Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Pensionskassenversorgung durch Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

  • In den Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse (kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, § 189 Abs. 1 VVG) kann das Recht des Versicherungsnehmers, die Versicherung zu kündigen und Auszahlung der Prämienreserve zu verlangen (§§ 165, 176 VVG), ausgeschlossen werden.
  • Eine solche Regelung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit § 39 BGB zu vereinbaren.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Pensionskassen; VVG §§ 165, 174, 176, 189; VAG § 20; GG Art. 2, 12; BGB §§ 39, 138, 242, 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 04.10.1995; Aktenzeichen 8 Sa 49/95)

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.05.1995; Aktenzeichen 21 Ca 190/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger sich von einer Pensionskassenversorgung lossagen und Rückerstattung von Beiträgen verlangen kann. Zumindest will der Kläger das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortführen.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1985 bei der v … GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Entsprechend der von ihm unterzeichneten Erklärung meldete die Arbeitgeberin den Kläger ab dem 1. Juli 1985 bei dem Beklagten zu den besonderen Bedingungen der Versichertengruppe E an. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten besonderen Vertragsbedingungen (BBE) des Beklagten enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

“§ 5

1. Die Unternehmungen führen monatliche Gesamtbeiträge in Höhe von 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens aller bei der Unternehmung beschäftigten Versicherten an die Kasse ab. …

2. An den Beitragszahlungen beteiligen die Unternehmungen die Versicherten mit einem persönlichen Beitrag von 3 % des versicherungspflichtigen Einkommens.

§ 11

1. Scheidet ein Versicherter innerhalb der Wartezeit aus dem Dienstverhältnis mit der Unternehmung aus, ohne daß er bei einer anderen der PK angeschlossenen Unternehmung weiterbeschäftigt wird, so wird eine Abfindung in Höhe der unverzinsten persönlichen Beiträge (§ 5 Abs. 2) gezahlt, und die Versicherung erlischt.

2. Scheidet ein Versicherter nach Ablauf der Wartezeit aus dem Dienstverhältnis mit der Unternehmung aus, ohne daß er bei einer anderen der PK angeschlossenen Unternehmung weiterbeschäftigt wird, so wird die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, sofern nicht die Abfindung in Höhe der persönlichen Beiträge (§ 5 Abs. 2) oder die Weiterversicherung (Abs. 3 Satz 1) verlangt wird. Über die beitragsfreie Anwartschaft erhält der Versicherte eine schriftliche Bestätigung.

Die Abfindung in Höhe der persönlichen Beiträge (§ 5 Abs. 2) kann auch nach Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie jederzeit gefordert werden. Mit der Abfindung erlischt das Versicherungsverhältnis.

…”

In der genehmigten Satzung des Beklagten, eines kleineren Vereins i.S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in § 4 die persönliche Mitgliedschaft der Versicherten wie folgt geregelt:

“…

2. Die angemeldeten Versicherten werden mit der Aufnahme persönliche Mitglieder der PK.…

3. Die persönliche Mitgliedschaft endet mit dem Tode bzw. mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit den Unternehmungen, sofern das Versicherungsverhältnis erlischt.”

Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 erkundigte sich die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten beim Beklagten nach den Möglichkeiten einer Beendigung der Pensionskassenmitgliedschaft. Der Beklagte antwortete, die Arbeitnehmer müßten solange Mitglied bleiben, wie sie bei der v … GmbH beschäftigt seien.

Der Kläger erklärte daraufhin am 15. November 1993 gegenüber der v … GmbH die Kündigung der Mitgliedschaft beim Beklagten. Die Arbeitgeberin wies die Kündigung mit derselben Begründung wie zuvor der Beklagte zurück. Sie werde die Beiträge weiter an den Beklagten abführen. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Dortmund Klage gegen die v … GmbH auf Zahlung des ungekürzten Nettolohns erhoben, die in erster Instanz auch Erfolg hatte.

In der Zwischenzeit wandte sich die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 5. Januar 1994 erneut an den Beklagten. Im Betreff dieses Schreibens ist von der “Kündigung Ihres Mitglieds U…” die Rede. In dem Schreiben, das ausdrücklich als “Beschwerde gem. § 27 Ziff. 3 AVB” bezeichnet ist, heißt es u.a., die Gewerkschaft sei vom Kläger beauftragt worden, seine Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu kündigen. Der Kläger befinde sich in einer äußerst gespannten Finanzlage, so daß seinem Kündigungswillen stattzugeben und ihm gem. § 11 Abs. 2 und 3 in Verb. mit § 5 Abs. 2 BBE eine Abfindung zu zahlen sei. Hilfsweise sei seine Mitgliedschaftruhend zu stellen und der Einzug des Arbeitnehmeranteils zu unterlassen.

Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug der von der v … GmbH an den Beklagten abgeführte Beitragsanteil des Klägers 7.663,80 DM, die Summe der Arbeitgeberbeiträge belief sich auf 11.495,70 DM.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger in erster Linie die Rückzahlung von 7.663,80 DM, hilfsweise die beitragsfreie Fortführung der Versicherung. Er hat die Ansicht vertreten, die gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 1994 erklärte Kündigung sei wirksam, da jedes Versicherungsverhältnis kündbar sein müsse.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.663,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1994 zu zahlen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die zu seinen Gunsten bestehende Versicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Satzung und den Regelungen in den BBE sei eine Kündigung des Versicherungsvertrages nicht möglich. Dessen rechtliches Schicksal hänge allein von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der v … GmbH ab.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auch hinsichtlich des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  • Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der auf seine Kosten an den Beklagten gezahlten Versicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 7.663,80 DM.

    • Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 BBE.

      • Seit dem 1. Juli 1985 richten sich die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Beklagten nach den Versicherungsbedingungen für die Versichertengruppe E (BBE). Aufgrund der mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgten Anmeldung des Klägers bei dem Beklagten zum 1. Juli 1985 als Mitglied nach diesen Versicherungsbedingungen hat die Versicherung des Klägers nach § 1 Abs. 3 BBE und die Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 2 BBE mit dem 1. Juli 1985 begonnen. Der Kläger ist seither Versicherter und Versicherungsnehmer (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, Einl. Rz 531; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 1996, Rz 603; Höfer, BetrAVG, Stand: September 1995, ART Rz 161; MünchArbR-Ahrend/Förster, Band 1, § 102 Rz 42).

        § 11 Abs. 2 BBE sieht einen Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung der persönlichen Beiträge nur für den Fall vor, daß der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausgeschieden ist. Der Kläger ist weiterhin bei der v … GmbH beschäftigt. Er erfüllt damit diese Anspruchsvoraussetzung nicht.

      • § 11 Abs. 2 BBE ist auch rechtswirksam, soweit er den Rückzahlungsanspruch an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis knüpft. Die Regelung verstößt nicht gegen Grundrechte der Versicherten.

        • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte als verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. Im Privatrecht wirken sie über die Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere der §§ 138, 242, 315 BGB auf einzelvertragliche Rechtsverhältnisse ein (BVerfG Beschluß vom 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 – BVerfGE 81, 242, 256 = AP Nr. 65 zu Art. 12 GG, zu C I 3 der Gründe; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567, 1044/89 – BVerfGE 89, 214, 229 = AP Nr. 35 zu Art. 2 GG, zu C I der Gründe).
        • Die Regelung des § 11 Abs. 2 BBE steht nicht in Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 GG.

          Auf den Schutz durch dieses Grundrecht können sich alle berufen, die an privatautonomen Vereinbarungen beteiligt waren. Die einander gegenüberstehenden Freiheitsrechte der Beteiligten müssen im Einzelfall im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567, 1044/89 – BVerfGE 89, 214, 232 = AP Nr. 35 zu Art. 2 GG, zu C II 2b der Gründe). Hierfür reicht grundsätzlich das geltende Vertragsrecht aus. Eine weitergehende Inhaltskontrolle anhand der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen erübrigt sich regelmäßig, wenn die Vertragspartner eine an sich zulässige Regelung getroffen haben. Nur dann, wenn der Inhalt des Vertrages für eine Seite besonders belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist, müssen die Gerichte mit Hilfe der Generalklauseln korrigierend eingreifen (BVerfG, aaO; Dieterich, RdA 1995, 129, 131 f.).

          § 11 Abs. 2 BBE enthält keine solche besonders belastende und unangemessene Belastung. Die Vorschrift begründet erst den Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung. Es stellt keine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Versicherten dar, daß die Versicherungsbedingungen diesen Anspruch im Interesse einer besseren Kalkulierbarkeit des für die Versicherungsleistungen zur Verfügung stehenden Versicherungskapitals an ein vorheriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen knüpfen.

