Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Tätigkeiten in der DDR für Bewährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung mit einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Eingruppierungserlassen des Kultusministeriums in ihrer jeweiligen Fassung richten soll, ist dahin auszulegen, daß der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern sie die in dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt (im Anschluß an BAG 24.9.1980 4 AZR 744/78 = BAGE 34, 173 = AP Nr 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

2. Lehrtätigkeiten im Schuldienst der DDR sind beim Bewährungsaufstieg nach § 23a Abs 3 Buchst b BAT und den darauf beruhenden Bestimmungen des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministers über Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 11. Juni 1980 Nr 63 nicht zu berücksichtigen. Insoweit verstoßen diese Bestimmungen weder gegen Art 3 noch gegen Art 116 GG.

3. § 23a BAT und der Eingruppierungserlaß enthalten bezüglich der Übersiedler aus der DDR keine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Lücke.

 

Normenkette

GG Art. 116; BAT §§ 22, 23a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.01.1983; Aktenzeichen 7 Sa 120/82)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 07.06.1982; Aktenzeichen 3 Ca 3220/81 E)

 

Tatbestand

Der Kläger stammt aus Ostdeutschland. Dort hatte er eine landwirtschaftliche Lehre erfolgreich absolviert. Von 1946 bis 1948 besuchte er die Fachschule für Landwirtschaft in Anklam und Rostock. Er erwarb den Abschluß eines staatlich geprüften Landwirts. Von 1950 bis 1952 besuchte er das Fortbildungsseminar F., danach studierte er bis zum Jahre 1954 an der Veterinärmedizinischen Fakultät der H-Universität B und von 1955 bis 1960 an der Landwirtschaftlichen Fakultät der K-M-Universität L mit dem Abschluß eines Diplomlandwirts. Von 1963 bis 1964 studierte der Kläger an der Philosophischen Fakultät der Universität L mit pädagogischem Hochschulabschluß. In den Jahren 1954 bis 1955 war er Fachschullehrer für Landwirtschaft in M (Kreis Waren), von 1955 bis 1960 wissenschaftlicher Assistent mit Lehrauftrag an der Hochschule für LPG M, von 1961 bis 1965 Dozent an der Fachschule für Landwirtschaft in S (Kreis Herzberg) und von 1965 bis 1974 an der Ingenieurschule für Veterinärmedizin in B (Kreis Sömmerda). Im Jahre 1978 verließ der Kläger aus politischen Gründen die DDR.

Seit dem 2. Oktober 1978 steht der Kläger als Lehrer an einer berufsbildenden Schule in B im Angestelltenverhältnis in den Diensten des beklagten Landes. Der zunächst befristet abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt in § 2, daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT, die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge sowie die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Geltung haben. Der Kläger wird nach VergGr. II a BAT vergütet. Später wurde der Arbeitsvertrag des Klägers auf unbestimmte Zeit verlängert.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. November 1981 Vergütung nach VergGr. I b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er erfülle alle Erfordernisse der Nr. 63 Abs. 1 des Eingruppierungserlasses des beklagten Landes vom 11. Juni 1980. Insbesondere gelte das für die dort geforderte fünfzehnjährige Bewährung. Dabei müßten auch die Zeiten mitberücksichtigt werden, in denen er in der DDR als Lehrer an öffentlichen Schulen tätig gewesen sei. Dafür spreche, daß auf die Bewährungszeit auch Lehrtätigkeiten an Ersatzschulen anzurechnen seien. Jede andere Beurteilung sei mit Art. 3 und Art. 116 GG unvereinbar. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob er an Schulen im Bundesgebiet oder solchen in der DDR unterrichtet habe. Entscheidend sei allein die fachliche Qualifikation. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, an den Kläger ab 1. November 1981 Vergütung

nach VergGr. I b BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Der vom Kläger herangezogene Vergütungserlaß greife für die Bewährungszeiten auf den BAT zurück. Danach aber könnten Tätigkeiten in der DDR nicht angerechnet werden. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG enthielten weder der Eingruppierungserlaß noch die in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen in § 23 a BAT. Auch aus Art. 116 GG könne der Kläger keine Rechte herleiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf den Zeitraum ab 1. November 1982 beschränkt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT.

