Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigung. Hochschullehrer

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611-612

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 04.06.1999; Aktenzeichen 3 Sa 142/98)

ArbG Dresden (Urteil vom 07.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 12160/96-16)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 1999 – 3 Sa 142/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Freistaates, an den Kläger für September 1993 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 2.400,00 DM zu zahlen. Diese monatliche Zahlung beansprucht der Kläger bis einschließlich Dezember 1996. Die Parteien haben hierüber eine Teilklagevereinbarung getroffen.

Der 1937 geborene Kläger, der bis dahin in der Privatwirtschaft tätig war, bewarb sich 1992 bei dem Beklagten um eine Professur an der Hochschule D…, einer Fachhochschule (H…). Nach seinem Probevortrag erhielt er in der zweiten Dezemberhälfte 1992 einen Ruf auf eine C 3 Professur für das Sachgebiet Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht. Der Kläger nahm den Ruf mit dem Hinweis an, er stehe frühestens zum Oktober 1993 zur Verfügung.

Mitte Januar 1993 beschloß die Hochschule auf der Grundlage des sog. Hochschulerneuerungsprogramms (HEP) bei dem hierfür zuständigen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) elf Gründungsprofessuren zu beantragen. In dieser Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über ein gemeinsames Erneuerungsprogramm für Hochschule und Forschung in den Bundesländern und dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, vom 11. Juli 1991 idF vom 9. Juli 1992 ist in Artikel 2 (1) ua. bestimmt:

Zum Aufbau und zur Erneuerung von Fächern und Studienbereichen werden Sondermittel in Höhe von 327 Mio. DM zur Finanzierung von 200 Gründungsprofessuren (Professuren mit einer Besoldung und Ausstattung, wie sie in den alten Ländern üblich ist) zur personellen Erneuerung in den Fächern … zur Verfügung gestellt.

In der Anlage 3 (neu) sind zur Förderung der Fachhochschulentwicklung in der Rubrik: “Gründungsprofessoren/-rektorate” unter der Bezeichnung “Grundgehalt/Aufwandsentschädigung – Personalmittel – Sachmitttel – Grundausstattung” als jährliche Mittel je Förderfall 160.000,00 DM (einschließlich Sach- und Personalmittel) ausgewiesen. Die von der Hochschule beim SMWK beantragen Mittel wurden bewilligt. In dem Antrag hatte die Hochschule die Professoren, darunter den Kläger, namentlich aufgeführt und ua. jeweils 2.300,00 DM als Aufwandsentschädigung eingestellt.

Anfang März 1993 übersandte der Rektor der Fachhochschule dem Kläger die Kopie einer vom Staatsminister des SMWK unterzeichneten Urkunde vom 8. Februar 1993. Diese lautet:

“auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Bewerbungsunterlagen setze ich Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als

Gründungsprofessor

im Studiengang Wirtschaftswissenschaften der Hochschule D… (FH) ein.

Neben Ihren Lehrverpflichtungen sollen Sie sich als Gründungsprofessor, entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Erneuerung der Lehre und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses widmen.

Weitere Aufgaben sind aus dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz abzuleiten.

Ich bin Ihnen dankbar, daß Sie in einer für den Aufbau der Hochschulen in Sachsen so entscheidenden Phase diese gewiß nicht einfache Aufgabe übernehmen wollen und wünsche Ihnen Kraft, Gesundheit und Erfolg im neuen Amt.”

In dem Anschreiben des Rektors heißt es ua.:

“Ich gehe davon aus, daß Ihnen die materielle Ausstattung dieser Professur bekannt ist.”

