Leitsatz (redaktionell)

1. Nach AFG § 19 Abs 1 ist nur die Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer nicht aber auch der Abschluß eines Arbeitsvertrages genehmigungspflichtig.

2. Ein nach Abschluß des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Arbeit eintretendes Beschäftigungsverbot nach AFG § 19 Abs 1 führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis kann dann vielmehr regelmäßig nur durch Kündigung beendet werden.

3. Ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Arbeitserlaubnis zur ordentlichen oder außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; insbesondere davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz sofort neu besetzen mus*.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.04.1975; Aktenzeichen 3 Sa 98/74)

 

Fundstellen

BAGE 29, 1-6 (LT1-3)

BAGE, 1

BB 1977, 596-597 (LT1-3)

DB 1977, 917-918 (LT1-3)

NJW 1977, 1023

NJW 1977, 1023-1024 (LT1-3)

ARST 1977, 119-120 (LT1-3)

JR 1978, 325

SAE 1978, 257-259 (LT1-3)

AP § 19 AFG (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 19 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 330 Nr 19

EzA § 19 AFG, Nr 2 (LT1-3)

GewArch 1977, 347-349 (LT1-3)

MDR 1977, 610-611 (LT1-3)

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