Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung aus Haushaltsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vergütung der befristet eingestellten Ersatzkraft aus Haushaltsmitteln, die infolge Beurlaubung eines Beschäftigten vorübergehend frei sind.

 

Normenkette

BGB § 620; BAT SR 2y Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.09.1989; Aktenzeichen 11 Sa 645/89)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.04.1989; Aktenzeichen 1 Ca 1234/89)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. September 1989 – 11 Sa 645/89 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 15. März 1955 geborene Klägerin war seit dem 23. März 1987 bei dem beklagten Land als Regierungsangestellte, zuletzt gegen eine Vergütung nach VergGr. VIII BAT, beim Polizeipräsidenten D. angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

Zunächst war die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 23. März 1987 für die Zeit vom 23. März 1987 bis zum 30. November 1987 als Zeitangestellte im 10. Kommissariat als Schreibkraft eingestellt worden. Unter dem 26. November 1987 schlossen die Parteien einen weiteren, bis zum 22. Juli 1988 befristeten Arbeitsvertrag. Bis Juni 1988 war die Klägerin im Kommissariat I als Bürokraft eingesetzt. Seitdem wurde sie aufgrund eines Personalbedarfes in der Verwaltungsdienststelle V III 8.1 mit ihrem Einverständnis in dieser Abteilung beschäftigt.

Am 20. Juli 1988 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26. November 1987”, der wie folgt lautet:

„§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.06.1988 wie folgt geändert: Frau Barbara Dr. … wird als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Zeitangestellte für die Zeit bis zum 17.03.1989 weiterbeschäftigt.”

Dem Personalrat teilte das beklagte Land hinsichtlich des Änderungsvertrages vom 20. Juli 1988 durch Schreiben vom 13. Juli 1988 u.a. folgendes mit:

„Betr.: Umsetzung der Aushilfsangestellten Frau Barbara Dr – K I –

… Die Maßnahme war und ist erforderlich, da Frau B. (V III 8.1.) vom 15.05.88 bis einschl. 18.03.89 Erziehungsurlaub beantragt hat …

Gleichzeitig beabsichtige ich, das seinerzeit abgeschlossene Aushilfsarbeitsverhältnis vom 01.12.1987 bis 22.07.1988 bis zum 17.03.1989 zu verlängern (Planstelle Frau B.) …”

Mit ihrer am 13. März 1989 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, alle drei befristeten Arbeitsverträge seien nicht wirksam befristet, weil sie keinen Befristungsgrund enthielten und der Klägerin ein solcher auch nie mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus sei im Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1988 die Befristungsart nicht richtig bezeichnet worden. Die Klägerin sei nicht als Zeitangestellte, sondern als Aushilfsangestellte eingestellt und beschäftigt worden. Dies ergebe sich auch aus den Mitteilungen an den Personalrat, in denen von einem Aushilfsangestelltenverhältnis die Rede sei, sowie daraus, daß sie während der letzten Befristung jedenfalls überwiegend Frau B. vertreten habe. Da der Grund der Befristung im Arbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß angegeben worden sei, sei die Befristung gemäß SR 2y BAT rechtsunwirksam. Darüber hinaus sei ihr anläßlich der zweiten Verlängerung von der seinerzeit zuständigen Personalabteilung (Herr Be) zugesichert worden, daß die Behörde verpflichtet sei, sie auf unbestimmte Dauer weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 17. März 1989 hinaus besteht,
  2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antrages zu 1) zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Befristung des Änderungsvertrages vom 20. Juli 1988 sei aus haushaltsrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. Nach § 7 Abs. 4 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 1988 sei es erlaubt, für die Zeit der Beurlaubung von Angestellten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Aushilfsangestellte zu beschäftigen, die über diesen Zeitraum hinaus haushaltsrechtlich nicht beschäftigt werden dürften und mangels Planstelle nicht beschäftigt werden könnten. Eine Planstelle für die Einstellung der Klägerin habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Klägerin sei vielmehr aus Haushaltsmitteln bezahlt worden, die aufgrund der Beurlaubung der Frau B. nach dem BErzGG vorübergehend frei gewesen seien; sie sei auch eindeutig darauf hingewiesen worden, daß die Einstellung und die Verlängerung der Verträge nur erfolgen könne, sofern Stellen durch die zeitweise Beurlaubung planmäßiger Angestellter frei seien. Die Klägerin sei somit nicht als Aushilfsangestellte und insbesondere nicht zur Vertretung der Frau B. eingestellt worden. Daß die Klägerin in dem Schreiben an den Personalrat als „Aushilfe” bezeichnet worden sei, sei der Regelung des § 7 Abs. 4 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 1988 entnommen worden. Die Klägerin sei daher zu Recht als Zeitangestellte eingestellt worden. Herr Be, damals Sachbearbeiter und Mitglied des Personalrats, habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht zugesagt; darüber hinaus sei er nicht befugt gewesen, bindende Erklärungen zum Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages abzugeben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund rechtswirksamer Befristung mit dem 17. März 1989 geendet hat. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 17. März 1989 hinaus zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß für die Befristung des hier allein maßgeblichen letzten Arbeitsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1990 – 7 AZR 259/89 – AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu A II 1 der Gründe, m.w.N.) vom 20. Juli 1988 ein sachlicher Grund vorlag, weil für eine unbefristete Einstellung der Klägerin keine Planstelle vorhanden war, sondern die Klägerin nur aus Haushaltsmitteln vergütet werden konnte, die aufgrund des Erziehungsurlaubs der Frau B. vorübergehend frei waren. Diese Würdigung, gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhoben hat, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats.