Mit Schreiben vom 12. März 1993 übersandte der Rektor dem Kläger eine Kopie des Entwurfs des Dienstvertrags sowie auf seinen Wunsch Unterlagen zum HEP. Das Original der Urkunde “Gründungsprofessor” wurde dem Kläger am 19. März 1993 ausgehändigt. Am gleichen Tag verhandelte er mit dem SMWK über die Berufung zum Professor, wobei klargestellt wurde, daß eine Einstellung des Klägers als Beamter aus Altersgründen ausschied. Im Juli 1993 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. September 1993 einen Arbeitsvertrag über eine Professur des Klägers für Wirtschafts- und Privatrecht/Arbeitsrecht an der H.… Ihm wurden die in § 49 SächsHEG bestimmten Aufgaben übertragen. Nach § 3 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem sind die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Vergütung wurde mit BAT-O Vergütungsgruppe Ia vereinbart zuzüglich einer außertariflichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe C 3 BBesO. Nach § 10 des Arbeitsvertrags bedürfen “Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages” der Schriftform.

Der Kläger trat die Professur zum 1. September 1993 an. Mit Schreiben vom 10. September 1993 wurde ihm die Urkunde über die Berufung zum Professor nach § 52 Abs. 1 des SächsHEG zugeleitet mit der Bitte, eine unterzeichnete Mehrfertigung zurück zu senden. Dem kam der Kläger nach, wobei er ua. mitteilte, der Kanzler der H… habe im Ministerium klären können, die Berufungsurkunde und das Begleitschreiben vom 10. September 1993 ließen die Erklärungen unberührt, die im Schreiben des Staatsministers vom 8. Februar 1993 über die Gründungsprofessur enthalten seien.

In der Folgezeit verlangte der Kläger von dem beklagten Freistaat ua. vergeblich die Zahlung von monatlich 2.400,00 DM als Aufwandsentschädigung. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 wandten sich sechs Professoren der Hochschule, darunter der Kläger, an den Staatsminister des SMWK. Dort heißt es unter dem Betreff “HEP – Aufwandsentschädigung” auszugsweise:

… leider sehen wir uns veranlaßt, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß uns die zustehende, in den Vertragsverhandlungen zugesicherte und vereinbarte steuerfreie HEP-Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 2.400,00 DM bisher nicht ausgezahlt wurde.… Bis Anfang Dezember 1993 gingen wir entsprechend den Zusagen der H… davon aus, daß alle rückständigen Zahlungen an uns bis Mitte Dezember erfolgen würden.… Fünf unserer HEP-Kollegen erhalten ihre Aufwandsentschädigung dem Vernehmen nach bereits regelmäßig. Aus uns unverständlichen Gründen werden wir sechs demgegenüber benachteiligt.

Der beklagte Freistaat lehnte Zahlungen unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Finanzen (SMF) über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für zum Freistaat versetzte bzw. im Landesdienst wieder ernannte Beschäftigte vom 12. März 1992 ab (AmtsBl. des SMF v. 5. Mai 1992 S 13). Danach erhalten Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes eine Aufwandsentschädigung, wenn sie aus dem öffentlichen Dienst des bisherigen Bundesgebietes in den Dienst des Freistaates versetzt/berufen werden oder in diesen Dienst unter Wiederernennung eintreten oder mit dem Freistaat einen Arbeitsvertrag abschließen und im Freistaat tätig sind.

Mit seiner im Januar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger ua. die Aufwandsentschädigung verlangt und hierzu zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.400,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der beklagte Freistaat beantragt deren Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den beklagten Freistaat auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

  • Der Anspruch rechtfertigt sich nicht aus Vorschriften des öffentlichen Rechts.