        • Aus entsprechenden Gründen steht § 11 BBE auch nicht im Widerspruch zu den Grundwertungen des Art. 12 Abs. 1 GG.

          Artikel 12 Abs. 1 GG gibt einem Arbeitnehmer das Recht, einen bestimmten Arbeitsplatz nach eigener Wahl zu übernehmen, ihn beizubehalten oder ihn aufzugeben (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – BVerfGE 84, 133, 146 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG, zu C III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. November 1996 – 5 AZR 518/95 – AP Nr. 12 zu § 611 BGB Berufssport, zu II 4e der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

          § 11 BBE verletzt dieses Recht nicht. Die Möglichkeit des Klägers, sein Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen fortzusetzen oder es zu beenden, wird nicht begrenzt. § 11 BBE bewirkt. daß der Kläger im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Abfindungsanspruch hat. Die Vorschrift verbessert damit die Rechtslage für den Kläger im Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsvertragsinhalt und dem mit der Versorgungszusage verfolgten Vertragszweck. Will er das Arbeitsverhältnis beenden, kann er die eingezahlten Eigenbeiträge verlangen. Setzt er das Arbeitsverhältnis fort, bleibt es bei den ursprünglich getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, also dabei, daß der Kläger für seine volle Betriebstreue eine entsprechende Versorgungsleistung im Alter erhält. § 11 BBE knüpft sachgerecht an die vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung an, indem die Vorschrift die zusätzlich geschaffene Abfindungsmöglichkeit von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen abhängig macht (vgl. Bischoff in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., S. 390; Dresp, BetrAVG 1992, 121, 122; Höfer, BetrAVG, Stand: September 1995, ART Rz 164; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 81 XV 2, S. 678).

    • Der Kläger hat auch nach §§ 165, 176 VVG keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenbeiträge. Nach diesen Vorschriften hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich das Recht, sein Versicherungsverhältnis jederzeit ordentlich zu kündigen. Nach Wirksamwerden der Kündigung hat der Versicherer die auf die Versicherung entfallende Prämienreserve an den ausscheidenden Versicherungsnehmer auszuzahlen.

      • Diese Anspruchsgrundlage kommt von vornherein nur für einen Teil der geltend gemachten Forderung in Betracht. Die auf die jeweilige Versicherung entfallende Prämienreserve umfaßt die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien nicht in vollem Umfang. Der Risikoprämienanteil und die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten und den kalkulierten Gewinn des Versicherers bleiben bei diesem. Nur der Sparanteil der gezahlten Prämien wird mit der Prämienreserve an den ausscheidenden Versicherungsnehmer ausgezahlt.
      • Es kann dahinstehen, ob angesichts dessen der vom Kläger geltend gemachte uneingeschränkte Rückerstattungsanspruch auch einen Anspruch auf Erstattung der Prämienreserve mitumfaßt. Der Kläger hat keinen solchen Anspruch.

        • Der Kläger hat zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch seine Bevollmächtigten den Versicherungsvertrag mit dem Beklagten gekündigt. Das Kündigungsrecht aus § 165 Abs. 1 VVG stand ihm jedoch nicht zu. Die Vorschrift ist durch die besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E des beklagten wirksam abbedungen worden.

          Nach § 189 Abs. 1 Nr. 1 VVG können in Versicherungs[??*]gen sogenannter kleinerer Versicherungsvereine im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, also auch des Beklagten [??*]migung der Aufsichtsbehörde von § 165 Abs. 1 VVG abweichende [??*]stimmungen getroffen werden.

          Eine solche abweichende Regelung vom freien Kündigungsrecht nach § 165 Abs. 1 VVG enthält § 11 BBE. Nach dieser von [??*] sichtsbehörde genehmigten Vertragsbestimmung endet das [??*]rungsverhältnis ausschließlich mit dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen. Anders Beendigungsmöglichkeiten für das Versicherungsverhältnis sehen die besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E nicht vor. Dies genügt, § 165 Abs. 1 VVG abzubedingen. Es bedarf [??*] ausdrücklichen Kündigungsausschlusses. § 11 [??*] Abs. 1 VVG und damit auch § 176 Abs. 1 VVG aus.

        • Der Ausschluß des Kündigungsrechts nach § 165 Abs. 1 VVG durch die Versicherungsbedingungen des Beklagten ist rechtswirksam. § 39 BGB steht dem nicht entgegen.