1. In § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Haushaltsgesetzes Nordrhein-Westfalen 1988 (GV.NW. 1987, 508) ist folgendes bestimmt:

„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine Dienstbezüge zu gewähren sind, für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden, sofern in den jeweiligen Stellenbereichen keine Weg fall vermerke ausgebracht sind. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubes nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und -Urlaub vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) und nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1986 (GV.NW. S. 231).”

Der Abschluß des Arbeitsvertrages vom 20. Juli 1988 war demnach haushaltsrechtlich nur dadurch möglich, daß der Haushaltsgesetzgeber es gestattet hatte, auch die für solche Stellen vorgesehenen Haushaltsmittel, deren Inhaber sich im Erziehungsurlaub befanden, für die zeitweilige Beschäftigung von Aushilfskräften zu verwenden. Hiermit hat der Haushaltsgesetzgeber keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern auf die vorhandenen Planstellen mit den hierfür ausgebrachten Mitteln verwiesen und die Einstellung weiterer Arbeitskräfte nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch die Beurlaubung von Planstelleninhabern frei geworden waren. Diese haushaltsrechtliche Entscheidung bedeutet, daß zusätzlicher, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren planmäßigen Angestellten abzudeckender Arbeitsbedarf nur befriedigt werden soll, wenn und soweit hierfür Mittel aus Planstellen zur Verfügung stehen, deren Inhaber Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, daß also gleichsam die Stelle einer aus solchen vorübergehend frei gewordenen Mitteln bezahlten Ersatzkraft mit dem Ende der Beurlaubung desjenigen Beschäftigten fortfallen soll, aus dessen Planstelle die Ersatzkraft vergütet wird. Eine derartige haushaltsrechtliche Entscheidung ist von den Gerichten zu respektieren und bildet einen sachlichen Befristungsgrund. Denn sie rechtfertigt es, von der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses mit, den aus solchen nur vorübergehend verfügbaren Mitteln zu vergütenden Angestellten abzusehen und mit ihnen lediglich ein Arbeitsverhältnis auf Zeit zu begründen (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 1987, BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner z.B. BAGE 60, 1, 7 = AP Nr. 125, a.a.O., zu IV 1 der Gründe; Urteile vom 22. Juni 1988 – 7 AZR 251, 259 und 278/86 –; vom 31. August 1988 – 7 AZR 630/86 –; vom 8. Februar 1989 – 7 AZR 304/88 –; vom 31. Mai 1989 – 7 AZR 466/88 –; vom 13. September 1989 – 7 AZR 608/88 – und vom 15. November 1989 – 7 AZR 623/88 –; jeweils n.v.).

2. Für diesen haushaltsrechtlichen Befristungsgrund ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, unerheblich, mit welchen Arbeiten die Klägerin tatsächlich beschäftigt wurde und ob dies zur Deckung eines auch unabhängig von der Beurlaubung der Frau B. bestehenden akuten oder gar ständigen Personalmehrbedarfs erfolgte. Denn allein entscheidend dafür, ob und ggf. wie lange ein Arbeitskräftebedarf gedeckt werden kann, ist die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers darüber, mit welcher Anzahl von Arbeitskräften die anfallenden Arbeiten jeweils erledigt werden sollen. Stellt der Haushaltsgesetzgeber zusätzliche Mittel zur Verfügung, ohne die damit zu finanzierenden Arbeiten vorzuschreiben, so liegt es im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften beim Dienstherrn, dem Arbeitnehmer die zu verrichtenden Aufgaben zuzuweisen.

II. Entgegen der Ansicht der Revision ist das beklagte Land auch nicht durch die Tarifvorschrift Nr. 2 SR 2y BAT daran gehindert, sich auf den hier vorliegenden Befristungsgrund (nur vorübergehende Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln) zu berufen. Auch insoweit ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der für das Rechtsgebiet der Befristung des Arbeitsvertrags allein zuständige erkennende Senat hat stets deutlich herausgestellt (vgl. z.B. Urteile vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 458/82 – AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 26. April 1985 – 7 AZR 316/84 – AP Nr. 91, a.a.O.; BAGE 57, 13, 19 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu II 2 a der Gründe), daß die Nr. 2 SR 2y BAT nicht die Angabe des konkreten sachlichen Befristungsgrundes, sondern nur die Vereinbarung der tariflichen Grundform nach Abs. 1 dieser Vorschrift verlangt, also die Vereinbarung, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.

a) Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für diesen notwendigen Vertragsbestandteil nicht vorgeschrieben (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 – 2 AZR 483/73 – AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; zuletzt z.B. BAGE 60, 1, 6 = AP Nr. 125, a.a.O., zu III 2 der Gründe, m.w.N.). Auch mißverständliche, insbesondere nach dem juristischen oder tariflichen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich (z.B. aus der Einigkeit der Parteien über die für die Befristung maßgeblichen Tatsachen oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung) ein abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellen läßt.

