Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nicht nur in eine fristgemäße, sondern auch in ein Vertragsangebot zur sofortigen einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisse umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht, auch beim Fehlen eines wichtigen Grundes gleichwohl unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

2. Aufgrund eines derartigen Angebots des Kündigenden kommt es nicht stets zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung "akzeptiert", sondern nur dann, wenn das in dem Bewußtsein geschieht, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben zu können und wollen. Das setzt voraus, daß der Kündigungsempfänger die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt hat, diese als Angebot zur Vertragsaufhebung werten kann und diesem mutmaßlichen Willen des Kündigenden zu entsprechen bereit ist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 140, 157, 626

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 28.04.1971; Aktenzeichen 1 Sa 131/71)

 

Fundstellen

BB 1972, 1095

DB 1972, 1784

SAE 1973, 146

AP § 626 BGB, Nr 64

AR-Blattei, ES 1010.3 Nr 2

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 36 (L1)

AR-Blattei, Kündigung III Entsch 2

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 36 (L1)

EzA § 626 nF BGB, Nr 13

PraktArbR BGB § 626, Nr 464

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge