Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist rechtlich möglich, mit einer im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkraft einzelvertraglich zu vereinbaren, daß die Vergütung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in ihrer jeweiligen Fassung erfolgt. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt. Dann sind die Eingruppierungsrichtlinien vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbständig auszulegen.

2. Die Eingruppierungsrichtlinien in der Fassung vom 14. März 1980 erstreben möglichst gleiche Voraussetzungen für beamtete und angestellte Lehrkräfte. Die nach dem Beamtenrecht für beamtete Lehrkräfte geforderte Hochschulzugangsberechtigung gehört auch bei angestellten Lehrkräften zu den "fachlichen Voraussetzungen".

 

Normenkette

BAT § 22; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; BG BR § 8 Fassung 1978-03-03, § 20 Fassung 1978-03-03

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 16.03.1983; Aktenzeichen 2 Sa 203/82)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 16.06.1982; Aktenzeichen 7 Ca 7390/81)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.1985; Aktenzeichen 4 AZR 304/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439179

AP Nr 13 zu §§ 22, Lehrer (LT1-2)

PersV 1988, 135-138 (LT1-2)

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