Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestätigung eines DDR-Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Der zwischen dem Verband der Bauindustrie der DDR e. V. und dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Bau-Holz abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen der Beschäftigten in Unternehmen der Bauindustrie im Zusammenhang mit Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen vom 28./30. Mai 1990 ist unwirksam, da er von dem zuständigen Ministerium nicht nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR bestätigt und registriert worden ist.

 

Normenkette

AGB-DDR § 14 Abs. 2, 97, 121; Gesetz über die Gewerkschaften in der DDR vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 15 S. 110) § 3; Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. Nr. 33 S. 299) Art. 4; Gesetz zur Änderung und Ergänzung des ArbGG vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) Anlage zu § 1 Nrn. 2, 55, 60; Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) § 31; GG Art. 9

 

Verfahrensgang

BezirksG Gera (Urteil vom 22.03.1991; Aktenzeichen Sa 1/91)

KreisG Jena-Land (Urteil vom 22.11.1990; Aktenzeichen A 105/90)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 22. März 1991 – Sa 1/91 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts Jena-Land vom 22. November 1990 – A 105/90 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision ganz und die des übrigen Rechtsstreits zu 5/28 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf ein tarifliches Überbrückungsgeld zusteht.

Der Kläger war von 1987 bis zum 28. September 1990 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Bereich Preisbildung beschäftigt. Sein Nettoeinkommen betrug 1. 716, 49 DM. Aufgrund von Strukturveränderungen schied er Ende September 1990 bei der Beklagten aus und nahm beim Landratsamt Jena eine Tätigkeit auf. Sein Nettoeinkommen beträgt jetzt 1. 291, 98 DM.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihm ein Überbrückungsgeld in Höhe des Zwölffachen der Gehaltsdifferenz von 424,51 DM, also insgesamt 5.094,12 DM zu zahlen. Der Anspruch ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen der Beschäftigten in Unternehmen der Bauindustrie im Zusammenhang mit Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen vom 28./30. Mai 1990.

Der Tarifvertrag enthält u.a. Regelungen über die Aufstellung von Sozialplänen, die Vermittlung von Arbeitsplätzen und die Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen. Unter Nr. 6 ist die Zahlung eines Überbrückungsgeldes wie folgt geregelt:

  • Beschäftigte, die im Ergebnis von Strukturveränderungen bzw. Rationalisierungsmaßnahmen in ihrer neuen Tätigkeit im eigenen Unternehmen bzw. in einem anderen Unternehmen ihren bisherigen Durchschnittslohn auch durch Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht wieder erreichen können, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe der Jahressumme der voraussichtlichen Minderung des Nettodurchschnittslohnes.

  • Das Überbrückungsgeld ist vom bisherigen Unternehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger zu zahlen.

Zum Inkrafttreten und zur Laufdauer heißt es in Nr. 11:

  • Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 28. Mai 1990 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 1990.

    Sofern eine Verlängerung der Laufzeit erforderlich wird, treffen die Tarifvertragsparteien bis 30. November 1990 eine entsprechende Vereinbarung.

  • Bestimmungen dieses Tarifvertrages, die auf Rechtsvorschriften beruhen, treten mit deren Aufhebung oder Änderung außer Kraft. Die Tarifparteien nehmen in einem solchen Fall unverzüglich Gespräche zur Vereinbarung neuer Regelungen auf.

Der Tarifvertrag wurde dem zuständigen Ministerium für Arbeit und Soziales zur Bestätigung und Registrierung gemäß § 14 Abs. 2 AGB-DDR zugeleitet. Das Ministerium nahm die Bestätigung und Registrierung nicht vor, sondern teilte der Industriegewerkschaft Bau-Holz mit, die Vereinbarung werde in dem Tarifregister bereits entsprechend den zukünftigen Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes per 1. Juli 1990 erfaßt. Aus diesem Grunde erfolge auch keine inhaltliche Stellungnahme.

