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980, Bd. 5, S. 2133, und den Hinweis im Grimmschen Wörterbuch, Bd. 14, S. 721, unter 3d, über die Bedeutung des Plurals). Auch der Wortsinn des Tarifbegriffs Übungen zum Zwecke der Ausbildung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weit zu verstehen. Darunter kann auch ein Lehrgang fallen. Letztlich hindert die Formulierung der Überschrift des § 10 MTV-Azubi eine Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi auf Lehrgänge nicht.

c) Der Umfang der Veranstaltungen, wie sie in § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi genannt sind, gibt keinen Aufschluß des Inhalts, der mehrwöchige Besuch des Studieninstitutes könne nicht mehr als Reise zur Teilnahme an Übungen zum Zwecke der Ausbildung angesehen werden. Die Teilnahme an Vorträgen und Arbeitsgemeinschaften mag regelmäßig kurzfristige Aufenthalte an Orten außerhalb der Ausbildungsstätte betreffen. Für die Teilnahme am Unterricht und an Übungen zum Zwecke der Ausbildung läßt sich ohne weitere erläuternde Angaben seitens der Tarifvertragsparteien ein Schluß auf einen zeitlich geringen Rahmen nicht ziehen. Die letzte Tatbestandsvariante, die Reise in den Fällen des § 16 Satz 2 MTV-Azubi, läßt nämlich den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi nicht nur bei kurzfristigen Reisen anzuwenden. Denn die nach dieser Vorschrift mögliche Zusammenfassung der Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung enthält keine zeitliche Höchstbegrenzung.

d) Einen maßgeblichen Umstand für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi sieht der Senat darin, daß es sich bei den Tatbeständen dieser Vorschrift nicht um individuelle Dienstreisen oder Dienstgänge zur Erledigung eines Dienst- bzw. Ausbildungsgeschäftes handelt. Vielmehr sind in dieser Vorschrift nur Gemeinschaftsveranstaltungen mehrerer oder vieler Auszubildender zum Zwecke der Ausbildung genannt. Daraus ist der Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen, diesen Teil der auswärtigen Ausbildung grundsätzlich nicht mit der Entschädigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi zu priviligieren, sondern den Auszubildenden lediglich Fahrkosten zu ersetzen. Davon haben die Tarifvertragsparteien nur in § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi eine Ausnahme vorgesehen. Lediglich bei den erhöhten Belastungen, die bei Reisen zu einer der vorgeschriebenen Prüfungen entstehen können, soll die finanziell großzügigere Regelung des Satzes 1 eingreifen, obwohl sie als Gemeinschaftsveranstaltung nur der beschränkten Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV-Azubi unterläge. Da die Klägerin in der Zeit vom 21. Januar 1987 bis 5. März 1987 an einer allgemeinen Gemeinschaftsveranstaltung ohne Prüfung teilgenommen hat, kann sie nach der Systematik der Sätze 1 und 2 des § 10 Abs. 1 MTV-Azubi nur Fahrkosten verlangen.

e) Dem steht auch nicht der Zweck der Reisekostenbestimmungen des Beamtenrechts entgegen, auf die § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi verweist. Der Richter und der Beamte, auch der Beamte auf Widerruf, erhalten Trennungsgeld, das nicht zur Reisekostenvergütung im engeren Sinne des § 4 BRKG gehört, als eigenständige Abfindung zur Abgeltung der notwendigen Mehraufwendungen, die anläßlich der Abordnung entstehen (Meier/Fricke, Reisekosten, Stand November 1990, § 22 BRKG Rz 2). Von einem derartigen Sachverhalt kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, anläßlich ihres Aufenthaltes in B… notwendige Mehraufwendungen im vorgenannten Sinn gehabt zu haben, die der Anwendung des § 10 Nr. 1 Satz 2 MTV-Azubi entgegenstehen könnten.

3. Der von der Klägerin angeführte Erlaß des Bundesministers des Innern vom 4. Juni 1985 – Z 4-002 610/66 – ist für die Tarifauslegung ohne Bedeutung. Er stammt zwar von einer der Tarifvertragsparteien. Derartige von einem öffentlichen Arbeitgeber erlassene Bestimmungen sind im Rahmen der Tarifvertragsauslegung allerdings nur dann bindend, wenn die Tarifvertragsparteien dies durch ausdrückliche Verweisung bestimmt haben (Senatsurteile vom 10. Januar 1991 – 6 AZR 352/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 7. Juni 1990 – 6 AZR 573/88 – AP Nr. 3 zu § 29 MTB II). Daran fehlt es im Streitfall.

III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für Unterkunft und Verpflegung geleisteten Betrages in Höhe von 183,22 DM gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Denn sie hat diesen Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Das beklagte Land hat einen Anspruch auf anteilige Bezahlung der Unterkunft und Verpflegung. Er folgt aus § 8 Abs. 1 MTV-Azubi in Verb. mit § 3 Abs. 1 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 12 für Auszubildende bei Bund und Ländern vom 3. April 1987. Die Auffassung der Klägerin, diese Kürzungsvorschriften seien auf Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nicht anzuwenden, finden im Wortlaut des Tarifvertrages keine Stütze. Sie folgt auch nicht aus einem systematischen tariflichen Zusammenhang. Soweit sich die Klägerin auf § 7 Nr. 3 Satz 1 des Ausbildungsvertrages vom 1. August 1985 beruft, mißversteht sie dessen Umfang. Die dortige Bestimmung, der Ausbildende trage die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 5 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, bezieht sich auf andere Kosten, wie die für Sachmittel, Ausbilder, Versorgungsleistungen u.ä., nicht aber für Unterkunft und Verpflegung. Das folgt aus § 7 Nr. 3 Satz 2, wonach die in § 7 Nr. 2 Ausbildungsvertrag erlaubte Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung unberührt bleibt. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechtsauffassung auch nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MTV-Azubi stützen. Unabhängig davon, daß die Vorschrift auf den Streit der Parteien keine Anwendung findet, enthält sie auch über die Verweisung auf die reisekostenrechtlichen Bestimmungen keine Regelung des Inhalts, daß der Ausbilder die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen muß. Die in Bezug genommenen reisekostenrechtlichen Regelungen enthalten diese Rechtsfolge nicht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Kremhelmer, Dörner, Ramdohr, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 839231

BAGE, 94

RdA 1991, 320

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