    • Der Kläger macht geltend, die Einsetzung als Gründungsprofessor sei ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem ihm der Status “Gründungsprofessor mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dem HEP” eingeräumt worden sei. Der Verwaltungsakt habe zwar erst mit der Berufung zum hauptberuflichen Hochschullehrer wirksam werden sollen. Im übrigen seien aber die Rechtsverhältnisse als Gründungsprofessor und als hauptamtlicher Professor selbständig und rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Gründungsprofessur betreffe seine öffentlich-rechtliche Stellung in der Hochschule, die hauptberufliche Professur seine dienstrechtliche Stellung als Angestellter.
    • Das Landesarbeitsgericht ist dieser Argumentation zu Recht nicht gefolgt. Die Einsetzung des Klägers als Gründungsprofessor durch den SMWK hat keine auf öffentlichem Recht beruhende Zahlungspflichten des beklagten Freistaates ausgelöst. Es handelt sich bei dieser Maßnahme um keinen Verwaltungsakt, aus dem sich unter Berücksichtigung des HEP oder aus sonstigen Gründen zugunsten des Klägers finanzielle Ansprüche ergeben. Das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf eine Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

      • Ob Verwaltungshandeln dem privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich nicht danach, in welcher Weise die Behörde tätig werden wollte oder hätte tätig werden müssen. Hat die Behörde eine “eindeutige” Formenwahl getroffen und wollte sie erkennbar hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, so hat es damit allerdings sein Bewenden (Erichsen/Ehlers Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Aufl. § 2 Rn. 50). Läßt sich das Verwaltungshandeln danach nicht beurteilen, ist für die Feststellung der auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Erklärungswert auszugehen, den die Maßnahme aus Sicht des betroffenen Bürgers hat (BVerwG 19. Februar 1998 – 2 C 14/97 – BVerwGE 106, 187). Hierfür ist ua. der Sachzusammenhang bestimmend, in den das Verwaltungshandeln gestellt wird (BGH 7. November 1996 – IX ZB 15/96 – NJW 1997, 328).
      • Der Kläger konnte danach nicht annehmen, der beklagte Freistaat werde ihm gegenüber mit der Aushändigung der Urkunde über die Gründungsprofessur hoheitlich tätig.

        • Die vom Beklagten gewählte Aufmachung der Urkunde und die dort bestimmte “Einsetzung” des Klägers als Gründungsprofessor genügen hierfür nicht. Sie mögen zwar zunächst für eine Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch den beklagten Freistaat sprechen, weil die dort bestimmte einseitige Begründung eines Rechtsverhältnisses dem Privatrecht grundsätzlich fremd ist. Sie ist typisch für das durch das öffentliche Recht hergestellte Unter-/Überordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger (vgl. BAG 15. April 1982 – 2 AZR 1111/79 – BAGE 38, 259).
        • Diesem Aspekt kommt aber nicht die vom Kläger angenommene Bedeutung bei. Dabei kann seine Behauptung als wahr unterstellt werden, er habe die Urkunde am 19. März 1993 von dem Rektor der Fachhochschule erhalten und zwar vor der Verhandlung im Ministerium über seine Anstellung.

          • Der beklagte Freistaat hatte dem Kläger zur Zeit des Erhalts der Urkunde lediglich einen Ruf auf die vom Kläger angestrebte Professorenstelle erteilt. Mit einem solchen Ruf bekundet der künftige Dienstherr seine Bereitschaft, mit dem Bewerber in Berufungsverhandlungen einzutreten. Erst die Berufung begründet ein Dienstverhältnis (§ 52 Abs. 5 SächsHEG) zwischen dem Professor und dem beklagten Freistaat, bei dem es sich entweder um ein Beamtenverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Gegenstand der Berufungsverhandlungen ist daher regelmäßig insbesondere der Status des Professors, also die Beschäftigung als Beamter oder als Angestellter, die Ausgestaltung der Dienstpflichten und die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches (vgl. BVerwG 19. Februar 1998 – 2C 14/97 – BVerwGE 106, 187).

            Das Verhandlungsergebnis wird rechtsverbindlich, wenn es Inhalt des Arbeitsvertrags oder, soweit nicht ohnehin aufgrund der Ernennung zum Beamten beamtenrechtliche Vorschriften eingreifen, Inhalt einer dann öffentlich-rechtlichen Berufungsvereinbarung wird. Erklärungen des künftigen Dienstherrn zum Inhalt der in Aussicht genommenen Beschäftigung stehen daher nicht nur unter der Bedingung, daß es überhaupt zu einer Berufung kommt, wie der Kläger meint. Der enge sachliche Zusammenhang mit dem noch zu begründenden Dienstverhältnis bestimmt vielmehr auch das Recht, das auf vorvertragliche Erklärungen anzuwenden ist. Wird ein Bewerber wie der Kläger als sog. Vertragsprofessor eingestellt, ergeben sich Zahlungsansprüche daher regelmäßig nur nach bürgerlichem Recht.

          • Der Kläger konnte dem Inhalt der Urkunde nichts anderes entnehmen. Bezug genommen wird auf seine Bewerbungsunterlagen und betont, er solle sich der in der Urkunde genannten Hochschulerneuerung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses neben seinen Lehrverpflichtungen widmen. Diese Aufgaben lassen sich indessen von einer hauptberuflichen Professur nicht trennen; die Professur erschöpft sich nicht in der Lehrtätigkeit. Vielmehr gehört zu den gesetzlich bestimmten Aufgaben des Professors nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 SächsHEG ua. auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 SächsHEG die Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule. Daß der beklagte Freistaat für alle Aufgaben einheitliches Recht angewendet wissen wollte, wird durch die Bemerkung in der Urkunde unterstrichen, der Kläger könne weitere Aufgaben aus dem SächsHEG ableiten.
          • Daher greift auch die auf die “Grundsätze der Leistungsverwaltung” gestützte Argumentation des Klägers nicht durch. Für das Subventionsrecht ist anerkannt, daß die Verwaltung Leistungen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bewilligen kann, wenn im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestimmt sind und die haushaltsrechtlichen Entscheidungen für die Bewilligung einer solchen Zahlung gegeben sind (vgl. Erichsen/Ossenbühl Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Aufl. § 9 Rn. 9). Ob das allgemein für die Leistungsverwaltung gilt, ist nicht zu entscheiden. Dem Kläger sind keine Leistungen bewilligt worden. Er stand auch weder aufgrund seiner Bewerbung in einem öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Leistungsverhältnis zum beklagten Freistaat noch ist ein solches begründet worden.

            Das Hochschulwesen gehört zwar zu den staatlichen Aufgaben und wird der Leistungsverwaltung zugeordnet (vgl. Erichsen/Ehlers aaO § 1 Rn. 38; Handbuch des Wissenschaftsrechts/Krause S 554 ff. zur Rechtsstellung der Studenten). Personalgewinnung und Personalbewirtschaftung sind hiervon aber zu unterscheiden; sie gehören zur sog. Bedarfsverwaltung (Erichsen/Ehlers aaO § 1 Rn. 40). Hochschullehrer werden als Beamte besoldet oder als Angestellte vergütet und können auf der Grundlage des jeweils anzuwendenden Rechts und bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung haben.

          • Daß das SMWK der FH die angeforderten Mittel zur Verfügung gestellt hat, ist daher ebenfalls unerheblich. Die Erwägung des Klägers, der SMF habe mit den Verwaltungsvorschriften über die Aufwandsentschädigung “unzulässig in die alleinige Ressortverantwortung des SMWK nach Art. 63 Abs. 2 SächsVerf eingegriffen” und auf diesem Wege die Auszahlung verhindert, führt deshalb ebenfalls nicht weiter. Solange kein arbeitsvertraglicher Anspruch begründet worden ist, ist eine Ausweisung von Mitteln im Haushalt oder eine behördeninterne Bereitstellung von Mitteln irrelevant.

            Im übrigen ist die Auffassung des Klägers zum Inhalt von Art. 63 Abs. 2 SächsVerf nicht zutreffend. Danach leitet jeder Staatsminister innerhalb der vom Ministerpräsidenten nach Art. 63 Abs. 1 SächsVerf bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Die Vorschrift betrifft die Verantwortung des Staatsministers gegenüber dem Ministerpräsidenten (Müller, Verfassung des Freistaats Sachsen 1993 Art. 63 unter 3), ggf. noch gegenüber dem Parlament (Degenhart/Meissner Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen 1997 § 11 Rn. 60), nicht aber gegenüber Dritten.

          • Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger das Verwaltungshandeln schließlich zunächst nicht anders beurteilt. Das ergibt sich aus dem gemeinsamen Schreiben vom 9. Februar 1994, in dem auf die “in den Vertragsverhandlungen zugesicherte und vereinbarte steuerfreie HEP-Aufwandsentschädigung” verwiesen wird. Dementsprechend hat der Kläger in der Klagebegründung die Aufwandsentschädigung noch als “Gehaltsbestandteil” bezeichnet, auf den er aufgrund der Vertragsbeziehungen zum Beklagten Anspruch habe. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien sind erst durch den Arbeitsvertrag begründet worden und nicht durch die Aushändigung der Urkunde als Gründungsprofessor.

            Der hiergegen gerichtete Angriff des Klägers greift nicht durch. Er meint, es handele sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine falsche rechtliche Beurteilung, die jederzeit korrigiert werden könne. Das trifft nicht zu. Für die Auslegung von Erklärungen gilt zwar ihr objektiver Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB), die (zusätzliche) Berücksichtigung der subjektiven Beurteilung durch den Erklärungsempfänger wird dadurch nicht ausgeschlossen.

      • Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus zwingendem öffentlichen Recht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Ihm ist kein öffentlichrechtlicher Status “Gründungsprofessor mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung” verliehen worden.

        • Ein sog. statusbegründender Verwaltungsakt liegt vor, wenn dem Betroffenen eine bestimmte Rechtsposition eingeräumt wird, mit der ohne weitere Voraussetzungen gesetzlich bestimmte Rechte und Pflichten verbunden sind. Eine solche Rechtsstellung wird, worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist, mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung zum Beamten begründet (§ 5 Abs. 1 BRRG). Eine vergleichbare Rechtsposition ist eine “Gründungsprofessur” nicht.

          Im Hochschulrecht des Bundes wie auch im Hochschulrecht des beklagten Freistaates ist ein solcher Status nicht bekannt. Soweit in §§ 126, 127 SächsHEG Gründungskommissionen, Gründungsdekane und Gründungsrektoren genannt werden, handelt es sich dabei um Gremien und Organe der Hochschule, denen an Stelle von Fachbereichsrat oder Fakultätsrat Aufgaben der Selbstverwaltung übertragen sind. Wenn im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochschulen, Fachbereichen oder Studiengängen von “Gründungsrektoren” oder “Gründungsprofessoren” die Rede ist, wird mit diesem Begriff der Einsatz des Hochschullehrers an einer “neuen” Hochschuleinrichtung gekennzeichnet und deutlich gemacht, daß er an deren Aufbau mitwirkt. Ob solche Aufbauleistung des Professors als “Mitwirkung bei der Selbstverwaltung” zu beurteilen ist, die von ihm als Mitglied der Hochschule grundsätzlich ehrenamtlich wahrzunehmen ist (vgl. Hanau PersV 1983, 353) ist nicht zu entscheiden. Ein gesonderter Status “Gründungsprofessor” läßt sich aus den Hochschulgesetzen ebensowenig ableiten wie gesetzliche Zahlungsansprüche.

        • Dem Hochschulerneuerungsprogramm läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Bei ihm handelt es sich um eine nach Maßgabe von Art. 91b GG zwischen dem Bund und den neuen Ländern getroffene Verwaltungsvereinbarung. Sie berechtigt und verpflichtet nach ihrem Wortlaut die am Vertrag beteiligten Körperschaften. Die vereinbarten Mittel sind zur Verfügung zu stellen und zweckentsprechend zu verwenden. In die Förderung sind zwar auch Fachhochschulen (Art. 6 Abs. 1 HEP) einbezogen; Gründungsprofessuren können finanziert werden. Es fehlt aber an jedem Anhalt, die vertragschließenden Parteien hätten über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus einen im übrigen Hochschulrecht nicht vorgesehenen Status Gründungsprofessor eingeführt.