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheidet schon wegen fehlender Tarifbindung auf seiner Seite aus (§ 3 Abs. 1 TVG). Damit kommt es, wie die Vorinstanzen richtig annehmen, auf die einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Zur Vergütung des Klägers bestimmt § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien im einzelnen:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem

Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,

den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen

und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen

Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung. Im

besonderen gelten für das Arbeitsverhältnis die in der

Anlage zum BAT aufgeführten Sonderregelungen 2 1 für

Angestellte als Lehrkraft (SR 2 1)."

Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf einem allgemein in der Schulverwaltung des beklagten Landes verwendeten Vordruck abgeschlossen worden, so daß ein "typischer Arbeitsvertrag" vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (vgl. BAG 35, 7, 13 = AP Nr. 3 zu § 19 TV Arb Bundespost; BAG 42, 349, 356, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und das weitere Urteil des Senats vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 88/80 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe mit weiteren Nachweisen).

Aus der Vergütungsordnung zum BAT kann der Kläger hiernach keine Ansprüche herleiten. Da er an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes unterrichtet, ist er als "Lehrkraft" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und nach dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen (vgl. das Urteil des Senats vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Wenn die Parteien im übrigen in zulässiger Weise einzelvertraglich vereinbart haben, daß sich - nach der inzwischen gefestigten Übung des beklagten Landes - die Vergütung des Klägers nach den Eingruppierungserlassen für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte des beklagten Landes in ihrer jeweiligen Fassung richten solle, so ist diese Vereinbarung der Parteien nach den §§ 157, 133 BGB dahin auszulegen, daß dem Kläger nicht nur die im Arbeitsvertrag genannte Vergütung (VergGr. II a BAT) zustehen soll, sondern auch eine höhere, sofern er die in dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG 34, 173, 178 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer mit weiteren Nachweisen). Hiervon geht mit Recht schon das Arbeitsgericht aus, auf dessen Ausführungen das Landesarbeitsgericht nach § 543 ZPO Bezug nimmt.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist für den Anspruchszeitraum der Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 11. Juni 1980 (104 - 03203/11 (37) - Nds. MinBl. S. 873) heranzuziehen, der sich freilich inhaltlich in den entscheidenden Teilen mit dem entsprechenden früheren Erlaß vom 12. Juli 1978 (104 - 03203/11 (30) Nds. MinBl. S. 1296) deckt, der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien galt.

Hiernach ist, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, die Klage jedoch nicht begründet. Zwar ist der Kläger im Sinne des entsprechenden Erfordernisses der Nr. 63 des Erlasses vom 11. Juni 1980 an einer "berufsbildenden Schule" des beklagten Landes in der Tätigkeit eines Studienrates eingesetzt. Es fehlt bei ihm jedoch an dem Erfordernis der fünfzehnjährigen Bewährung (Nr. 63 Abs. 1). Dabei kommt es auf den Inhalt von Nr. 3 des Erlasses an, worin bestimmt wird:

1. Anrechenbar sind Zeiten einer Lehrtätigkeit nach dem BAT, die dem Merkmal der Vergütungsgruppe entsprechen, aus der die Lehrkraft im Wege des Bewährungsaufstieges höhergruppiert werden kann. Zeiten, in denen die Lehrkraft mindestens die Hälfte der für sie verbindlichen Unterrichtsstunden erteilt hat, sind voll anzurechnen...

2. Die Zeit einer Lehrtätigkeit an Ersatzschulen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie im öffentlichen Schuldienst auf die Bewährungszeit angerechnet werden.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 23 a Nrn. 1, 2, 3 und 5 BAT entsprechend. Die Bewährung muß durch geeignete Unterlagen . . . in den Personalakten nachgewiesen werden."

Schon aus Nr. 3 Abs. 1 des Erlasses ergibt sich eindeutig, daß auf die Bewährung grundsätzlich nur "Lehrtätigkeiten nach dem BAT" angerechnet werden sollen, worunter Tätigkeiten im Schuldienst der DDR nicht fallen können. Weiter heben die Vorinstanzen zutreffend hervor, daß der Erlaßgeber unter "Ersatzschulen" im Sinne der Nr. 3 Abs. 2 nur Schulen im Sinne des entsprechenden schulrechtlichen Begriffes, d.h. Ersatzschulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 18. August 1975 (GVBl. S. 255), versteht. Danach sind als Ersatzschulen solche Privatschulen anzusehen, die in ihren Lern- und Erziehungszielen im Lande Niedersachsen vorhandenen öffentlichen Schulen entsprechen (§ 122 des nieders. Schulgesetzes). Damit können, wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, Schulen in der DDR weder identifiziert noch verglichen werden.

