Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitanteilige vorzeitige Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Arbeitgeher darf die Renten der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer (§ 6 Satz 1 BetrAVG) kürzen. Regelt die Versorgungsordnung nicht den Umfang der Kürzung, darf der Arbeitgeber die Renten zeitanteilig kürzen; er darf keinen versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 24. Juni 1986 – 3 AZR 630/84 – AP Nr 12 zu § 6 BetrAVG).
  • Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vorher mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Die ihm bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehende Rente darf dann noch einmal zeitanteilig um den Unverfallbarkeitsfaktor (§ 2 Abs 1 BetrAVG) gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer die erwartete Betriebstreue nur zum Teil erbracht hat.
 

Normenkette

BetrAVG § 6 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1; AVG § 25 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 14.09.1988; Aktenzeichen 8 Sa 1585/87)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.1987; Aktenzeichen 8 Ca 172/86)

 

Tenor

    • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1988 – 8 Sa 1585/87 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, wie es dem Kläger weniger als 1.420,50 DM monatlich an Betriebsrente zugesprochen hat.
    • Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  • Die Urteilsformel wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefaßt:

    • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1985 bis 28. Februar 1987 weitere 8.155,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem geschuldeten Nettobetrag seit dem 1. April 1986 zu zahlen.
    • Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Der Kläger hat 6/10, die Beklagte hat 4/10 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Betriebsrente.

Der am 31. März 1925 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 1956 bis zum 31. Januar 1979 als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 1. August 1978 in einem Kündigungsschutzprozeß, in dem sich der Kläger gegen eine von der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung gewehrt hatte (3 Ca 38/78 Arbeitsgericht Frankfurt am Main). In diesem Vergleich heißt es:

“Es besteht Einvernehmen darüber, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 1978 ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. Januar 1979 aufgelöst (muß heißen: auflösen) wird.”

Der Kläger bezieht ab 1. April 1985 vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er forderte von der Beklagten eine Betriebsrente von monatlich 1.952,75 DM. Die Beklagte zahlte bisher nur 1.065,91 DM. Maßgebend für die Berechnung ist eine Ruhegeldzusage vom 1. Januar 1972, in der es u.a. heißt:

“§ 4

Altersgrenze

  • Altersrente wird den männlichen Betriebsangehörigen gewährt, die das 65. Lebensjahr im Dienst der NVKGaA vollendet haben und ausgeschieden sind. …
  • Einem männlichen Betriebsangehörigen kann schon bei vollendetem 60. Lebensjahr Altersrente gewährt werden, wenn er in beiderseitigem Einverständnis ausscheidet.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er brauche bei der Berechnung seiner Rente nur einen zeitanteiligen Abschlag (274/348) auf die im Alter von 65 Jahren zu erwartende Rente (2.480,-- DM) hinzunehmen; ihm stehe daher eine Rente von 1.952,75 DM zu.

Der Kläger hat mit der Klage die Differenz für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 28. Februar 1987 (23 Monate) gefordert, er hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 20.397,32 DM restliche Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 1985 bis 28. Februar 1987 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1986 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bei der Berechnung der Rente den im Alter von 65 Jahren zu erwartenden Betrag von 2.480, -- DM zunächst um den Unverfallbarkeitsfaktor (274/408) gekürzt. Den so errechneten Betrag von 1.665,49 DM hat sie noch einmal um einen versicherungsmathematischen Abschlag für 60 Monate mit je 0,6 % ( = 36 % ) gekürzt und kommt so auf eine Monatsrente von 1.065,91 DM.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger monatlich 1.665,49 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger monatlich 1.249,76 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten monatlich 1.420,50 DM Rente fordern.

I. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der Ruhegeldzusage eine Betriebsrente fordern. Er hat bei seinem Ausscheiden seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung behalten. Der Versorgungsfall “Alter” ist am 1. April 1985 eingetreten.

1. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war bei seinem Ausscheiden am 31. Januar 1979 unverfallbar (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Anwartschaft unverfallbar wird, liegen vor. Darüber streiten die Parteien nicht.

2. Der Kläger kann das Altersruhegeld schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

a) Nach der Ruhegeldzusage hat der Kläger nur Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 4 Nr. 1 der Zusage). Die Voraussetzungen, unter denen einem männlichen Betriebsangehörigen schon bei vollendetem 60. Lebensjahr Altersrente gewährt werden kann (§ 4 Nr. 2 der Zusage) liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht in beiderseitigem Einverständnis ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis wurde zwar durch gerichtlichen Vergleich vom 1. August 1978 aufgelöst. In diesem Vergleich haben sich die Parteien aber nicht auf eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Als Beendigungsgrund wird ausdrücklich die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses genannt. Der Vergleich betrifft daher nicht nur den Beendigungszeitpunkt, er legt auch für das Verhältnis der Parteien untereinander den Beendigungsgrund fest.