          Dem Umstand, daß in dem HEP der Begriff Gründungsprofessur definiert wird, ist ebenfalls nichts zu entnehmen. Wenn dort im Klammerzusatz erläutert wird, “Professuren mit einer Besoldung und Ausstattung, wie sie in den alten Ländern üblich ist”, wird nichts anderes ausgesagt, als daß die neuen Bundesländer berechtigt sind, die Fördermittel zur Aufstockung der niedrigeren Besoldung/Vergütung (BAT-O) zu verwenden.

          Unergiebig ist auch die Anlage 3 (neu) zum HEP, auf die der Kläger sich vorrangig stützt. In dieser tabellarischen Aufstellung über die Fördermaßnahmen, die Zahl der Förderfälle, den finanziellen Gesamtaufwand, die jährlichen Mittel und deren Verteilung auf den Bund und die Länder ist neben der Position “Grundgehalt” zwar auch die Position “Aufwandsentschädigung” genannt. Die Vertragsparteien des HEP haben damit erkennbar dem Umstand Rechnung getragen, daß nach der Wiedervereinigung im öffentlichen Dienst vielfach als Aufwandsentschädigungen bezeichnete Leistungen gewährt wurden, um Bedienstete zur Wahrnehmung von Aufgaben in den neuen Bundesländern zu motivieren (vgl. BVerwG 2. Juli 1997 – 2 B 151/96 – LKV 1997, 454 “Buschgeld”; vgl. auch BVerfG 11. November 1998 – 2 BvL 10/95 – BVerfGE 99, 280 zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand des Bediensteten). Solche “Aufwandsentschädigungen” sollten auch die neuen Bundesländer anbieten können, um einen Wechsel qualifizierter Bediensteter in die alten Bundesländer zu verhindern und/oder neues Hochschulpersonal zu gewinnen.

          Der weitere Inhalt der Anlage 3 (neu) zur Rubrik “5a) Fachhochschulentwicklung, Gründungsprofessoren/-rektorate” schließt das vom Kläger behauptete Verständnis einer sich gleichsam zwangsläufig aus dem HEP ergebenden Zahlungspflicht des Dienstherrn aus. Das Gegenteil ist richtig. Denn die Aufwandsentschädigung ist dort zwar neben dem Grundgehalt benannt. Die pro Förderfall zur Verfügung stehenden Mittel von jährlich 160.000,00 DM sind dann aber als Pauschale ausgewiesen. Sie umfaßt, wie in dem Klammerzusatz hervorgehoben ist, sowohl Personal- wie auch Sachmittel. Dem Dienstherrn wird damit die freie Entscheidung über die Verwendung der Mittel überlassen. Dieser Flexibilität entspricht die Befugnis der Bundesländer nach Art. 10 Abs. 6 HEP, die für Fördermaßnahmen nach Art. 2 bis Art. 6 HEP vorgesehenen Mittel untereinander zur gegenseitigen Deckung heranzuziehen.

  • Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus arbeitsvertraglichen Vorschriften.

    • Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht nach § 611 Abs. 1 BGB.

      • Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die geschuldete Arbeitsleistung zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers scheitere bereits deshalb, weil sich der beklagte Freistaat entgegen § 4 Abs. 1 BAT-O und § 10 des Arbeitsvertrags nicht schriftlich zur Zahlung der Aufwandsentschädigung verpflichtet habe. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige aber auch im übrigen nicht den Schluß, der beklagte Freistaat habe sich für die Dauer der Laufzeit des HEP zur Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 2.400,00 DM verpflichtet.
      • Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Landesarbeitsgericht vorrangig angenommene Grund der fehlenden Schriftform seine Entscheidung trägt. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt jedenfalls nicht seine Behauptung, der beklagte Freistaat habe sich zur Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung verpflichtet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.

        • Wenn der Kläger mit der Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß es zwischen den Parteien “mehrere Verhandlungen” gegeben habe, in denen die Zahlung der Aufwandsentschädigung vereinbart worden sei, so läßt sich das den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) nicht entnehmen. Die vom Kläger genannten Umstände, nämlich die Übersendung der Kopie über die Gründungsprofessur durch den Rektor der Hochschule und dessen Hinweis, er gehe davon aus, dem Kläger sei die materielle Ausstattung der Professur bekannt, sind ebensowenig Teil einer “Verhandlung” oder eines vom Beklagten unterbreiteten Angebots wie die auf Anregung des Klägers erfolgte anschließende Übersendung von – im Rechtsstreit nicht vollständig vorgelegten – “Grundsatzunterlagen” zum HEP durch die Hochschule oder der von einem weiteren Professor kollegial gewährte Einblick in die Beantragung der Haushaltsmittel. Dabei handelt es sich nur um Hinweise auf mögliche Vergünstigungen, die mit der Stellung eines “Gründungsprofessors” verbunden sein können.
        • Dagegen verhilft auch nicht das Vorbringen des Klägers, die anderen Gründungsprofessoren seien von einer an die Gründungsprofessur geknüpften Aufwandsentschädigung ebenso ausgegangen wie der Kanzler der Hochschule und das SMWK als mittelbewilligende Behörde. Der Kläger hätte die Frage nicht erst nach Erhalt seiner Berufungsurkunde zum hauptberuflichen Professor ansprechen dürfen sondern während der Verhandlungen im Ministerium über seine Anstellung. Wenn er in der Revision hierzu ua. ausführt, ein “generelles oder detailliertes Garantie-Verlangen hätte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rücknahme des Rufes durch den Staatsminister ausgelöst”, ändert diese Vermutung nichts am Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.
      • Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht nach § 612 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

        Der Kläger sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an, weil die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eines Gründungsprofessors mit einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden gewesen sei. Sein Vorbringen rechtfertigt diesen Schluß nicht. Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) läßt sich nicht entnehmen, der Kläger habe vorgetragen, er sei über die von ihm nach dem Arbeitsvertrag als Professor geschuldeten Dienste hinaus tätig geworden.

      • Ein Zahlungsanspruch des Klägers läßt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

        • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Sachfremd ist eine Differenzierung dann, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79 mwN; 25. April 1995 – 3 AZR 446/94 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8; 23. April 1997 – 10 AZR 603/96 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 22 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 72 mwN).
        • Der vom beklagten Freistaat angeführte Sachgrund ergibt sich aus dem Rundschreiben des sächsischen Staatsministers für Finanzen vom 4. August 1992 zur Verwaltungsvorschrift. Dort heißt es wörtlich:

          “Die Verwaltung des Freistaates Sachsen ist im besonderen Maße auf die aus dem öffentlichen Dienst des bisherigen Bundesgebietes in den hiesigen Landesdienst übergetretenen Beschäftigten angewiesen. Ohne deren Fachwissen und Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltungspraxis könnte der Freistaat Sachsen die ihm gestellten Aufgaben derzeit nicht erfüllen.”

          Dieser Grund wird im Schreiben des SMF vom 20. Dezember 1993 aufgegriffen, wenn er dort ausführt, Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift sei es, erfahrenen Beschäftigten aus dem öffentlichen Dienst einen Übertritt in den Dienst des Freistaates zu erleichtern.

        • Diese Gruppenbildung ist nicht zu beanstanden.