          § 39 BGB, der nach § 53 Abs. 2 VAG auch für die kleineren Vereine i.S.d. § 20 VAG gilt, gibt den Vereinsmitgliedern ein unabdingbares Austrittsrecht. Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Versicherungsverein erlöschen aber grundsätzlich nicht nur die genossenschaftlichen Rechte, sondern auch diejenigen aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. Prölss/Weigel, VAG, 11. Aufl., § 20 Rz 29; Dresp, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, Teil 1, Stand: September 1996, Pensionskassen, Rz 277, 295). Damit ergibt sich in einem Fall, in dem nach § 189 Abs. 1 VVG das allgemeine Kündigungsrecht für den Versicherungsvertrag ausgeschlossen worden ist, eine Spannungslage. Einerseits binden die Versicherungsbedingungen die Beendigung des Versicherungsverhältnisses an bestimmte, im Falle des Klägers nicht erfüllte Voraussetzungen. Andererseits erlischt das Versicherungsverhältnis mit Ausübung des unabdingbaren Austrittsrechts nach § 39 BGB. Dieses Spannungsverhältnis kann nur zugunsten der spezielleren Rechtsordnung aufgelöst werden. § 39 BGB ist hiernach jedenfalls dann unanwendbar, wenn es um Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geht. In diesem Falle gehen die versicherungsvertraglichen Kündigungsbestimmungen den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen vor (Prölss/Weigel, aaO, § 53 Rz 20; Goldberg/Müller, VAG, 1980, § 53 Rz 22; wohl auch Bischoff in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., S. 403).

  • Auch der Hilfsantrag des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Versicherung beim Beklagten beitragsfrei fortgeführt wird.

    • § 11 Abs. 2 BBE sieht eine Pflicht des Beklagten, auf Wunsch des Versicherten dessen Versicherung beitragsfrei fortzuführen, nur für den Fall vor, daß der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausgeschieden ist. Diese auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
    • Das Recht auf Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung nach § 174 VVG besteht für den Kläger ebenfalls nicht. § 174 VVG ist bei einem kleineren Verein wie dem Beklagten nach § 189 Abs. 1 VVG abänderbar und durch § 11 BBE auch abgeändert worden.
    • Der Kläger kann sich zur Begründung des Anspruchs auf beitragsfreie Fortführung der Versicherung auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) berufen.

      Geschäftsgrundlage ist die bei Abschluß des Vertrages zutage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG Urteil vom 9. Juli 1986 – 5 AZR 44/85 – BAGE 52, 273, 276 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage, zu 2b der Gründe, m.w.N.; BGH Urteil vom 25. Februar 1993 – VII ZR 24/92 – BGHZ 121, 379, 391 = NJW 1993, 1856, 1859, zu III 2c bb der Gründe).

      Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seines Zieles, seine Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, auf die bei ihm nachträglich eingetretene angespannte wirtschaftliche Situation. Es ist schon zweifelhaft, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Schuldners rechtserhebliche Geschäftsgrundlage eines Versicherungsvertrages sein kann, deren Wegfall Anpassungsansprüche auslöst (ablehnend BGH Urteil vom 10. März 1983 – VII ZR 302/82 – NJW 1983, 1489, 1490, zu I 3 der Gründe; Erman/Werner, BGB, 9. Aufl., § 242 Rz 172; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 242 Rz 140). Es bedarf insoweit aber keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger hat keine ausreichend konkreten Tatsachen für einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgetragen. Er hat sich lediglich allgemein auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen, diese aber nicht näher dargelegt. In seinem Kündigungsschreiben verweist er nur darauf, daß er selbst Versicherungsverträge mit einer Kleinstprämie gekündigt habe, um Kreditverbindlichkeiten begleichen zu können. Konkrete Angaben, über welche Einkünfte er verfügt, welche Unterhaltsverpflichtungen bestehen und welche sonstigen Verbindlichkeiten der Kläger bedienen muß, fehlen.

  • Da das Landesarbeitsgericht die Klage aus dem Hauptantrag ebenso wie aus dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen hat, muß der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO tragen.
 

Unterschriften

Dr. Heither, Mikosch, Bepler, Schmidt, Arntzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 893895

DB 1998, 213

FA 1998, 21

JR 1998, 307

NZA 1998, 482

RdA 1998, 57

ZIP 1998, 1451

VersR 1998, 789

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