Dem steht nicht das dem Kläger erteilte Zeugnis entgegen. Nach diesem Zeugnis soll der Kläger zwar “in gegenseitigem Einvernehmen” ausgeschieden sein. Zeugnisse werden aber im allgemeinen wohlwollend abgefaßt, um dem Arbeitnehmer die Aufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber zu erleichtern.

Maßgebend ist deshalb allein der Vergleich. Das Landesarbeitsgericht hat ihn als Einigung auch über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Die Auslegung dieser Vereinbarung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Altersrente kann der Kläger deshalb nur nach § 6 Satz 1 BetrAVG verlangen. Nach dieser Bestimmung sind einem Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger dieses vorgezogene betriebliche Altersruhegeld verlangen kann, liegen vor. Der Kläger erhielt mit Vollendung seines 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AVG. Er war seit Februar 1979 mehrere Jahre arbeitslos.

II. Der Kläger kann die nach § 6 Satz 1 BetrAVG beanspruchte Rente nur zeitanteilig im Verhältnis zur vollen Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen er braucht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen versicherungsmathematischen Abschlag hinzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Rente muß dann noch um den Unverfallbarkeitsfaktor gekürzt werden.

1. Der Kläger hätte, wäre er in den Diensten der Beklagten geblieben, im Alter von 65 Jahren eine Rente von monatlich 2.480,-- DM erhalten. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Wäre der Kläger in den Diensten der Beklagten verblieben, und wäre er mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 6 Satz 1 BetrAVG ausgeschieden, hätte er eine Rente von 2.115,19 DM erhalten. Die Beklagte war berechtigt, die für das Alter 65 zustehende Rente zeitanteilig zu kürzen.

a) § 6 BetrAVG räumt einem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen ein. Er enthält selbst keine Regelung über die Höhe der Betriebsrente. Die Frage, in welcher Höhe ein Arbeitnehmer vorzeitige Altersleistung verlangen kann, ist bewußt nicht im Gesetz geregelt worden (BAGE 30, 333 = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG mit Anm. Ahrend/Förster/Rößler = SAE 1979, 177 mit Anm. Blomeyer/Seitz; ausführlich Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 6 Rz 91 f., 93 mit weiteren Nachweisen).

b) Maßgebend für die Berechnung der Rente ist in diesen Fällen die Versorgungszusage (vgl. Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. 1, 2. Aufl., § 6 Rz 93; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 6 Rz 92). Im vorliegenden Fall enthält die Zusage keine Regelung darüber, wie die Rente bei vorzeitigem Bezug zu berechnen ist. Sie ist deshalb lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (BAG Urteil vom 11. September 1980 – 3 AZR 185/80 – AP Nr. 3 zu § 6 BetrAVG, zu II 1 und 3 der Gründe; Urteil vom 24. Juni 1986 – 3 AZR 630/84 – AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. 1, 2. Aufl., § 6 Rz 92).

Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregel konnte der Arbeitgeber die für das Alter 65 vorgesehene Rente nur unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 2 BetrAVG dienstzeitabhängig ratierlich kürzen. Nur mit einer solchen zeitabhängigen ratierlichen Kürzung muß ein Arbeitnehmer, der die versprochene Betriebsrente vorzeitig in Anspruch nimmt, rechnen. Er hat die ursprünglich in der Versorgungsordnung vorgesehene Betriebstreue nicht in vollem Umfang erbracht. Das rechtfertigt eine entsprechende Kürzung (BAGE 30, 333, 339 = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG, zu I 3 der Gründe; BAG Urteil vom 11. September 1980 – 3 AZR 185/80 – AP Nr. 3 zu § 6 BetrAVG, zu II der Gründe; Urteil vom 26. März 1985 – 3 AZR 236/83 – AP Nr. 10 zu § 6 BetrAVG; zuletzt Urteil vom 24. Juni 1986 – 3 AZR 630/84 – AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG, zu II 1 der Gründe).