Aber auch nach dem in Nr. 3 Abs. 3 des Erlasses in Bezug genommenen § 23 a Abs. 3 BAT ist die Klage nicht begründet. Auch darin folgt der Senat den Ausführungen der Vorinstanzen, die auch mit der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmen. § 23 a Abs. 3 BAT bestimmt im einzelnen:

Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei

a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT erfaßt werden,

b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

c) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, die unter den Geltungsbereich der TO.A gefallen sind oder die TO.A kraft Gesetzes oder Dienstordnung angewendet haben, jedoch nur Zeiten bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages.

Hiervon scheiden für den Kläger die Regelungen in den Buchstaben a) und c) schon deswegen aus, weil öffentliche Arbeitgeber in der DDR jedenfalls keine solchen sind, "die vom BAT erfaßt werden", und das Territorium der DDR in der Regelung des Buchstaben c) nicht miterfaßt ist.

Zutreffend haben beide Vorinstanzen aber auch ausgeführt, daß der Kläger aus § 23 a Abs. 3 Buchstabe b) BAT keine Rechte herleiten kann. Wie der Senat im Anschluß an seine noch ältere Rechtsprechung (BAG 26, 208, 212 = AP Nr. 11 zu § 23 a BAT) bereits in seinem Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 744/78 - (BAG 34, 173, 181 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) näher ausgeführt hat, sind nämlich unter "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" nur die entsprechenden vorgegebenen und allgemein anerkannten Begriffe des Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, so daß juristische Personen des ausländischen Rechts jedenfalls nicht darunterfallen können. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für sie sprechen nicht nur der Tarifwortlaut und die Verwendung allgemein bekannter und anerkannter Rechtsbegriffe des inländischen öffentlichen Rechts durch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 42, 272, 277, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, sowie das weitere Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), sondern auch die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Die Einbeziehung nicht dem Recht der Bundesrepublik unterliegender juristischer Personen würde nämlich die Rechtsanwendung und insbesondere die Beweisführung in erheblicher Weise erschweren.

Weiter führen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. auch hierzu die zuletzt genannten Urteile des Senats) aus, daß als "Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts" im Sinne von § 23 a Buchstabe c) BAT nur solche Tarifverträge in Betracht kommen können, die einmal nach Art und Zweckbestimmung mit dem BAT und den Grundprinzipien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Tarifrechts, aber auch ihrem Inhalt nach weitgehend, also etwa in der Regelung der Vergütung, mit dem BAT übereinstimmen. Auch daran ist im Hinblick auf den Tarifwortlaut, den Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Praktikabilität festzuhalten.

Demgemäß haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß öffentliche Schulträger in der DDR, wie immer sie rechtlich strukturiert und organisiert sein mögen, jedenfalls nicht als Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen im Sinne des von den Tarifvertragsparteien ausschließlich in Bezug genommenen Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik angesehen werden können. Die Vorinstanzen haben weiter richtig erkannt, daß Tarifverträge der DDR nicht solche "wesentlich gleichen Inhalts" im Verhältnis zum BAT sind. Schon aufgrund der andersartigen Staatsverfassung der DDR und des dementsprechend anders gearteten Arbeitsrechts können sie hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens und der damit verfolgten Zielsetzung mit Tarifverträgen aus der Bundesrepublik Deutschland, die von freien Koalitionen unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 9 Abs. 3) in freier Autonomie ausgehandelt werden, nicht verglichen werden. Auch inhaltliche Vergleichbarkeit besteht nicht. Sie wird nicht einmal vom Kläger behauptet.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Tarifregelung des § 23 a Abs. 3 Buchst. b) BAT, wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig erkannt haben, nicht wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 GG unwirksam. Ein Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn es die Tarifvertragsparteien versäumen, bei der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. BAG 42, 231, 237 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - AP Nr. 1 zu § 20 BMT-G II, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und 1. Juni 1983 - 4 AZR 578/80 - AP Nr. 16 zu § 23 a BAT mit weiteren Nachweisen).