Am 26. Juni 1990 verhandelten die Tarifvertragsparteien u.a. über die Neuvereinbarung des Tarifvertrages zu arbeitsrechtlichen Fragen bei Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen.

Unter III Abs. 2 und 4 lautet das Protokoll:

“In der Verhandlung kamen die Tarifparteien überein, daß die bisher nicht registrierten Tarifverträge … “Tarifvertrag zu arbeitsrechtlichen Fragen bei Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen” vom 28. Mai 1990 nach dem 01. Juli 1990 als vereinbart betrachtet werden und somit weiterhin Rechtsansprüche für die Arbeitnehmer begründen.

Die Tarifpartner vereinbarten für den 02. Juli 1990 die Unterzeichnung des Tarifvertrages in Hoyerswerda vorzunehmen.”

Nach der Unterschrift des Protokollführers heißt es:

“Bestätigt:

ZV der IG Bau-Holz, gez. Unterschrift; Verband der Bauindustrie der DDR e.V., gez. Unterschrift.

Nachsatz:

Auf der Grundlage der mit dem Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschlands und der Deutschen Demokratischen Republik zum Arbeitsrecht in Kraft gesetzten neuen Rechtsvorschriften, ist über den Tarifvertrag vom 28.05.1990 “zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen der Beschäftigten in Unternehmen der Bauindustrie im Zusammenhang mit Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen”, gemäß Ziffer 11.2., neu zu verhandeln.

Hoyerswerda, den 2. Juli 1990

gez. zwei Unterschriften.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, tarifvertragliche Ansprüche seien jedenfalls am 2. Juli 1990 wirksam begründet worden.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5. 094, 12 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Tarifvertrag vom 28./30. Mai 1990 sei mangels Registrierung unwirksam. Durch die späteren Vereinbarungen sei eine neue tarifvertragliche Regelung nicht wirksam getroffen worden.

Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts zurückzuweisen.

I. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Überbrückungsgeld ist durch den Tarifvertrag vom 28./30. Mai 1990 nicht begründet worden. Der in dem Gebiet der ehemaligen DDR abgeschlossene Tarifvertrag ist unwirksam. Er hätte zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung und Registrierung nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR bedurft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tarifvertrag einem Rahmenkollektivvertrag gemäß § 11 AGB-DDR oder einem Tarifvertrag nach der Verordnung über die Anwendung des Arbeitsgesetzbuches in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 (GBl. I Nr. 34 S. 370) entsprach, oder ob es sich um einen in beiden Vorschriften nicht erfaßten Tarifvertrag handelte. In all diesen Fällen wäre die Bestätigung und Registrierung notwendig gewesen.

1. Nach § 11 AGB-DDR konnten die zentralen Organe gesellschaftlicher Organisationen und sozialistischer Genossenschaften mit den zuständigen Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften für die bei ihnen beschäftigten Werktätigen die notwendigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Rahmenkollektivverträgen vereinbaren.

Nach § 14 Abs. 1 AGB-DDR waren in den Rahmenkollektivverträgen die besonderen Bestimmungen über den Arbeitslohn, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub sowie weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Intensivierung der Produktion, für die Werktätigen der Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Gebiete zu vereinbaren. Die Rahmenkollektivverträge waren kollektive normschaffende Verträge. Die Abschlußbefugnis beruhte auf dem in Artikel 45 Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierten und in § 8 Abs. 2 AGB-DDR bestätigten Recht der Gesellschaft, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, wirtschaftlichen Organen und Betriebsleitungen Vereinbarungen treffen zu können (vgl. Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986, Kapitel I 5.2.6., S. 81).

Nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR wurden die Rahmenkollektivverträge einschließlich der Nachträge mit der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige zentrale Staatsorgan rechtswirksam. Sie traten mit dem Tag der Bestätigung und Registrierung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart war und galten bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenkollektivvertrages bzw. Nachtrages.