Das Landesarbeitsgericht meint, auch eine Kürzung um versicherungsmathematische Abschläge von 0,5 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entspreche noch billigem Ermessen. Es beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 1982 (BAGE 38, 277 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG). Diese Entscheidung betraf aber einen anders gelagerten Sachverhalt. Beklagter war der Pensionssicherungsverein (PSV), der anstelle des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers die Betriebsrente als Insolvenzversicherer zu zahlen hatte. Der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung kann nach dieser Entscheidung versicherungsmathematische Abschläge machen, um pauschalierend abzurechnen. Umgekehrt sehen die Versicherungsbedingungen des PSV bei Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine Erhöhung der Betriebsrente um den gleichen Prozentsatz vor. In dieser Lage mag die weitergehende Kürzung berechtigt sein (vgl. Anm. von Heubeck, AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG, zu 2; kritisch Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 6 Rz 164). Jedenfalls rechtfertigen die Besonderheiten eines Falles, bei dem der PSV beteiligt ist, keine Einschränkung des Grundsatzes, daß ein Arbeitnehmer nur mit einer zeitratierlichen Kürzung zu rechnen braucht.

c) Mit dem allgemeinen steuerunschädlichen Mustervorbehalt (hier § 27 Buchst. b der Ruhegeldzusage) kann die Beklagte keine weitergehende Kürzung der Betriebsrente rechtfertigen. Diese steuerunschädlichen Mustervorbehalte verweisen nur auf Anpassungsmöglichkeiten nach Wegfall der Geschäftsgrundlage.

d) Danach könnte der Kläger, wäre er in den Diensten der Beklagten verblieben, bei Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente von monatlich 2.115,19 DM verlangen. Der Ausgangsbetrag von 2.480,-- DM muß zeitanteilig gekürzt werden. Die – mögliche – Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (348 Monate) muß in Beziehung gesetzt werden zur – möglichen – Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (408 Monate). Das ergibt einen Kürzungsfaktor von 0,8529, um den der Ausgangsbetrag zu kürzen ist.

3. Diese Rente von monatlich 2.115,19 DM könnte der Kläger nur verlangen, wenn er die für die Versorgung geschuldete Leistung, nämlich die Betriebstreue bis zum 60. Lebensjahr, erbracht hätte. Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist vorzeitig ausgeschieden. Er behält zwar seine Anwartschaft (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze kann er jedoch nur einen Anspruch in Höhe des Teils der Leistung verlangen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Dieses Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit wird als Unverfallbarkeitsfaktor bezeichnet.

Dieser Unverfallbarkeitsfaktor ist anzuwenden auf alle Ansprüche, die der Versorgungsberechtigte wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod geltend machen kann. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Altersleistungen nach § 6 Satz 1 BetrAVG sind solche Leistungen wegen Erreichens der Altersgrenze.

An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt im vorliegenden Fall kein früherer Zeitpunkt. Auf den früheren Zeitpunkt ist bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nur abzustellen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG). Das ist hier nicht der Fall. Die Ruhegeldzusage stellt auf das 65. Lebensjahr ab (§ 4 Nr. 1 der Zusage). Ein vorzeitiger Bezug muß ausdrücklich vereinbart werden. Das 60. Lebensjahr ist damit keine feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Den Unverfallbarkeitsfaktor hat die Beklagte schon mit Schreiben vom 4. Februar 1980 zutreffend berechnet. Die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit beträgt 274 Monate; die mögliche Dauer der Betriebszugehörigkeit betrug 408 Monate. Daraus ergibt sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 67,157 %.

Der Kläger kann deshalb bei Vollendung des 60. Lebensjahres nicht den Betrag fordern, den er zu fordern hätte, wenn er in den Diensten der Beklagten geblieben wäre (2 115,19 DM). Er kann nur den Teil der Rente fordern, der der tatsächlichen Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit entspricht. Das sind 1.420,50 DM.

4. Zum selben Ergebnis führt auch der von der Beklagten angewandte Rechenweg, bei dem zunächst die zeitanteilige Rente des Klägers bei Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt wird. Das wären 1.665,49 DM (2.480,-- DM mal 0,67157). Bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersleistungen nach § 6 Satz 1 BetrAVG darf die Beklagte diesen Betrag zeitanteilig kürzen, und zwar um den Faktor, der sich aus dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum Alter 60 und bis zum Alter 65 ergibt (0,8529). Das ergibt ebenfalls den errechneten Betrag von 1.420,50 DM (1.665,49 DM mal 0,8529).

5. Die Einwendungen, die der Kläger gegen die doppelte Kürzung seines Anspruchs vorbringt, sind nicht begründet. Beide Kürzungen haben einen unterschiedlichen Grund. Zum einen kann der Kläger bei Vollendung des 60. Lebensjahres nicht die Rente erwarten, die die Beklagte ihm erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt hat. Zum anderen führt sein vorzeitiges Ausscheiden zu einer anteiligen Kürzung des Rentenanspruchs, den er bei Verbleiben in den Diensten der Beklagten erreicht hätte.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Dr. Bächle, Oberhofer

 

Fundstellen

Haufe-Index 841015

BB 1991, 480

RdA 1990, 255

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