In jedem Einzelfall ist daher durch Auslegung des konkreten Arbeitsvertrages, bei der es sich schon wegen der Notwendigkeit, auch alle den Parteien bei Vertragsabschluß erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen, regelmäßig um die Auslegung von untypischen Vertragsklauseln handeln wird, zu ermitteln, welche tarifliche Grundform nach Abs. 1 der Nr. 2 SR 2y BAT vereinbart wurde. Lediglich als Anhaltspunkt für diese Auslegung kann die (nicht erforderliche) Angabe eines konkreten Befristungsgrundes bzw. sonstiger für die Befristung erheblicher Tatsachen Bedeutung haben.

b) Die im Wege dieser Auslegung ermittelte Befristungsgrundform ist auch dann wirksam vereinbart, wenn sie nicht selbst schriftlich niedergelegt ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1989 (– 7 AZR 264/88 – AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) klargestellt, daß es sich bei der Vereinbarung der Grundform nach Abs. 1 und den zusätzlichen Angaben nach Abs. 2 der Nr. 2 SR 2y BAT nicht um Nebenabreden im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT handelt und daher kein konstitutives, sondern nur ein deklaratorisches Schriftformerfordernis vorliegt. Eine insoweit fehlende Schriftform des Vertrages führt damit nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, sondern zu einem Anspruch jeder Partei gegen den Vertragspartner, die nach Nr. 2 SR 2y BAT erforderlichen Angaben schriftlich festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1989, a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

c) Das tarifliche Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Diese Vereinbarung bewirkt deshalb, daß sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf solche sachlichen Gründe berufen darf, die einer anderen als der vereinbarten Grundform zuzuordnen sind. Derartige Sachgründe, die mithin nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen als ausgeschlossen zu gelten haben, dürfen nicht nachgeschoben werden (BAG Urteil vom 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – AP Nr. 116 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 der Gründe); nicht aber verlangt der Tarifvertrag – wie dargestellt – die Angabe des konkreten Sachgrundes selbst.

2. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als unbegründet.

a) Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1988 in Übereinstimmung mit seinem Wortlaut rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß in ihm die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Zeitangestellte im Sinne des Abs. 2 Unterabs. 1 der Nr. 2 SR 2y BAT vereinbart worden sei. Dafür, daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages die Grundform „Aushilfsangestellte” im Sinne des Abs. 2 Unterabsatz 3 der Nr. 2 SR 2y BAT vereinbart worden sei, hat das Landesarbeitsgericht auch in den Begleitumständen des Vertragsabschlusses zu Recht keinen Anhaltspunkt gefunden. Insbesondere hat es zutreffend der Verwendung der Ausdrücke „Aushilfsangestellte” und „Aushilfsarbeitsverhältnis” im Schreiben des beklagten Landes an den Personalrat vom 13. Juli 1988 keine Bedeutung beigemessen, sondern verständig darauf abgestellt, daß in diesem Schreiben die Vertragsverlängerung lediglich zur Planstelle der Frau B. in Beziehung gesetzt wurde und sich die gewählte Ausdrucksweise nachvollziehbar daraus erklärt, daß sich das beklagte Land an die Terminologie des § 7 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes Nordrhein-Westfalen 1988 anlehnen wollte, um die Rechtsgrundlage der Beschäftigung deutlich zu machen.

b) Der damit als vereinbart anzusehenden Grundform des Zeitangestellten ist der vorliegende Sachgrund der nur vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zuzuordnen, so daß das beklagte Land die Befristung auf diesen Sachgrund stützen kann.

c) Daß daneben noch ein weiterer sachlicher Befristungsgrund (hier der Vertretung der Frau B.) vorgelegen haben könnte, kann die mithin gegebene Rechtswirksamkeit der Befristung entgegen der Ansicht der Revision nicht beeinträchtigen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher insbesondere unerheblich, ob sich das beklagte Land angesichts der Vereinbarung der Grundform „Zeitangestellte” auf diesen Sachgrund der Vertretung berufen dürfte. Es bedarf damit auch keiner Würdigung des Umstandes, daß sich das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf eine Vertretung auch tatsächlich nicht berufen hat.

III. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches abgewiesen.

Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten entsprechend auch dann, wenn – wie hier – um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1905 – 2 AZR 410/84 – AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Da der Weiterbeschäftigungsanspruch seine Grundlage in einem über den vereinbarten Befristungszeitpunkt hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis hat, stand der Klägerin für die Zeit nach dem 17. März 1989 wegen der wirksam vereinbarten Befristung kein Weiterbeschäftigungsanspruch zu.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Schliemann, Dr. Steckhan, Kordus, Dr. Knapp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073830

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