2. Vor dem 1. Juli 1990 wurden Tarifverträge ebenfalls erst mit der Bestätigung und Registrierung wirksam.

Dies folgt aus der Weitergeltung von § 14 Abs. 2 AGB-DDR bis zum 30. Juni 1990 und der Inkraftsetzung des Tarifvertragsgesetzes DDR erst zum 1. Juli 1990 (so auch Schaub, BB 1991, 685; a.A. Wolter, DB 1991, 43).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 des Gesetzes über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990.

a) In dem Gebiet der ehemaligen DDR sind in der Zeit vom 6. März 1990 bis zum 17. Juni 1990 erlassen worden das Gesetz zur Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 15 S. 109), das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 15 S. 110) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299). Die in § 3 des Gesetzes über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 als Tarifautonomie bezeichnete Regelungsbefugnis war begrenzt durch die in dem Gebiet der ehemaligen DDR weitergeltenden Gesetze. Mit der Tarifautonomie i. S. des Art. 9 Abs. 3 GG war sie nicht vergleichbar.

b) Volle Tarifautonomie bestand schon deshalb nicht, weil erst durch Art. 4 des Verfassungsgrundsätzegesetzes jedermann das Recht eingeräumt wurde, zur Wahrung und Förderung, insbesondere zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten, aus solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzubleiben. Diese Regelung ist authentisch dadurch interpretiert worden, daß der damals für das Gebiet der ehemaligen DDR allein zuständige Gesetzgeber § 14 AGB-DDR mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 – GBl. I Nr. 35 S. 371) und das Tarifvertragsgesetz (als Gesetz der DDR) erst mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft gesetzt hat (§§ 31, 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 – GBl. I Nr. 34, S. 357).

c) Durch die Regelungen, die vor der Einführung des TVG-DDR galten, wurden zunächst nur die Voraussetzungen geschaffen, die zur Übertragung einer normsetzenden Befugnis notwendig waren. Durch Rahmenkollektivverträge und Tarifverträge wurden in der Deutschen Demokratischen Republik Normen gesetzt. Die Tarifverträge enthalten auch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem normativen Teil autonomes Recht. “Die durch die Vereinbarung der Tarifparteien begründeten und nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes verbindlichen Regeln für den Inhalt der davon erfaßten Arbeitsverträge sind, wie immer man das im einzelnen begründen mag …, Rechtsregeln (“normative Bestandteile des Tarifvertrages”) kraft Anerkennung durch die staatliche Gewalt, vorbehaltlich ihrer hier nicht weiter interessierenden Begrenzung durch die staatlichen Gesetze” (so BVerfGE 34, 307, 316 f.; vgl. auch BAGE 1, 258, 263 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG).

d) Die Einführung der “Tarifautonomie” in dem Gebiet der ehemaligen DDR ist im Zusammenhang mit der bis zum 1. Juli 1990 maßgebenden Wirtschaftsordnung der DDR zu sehen. Diese war geprägt durch eine zentrale Lenkung der Wirtschaft. Die Tarifverträge in dieser zentral gelenkten Wirtschaft dienten nicht dem Interessenausgleich der Beteiligten. Sie waren in das Ziel der Planerfüllung zu integrieren. Dies folgt auch aus § 97 AGB-DDR, der lediglich bis zum 30. Juni 1990 weitergalt. Danach waren entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Lohn- und Gehaltsgruppen Tariflöhne festzulegen. Die Festlegung erfolgte durch den Ministerrat gemeinsam mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Ihre Anwendung wurde in Rahmenkollektivverträgen vereinbart. Es ist nicht anzunehmen, daß in dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 1. Juli 1990 zwei getrennte Wirtschaftsordnungen nebeneinander gelten sollten, eine weiter zentral gelenkte und daneben eine freie im Sinne der Bundesrepublik Deutschland.

Entgegen der Auffassung des Klägers gab es somit zwischen dem Inkrafttreten des Gewerkschaftsgesetzes und dem Zeitpunkt, zu dem das TVG-DDR in Kraft trat, keine Regelungslücke.

3. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelungen im Einigungsvertrag.

a) Nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 trat das Tarifvertragsgesetz als Bundesrecht mit der Maßgabe in Kraft, daß bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen anzuwenden ist, soweit eine Registrierung “entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch” erfolgt war. Auch Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR registriert worden waren, sollten ohne Nachwirkung zum 31. Dezember 1990 außer Kraft treten. Noch deutlicher verhalten sich die Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag. Dort heißt es zu Nr. 14 (BT-Drucks. 11/7817 vom 10. September 1990 S. 138) das Tarifvertragsgesetz werde mit der Maßgabe erstreckt, daß Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge alten Rechts, wenn und soweit sie entsprechend den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs vom 16. Juni 1977 registriert wurden, bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages fortgelten (so wohl auch MünchKomm-Oetker, 2. Aufl., Zivilrecht im Einigungsvertrag, Rz 916).

b) Auch Rationalisierungsschutzabkommen i. S. von Nr. 14 des Einigungsvertrages bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung und Registrierung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Tarifvertrag vom 28./30. Mai 1990 ein Rationalisierungsschutzabkommen i. S. des Einigungsvertrages war.

4. Ein Vertrauenstatbestand, bei dessen Vorliegen zu prüfen sein könnte, wie sich in dem nicht von der Gewaltenteilung bestimmten Staat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik außerhalb des gesetzten Rechts zu beachtende Normen hätten bilden können, besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien, die den vorliegenden Tarifvertrag geschlossen haben, haben die Rechtslage zutreffend beurteilt und wollten ihr Handeln auch danach ausrichten. Sie haben diesen Vertrag zur Registrierung vorgelegt. Sie haben ihn, als sie von der Nichtregistrierung gemäß § 14 Abs. 2 AGB-DDR erfuhren, am 2. Juli 1990 bestätigt, wobei es zunächst dahingestellt bleiben kann, ob diese Bestätigung sich auch auf das Überbrückungsgeld bezieht.

War der Tarifvertrag vom 28./30. Mai 1990 somit mangels Bestätigung und Registrierung unwirksam, so kann dahinstehen, ob die diesen Vertrag schließenden Parteien die Regelung in Nr. 11.2. auch auf die völlig ersatzlose Aufhebung oder Änderungen von Rechtsvorschriften in der später erfolgten Art erstrecken wollten.

II. Die tarifvertragliche Regelung in Nr. 6, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, hat durch eine spätere bestätigende Vereinbarung keine Wirksamkeit erlangt. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird, kann ein Tarifvertrag auf einen anderen bereits bestehenden, den Tarifvertragsparteien bekannten Tarifvertrag Bezug nehmen. Durch eine solche Bezugnahme wird auch die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt, wenn der bezugnehmende und der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst schriftlich abgeschlossen sind (so BAG Urteil vom 8. Oktober 1959 – 2 AZR 503/56 – AP Nr. 14 zu § 56 BetrVG; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 85). Sofern in der “Bestätigung” vom 2. Juli 1990 der Neuabschluß eines Tarifvertrages gesehen werden könnte, erfaßt dieser jedenfalls nicht das Überbrückungsgeld. Denn die Bestätigung hätte dann auch die Vereinbarung Nr. 11.2. des Tarifvertrages vom 28./30. Mai 1990 umfaßt. Nach ihr sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages, die auf Rechtsvorschriften beruhten, nach deren Aufhebung oder Änderung außer Kraft treten. Dies traf auf die Regelung des Überbrückungsgeldes zu. Das in dem Tarifvertrag vom 28./30. Mai 1990 geregelte Überbrückungsgeld hatte seine Grundlage in § 121 AGB-DDR. Diese Bestimmung wurde durch das Änderungsgesetz zum 30. Juni 1990 aufgehoben. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten am 2. Juli 1990 ausdrücklich, insoweit neu zu verhandeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Haible, Hannig

 

Fundstellen

Haufe-Index 838631

BAGE, 360

BB 1993, 216

NZA 1992, 903

RdA 1992, 284

ZIP 1992, 1029

AuA 1992, 190

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