          • Der Beklagte durfte die Prognose stellen, der Aufbau der Verwaltung werde durch bereits verwaltungserfahrene Beamte, Richter und Arbeitnehmer besser/schneller/reibungsloser erfolgen als durch bisher in der Privatwirtschaft tätige Bedienstete ohne entsprechende Vorerfahrungen. Das rechtfertigte die zusätzliche Zahlung einer Aufwandsentschädigung, um für diese Personengruppe einen finanziellen Anreiz zum Wechsel in seinen Dienst schaffen. Der Beklagte hat sich insoweit nicht anders verhalten und die Situation nicht anders eingeschätzt als andere Bundesländer und der Bund (vgl. BVerfG 11. November 1998 – 2 BvL 10/95 – BVerfGE 99, 280).
          • Entgegen der Auffassung des Klägers war der beklagte Freistaat nicht verpflichtet, für die Gruppe der an einer Fachhochschule beschäftigten Hochschullehrer eine andere Regelung zu treffen. Die Erwägungen, durch zusätzliche finanzielle Leistungen den Aufbau der Fachhochschulen zu erleichtern, treffen auch für diese Beschäftigtengruppe zu. Die hiergegen erhobenen Bedenken des Klägers greifen nicht durch.

            • Der Kläger macht geltend, die Verwaltungsvorschriften des SMF seien auf die Gründungsprofessoren “nicht anzuwenden”. Von den 143 zur Zeit seines Dienstantritts an der FH tätigen Professoren seien nur elf Professoren als Gründungsprofessoren “stellenspezifisch” ausgewählt und bestellt worden. Eine bisherige Beschäftigung im öffentlichen Dienst sei nicht Auswahlkriterium gewesen; das sei auch im HEP nicht vorgesehen. Die Berufung von Praktikern aus der Privatwirtschaft an eine FH sei wegen der praxisorientierten Ausbildung der Studenten üblich und angemessen. Der qualifizierte Aufbau der FH werde durch bisher fachhochschuldfremd Beschäftigte aus dem öffentlichen Dienst nicht eher gewährleistet als durch einen Gründungsprofessor aus der freien Wirtschaft, zumal wenn er, wie der Kläger für sich geltend macht, als Lehrbeauftragter bereits über Hochschulerfahrung verfüge. Die Einstellungsvoraussetzungen seien ohnehin gleich gewesen.
            • Damit verkennt der Kläger zunächst, daß sich die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer aus dem Gesetz ergeben, so die von ihm genannte berufliche Praxis von mindestens fünf Jahren (§ 50 Abs. 2 Nr. 4 lit. b iVm. Abs. 4 SächsHEG). Im übrigen bestimmt sich die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Das Verhältnis der Zahl der an der Fachschule tätigen Professoren zur Zahl der Gründungsprofessoren ist für die Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung ohne Bedeutung. Die Unterscheidung des beklagten Freistaates knüpft an dieses Merkmal nicht an. Die Aufwandsentschädigung können vielmehr alle Professoren beanspruchen, die in ihrer Person die in der Verwaltungsvorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Auf die Einsetzung als Gründungsprofessor kommt es hierfür nicht an.
            • Die vor dem Senat aufgestellte Behauptung des Klägers, der beklagte Freistaat habe erstmals in der Revisionserwiderung eingeräumt, beamtete Gründungsprofessoren erhielten die Aufwandsentschädigung, beruht auf einem Mißverständnis. Die Formulierung des beklagten Freistaates, eine öffentlich-rechtliche Grundlage “hätte allenfalls durch Begründung eines Beamtenverhältnisses mit entsprechenden Besoldungs-Regelungen” geschaffen werden können, bezieht sich auf den vom Kläger angenommenen öffentlich-rechtlichen Status und meint nichts anderes, als daß ein statusbedingter Zahlungsanspruch zum einen die Begründung eines Beamtenverhältnisses und zum anderen zusätzlich eine entsprechende Regelung im Besoldungsrecht voraussetze.
  • Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke, Jungermann

Leinemann

für den ausgeschiedenen Richter Dr. Weiss

 

Fundstellen

Dokument-Index HI892474

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