Ein derartiger Verstoß liegt bei der Regelung des § 23 a Abs. 3 Buchst. b) BAT und der darauf beruhenden Bestimmung des Vergütungserlasses vom 11. Juni 1980 nicht vor. Im Hinblick auf die ihnen zustehende Rechtsetzungsautonomie, die Rechtssicherheit, die Praktikabilität und die grundlegend anderen Rechtsverhältnisse im Bereiche der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Bundesgebietes ist es im Hinblick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Anrechnung von Bewährungszeiten darauf abstellen, ob sich schon bei früheren Arbeitgebern des betreffenden Arbeitnehmers dessen Rechtsverhältnisse nach dem BAT oder einer entsprechenden Tarifregelung im Gebiet der Bundesrepublik gerichtet haben oder nicht, und demgemäß Vordienstzeiten bei sonstigen Arbeitgebern ausschließen. Dabei verkennt der Kläger auch, daß er insoweit nicht etwa deswegen rechtlich benachteiligt wird, weil er aus der DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt ist und vorher an öffentlichen Schulen der DDR unterrichtet hatte. Vielmehr werden auch Bürgern der Bundesrepublik, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen tätig sind, beispielsweise Tätigkeiten im Schuldienst eines ausländischen Staates oder im Privatschuldienst nicht ohne weiteres beim tariflichen Bewährungsaufstieg angerechnet.

Hieraus ergibt sich zugleich, daß gegenteilige Rechtsfolgen entgegen der Meinung des Klägers auch nicht aus Art. 116 GG zu ziehen sind. Diese Verfassungsnorm befaßt sich ausschließlich mit Fragen der Staatsangehörigkeit und kann schon deswegen nicht zur Überprüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 a Abs. 3 Buchst. b) BAT herangezogen werden, zumal die Tarifnorm Deutsche unter Einschluß etwaiger früherer Bewohner der DDR auf der einen und Ausländer auf der anderen Seite ihrer spezifischen Zweckbestimmung entsprechend gleich behandelt und damit nicht auf die jeweilige Staatsangehörigkeit abstellt. Es hängt damit nicht mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers zusammen, daß die Zeiten seiner Tätigkeit als Lehrkraft in der DDR beim tariflichen bzw. beim Bewährungsaufstieg nach dem Ministerialerlaß vom 11. Juni 1980 keine Berücksichtigung finden können. Aus den dargelegten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Schulen in der DDR denen im Bundesgebiet nach Schulsystem und Lehrinhalten entsprechen oder ähneln.

Auch die weiteren Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Von einer Tariflücke bzw. einer Lücke in dem vorgenannten Ministerialerlaß bezüglich der aus der DDR in die Bundesrepublik übergesiedelten Angestellten bzw. Lehrkräfte kann nicht die Rede sein. Dazu weist schon das Arbeitsgericht mit Recht darauf hin, daß § 20 Abs. 4 BAT bei der Regelung der Beschäftigungszeiten Tätigkeiten in der DDR berücksichtigt. Im übrigen beschäftigt sich der Ministerialerlaß in seiner Nr. 4 ausdrücklich und näher mit einer Ausbildung im Ausland und in der DDR. Damit ist nicht nur an der Senatsrechtsprechung festzuhalten, daß in § 23 a Abs. 3 Buchst. b) BAT bezüglich der Heimatvertriebenen und Umsiedler aus dem heutigen Ausland keine Tariflücke besteht (vgl. BAG 26, 208, 213 = AP Nr. 11 zu § 23 a BAT). Dasselbe gilt vielmehr auch bezüglich der Umsiedler aus der DDR. Damit folgt der Senat zugleich der entsprechenden Beurteilung im Fachschrifttum (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, § 23 a Anm. 7).

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 438999

BAGE 48, 107-115 (LT1-3)

BAGE, 107

AP Nr 12 zu §§ 22, Lehrer (LT1-3)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 284 (LT1)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIB Entsch 2 (LT2-3)

DÖD 1985, 222-225 (LT1-3)

EzBAT §§ 22, 23 BAT M, Nr 1 (LT1-3)

PersR 1988, 228-230 (LT1-3)

RiA 1986, 9-9 (T)

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