Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr. Eingruppierung eines in der Medienzentrale der Bundeswehr im Bereich Film-Bild-Ton beschäftigten Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

  • Unter die Vergütungsgruppen für Kameraassistenten des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr) vom 4. Juni 1971 fallen auch die Mitarbeiter, die in erheblichem Umfang einfachere Aufnahmen drehen, also nicht nur derjenige, der unter Anleitung eine Kamera führt.
  • In die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 ist nur derjenige Mitarbeiter eingruppiert, der selbständig Farbaufnahmen nach künstlerischen und filmtechnischen Gesichtspunkten oder aber nach sonstigen technischen Gesichtspunkten herstellt. Künstlerische Gesichtspunkte und filmtechnische Anspekte spielen bei Studioaufzeichnungen von Diskussionen im Verbund in der Regel keine nennenswerte Rolle; jedenfalls sind sie nicht dargelegt.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. VII Fallgruppe 1; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. VIb Fallgruppe 1; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. Vc Fallgruppe 1; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. IVb Fallgruppe 4; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. IVa Fallgruppe 3 Teil III Abschn. L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. XII (Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton)

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 9 Sa 288/94)

ArbG Siegburg (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2514/93)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. September 1994 – 9 Sa 288/94 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen der Sache nach um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT der Vergütungsgruppen für “Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton” der Anlage 1a Teil III Abschnitt L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschnitt XII der Anlage 1a zum BAT hat, die durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 4. Juni 1971 eingefügt wurden.

Der am 11. Februar 1944 geborene Kläger durchlief nach Abschluß der Volksschule eine Schuhmacherlehre und bestand die Gesellenprüfung. Seit 1. November 1965 ist er bei der Bundeswehr beschäftigt. Er war zunächst als Kraftfahrer tätig. Vom 2. November 1971 bis 16. Februar 1972 nahm er beim Westdeutschen Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts an einem hausinternen E-Kameralehrgang mit Erfolg teil und übernahm Aufträge als E-Kameramann in freier Mitarbeit in genehmigter Nebentätigkeit. Seit 1. Januar 1979 arbeitet er in der Medienzentrale der Bundeswehr/Streitkräfte als Angestellter im Bereich Film-Bild-Ton im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung. Die Parteien sind tarifgebunden. Nach dem “Arbeitsvertrag” vom 2. Januar 1979 ist er “als Kameraassistent” eingestellt. Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. “Danach wird der Angestellte in die Vergütungsgruppe Vc … Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt L U-Abschnitt XII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert …”.

Mit Schreiben vom 19. März 1993 machte er erfolglos den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT und der Vergütungsgruppe Vc BAT geltend. Mit der am 4. Oktober 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenzen zwischen der Vergütungsgruppe Vc und der Vergütungsgruppe IVa BAT für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993 einschließlich Zuwendungsdifferenz 1992 in Höhe von insgesamt 19.859,38 DM brutto.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Dezember 1986 hat der Kläger folgende Aufgaben:

Selbständiges Bedienen einer E-Kamera (Farbe) bei Studio- und Außenaufnahmen

55 %

Selbständiges Bedienen einer Filmkamera

10 %

Aufbauen von Kulissen und Requisiten im Studio und am Drehort

10 %

Lichtgestaltung im Studio und bei Außenaufnahmen

10 %

Warten und Pflege von E- und Filmkameras

5 %

Warten und Pflege der Beleuchtungskörper

5 %

Einrichten und Montieren von Beleuchtungskörpern

5 %

In der Dienststelle der Beklagten werden regelmäßig Studioproduktionen erstellt. Dabei kommen in der Regel mehrere elektronische Farbkameras zum Einsatz. Nach vorheriger Absprache mit der Bildregie nimmt dabei jeder Bediener eine bestimmte Position ein und nimmt einzelne Bereiche aus einer im Studio durchgeführten Gesprächsrunde mit verschiedenen Teilnehmern auf. Die gewünschten Bildausschnitte, Bildeinstellungen, Kamerastandorte und Kamerafahrten werden dabei von der Bildregie vorgegeben. Außerdem werden Außenaufnahmen gefertigt. Hierbei hat der Kläger ohne nähere Anweisungen der Bildregie die vorher angeforderten Aufnahmen herzustellen. Zeitweise steht ihm dabei eine weitere Arbeitskraft zur Verfügung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr. Alle seine Aufgaben dienten der Erstellung eines Endproduktes. Es bleibe ausschließlich seinem fachlichen Können überlassen, die geforderten brauchbaren Bilder zu erstellen. Er bediene im Studio und bei Außenaufnahmen die elekronische Farbkamera selbständig. Insbesondere setze er die vom Regisseur aufgestellten künstlerischen Forderungen an die Produktion selbständig in die Kamerabedienung um, um das gewünschte Produkt, nämlich die fertigen Filmaufnahmen abliefern zu können. Er erhalte keinerlei konkrete Anweisungen dafür, wie die geforderten Filmaufnahmen in filmtechnischer oder sonstiger technischer Hinsicht herzustellen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.859,38 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Dezember 1986 sei eine Gefälligkeitsbeschreibung des damaligen Vorgesetzten des Klägers. Sie hat sich auf die Tätigkeitsdarstellung vom 25. Januar 1978 berufen, nach der der Kläger folgende Aufgaben zu erfüllen hat:

Bedienen einer Kamera bei Innenaufnahmen im Studio

30 %

Bedienen einer Kamera bei Außenaufnahmen

7,5 %

Aufbau der Kulissen und Requisiten sowie Mitarbeit bei der Einleuchtung

37,5 %

Wartung und Pflege der Kamera und des Zubehörs sowie der Beleuchtungskörper sowie Einrichtung und Montieren derselben

25 %

Das Arbeitsgebiet des Klägers sei in drei Arbeitsvorgänge zu gliedern:

  • Aufbau der Kulissen und Requisiten sowie Mitarbeit bei der Einleuchtung,
  • Bedienen der Kamera,
  • Wartung und Pflege der Kameras.

Berücksichtige man den zeitlichen Anteil der Arbeit an der Kamera mit 37,5 %, so erreiche dieser Arbeitsvorgang nicht den zeitlichen Anteil der Hälfte der Gesamtarbeitszeit. Der Kläger sei vom Berufsbild her Kameraassistent. Kameraassistent sei derjenige, dessen Aufgabenbereich die handwerkliche, technische und im begrenzten Umfang organisatorische Mitarbeit bei der Herstellung von Film-, Fernseh- und Videoproduktionen sei. Daß der Kläger gelegentlich auch eine Kamera führe, widerspreche diesem Berufsbild nicht: Während der gesamten Dauer der Bildherstellung sei der Kläger der Anweisung der Bildregie unterworfen. Die Bildregie sei Dreh- und Angelpunkt seiner Studioproduktion. In ihr würden Bildausschnitte, Bildeinstellungen, Kamerastandorte und Kamerafahrten entschieden. Dort entscheide sich überhaupt, welches Bildangebot der verschiedenen Kameras für die Produktionen genommen würden. Damit unterliege nicht nur das Arbeitsergebnis des Klägers einer Kontrolle, schon das Arbeitsergebnis selbst werde durch die Bildregie bestimmt. Bei Außenaufnahmen könne dies anders sein, weil dort Anweisungen eines Regisseurs fehlten. Schon nach der Regelung des Tarifvertrages seien einfachere Aufnahmen selbständig von Kameraassistenten zu drehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung des Klägers, mit der er den abgewiesenen Teilbetrag weiterverfolgt hatte, das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage vollends abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen. Er ist nicht in Vergütungsgruppe IVa der Vergütungsgruppen für “Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton” der Anlage 1a Teil III Abschnitt L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschnitt XII der Anlage 1a BAT eingruppiert. Er erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 dieser Vergütungsgruppen nicht.

I. Die Leistungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt für die Zeit von Oktober 1992 bis einschließlich September 1993 19.859,38 DM brutto als Differenzen zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc und Vergütungsgruppe IVa BAT einschließlich Sonderzuwendungsdifferenz 1992, wie sich aus der Klageschrift nebst Anlage dazu sowie aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 1994 ergibt. Das reicht aus.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Vergütungsdifferenzen. Er erfüllt die Voraussetzungen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nicht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT und damit die Anlage 1a zum BAT Anwendung.

2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr vom 4. Juni 1971 erfüllen.

a) Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Senats entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers sei in zwei selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge zu gliedern, nämlich in die Herstellung von Filmaufnahmen im Studio und in die Herstellung von Filmaufnahmen im Außenbereich. Das Aufbauen von Kulissen und Requisiten im Studio und am Drehort, Lichtgestaltung im Studio und bei Außenaufnahmen, das Warten und Pflegen von E- und Filmkameras und Beleuchtungskörpern und das Einrichten und Montieren von Beleuchtungskörpern seien insoweit als Zusammenhangstätigkeiten, als Hilfstätigkeiten anzusehen, die untrennbar erforderlich seien, um die jeweiligen Arbeitsergebnisse zu erzielen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestehe in der Herstellung von Filmmaterial, das er entweder allein als jeweiliges Endprodukt herstelle (Außenaufnahmen) oder das einen Anteil für die von der Bildregie zusammengestellten Filme liefere (Studioaufnahmen). Für diese Aufteilung sprächen schon die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages, die zwischen “Drehen einfacherer Aufnahmen” und der selbständigen Durchführung oder Herstellung. von “≪Farb≫Filmaufnahmen nach künstlichen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten” unterschieden. Die Tarifvertragsparteien hätten damit nach der Qualität des hergestellten Bildmaterials unterschieden, ohne zwischen den einzelnen für die Herstellung zu erbringenden Arbeitsleistungen zu differenzieren. Zwischen Studioaufnahmen und der Herstellung von Filmen im Außenbereich sei zu unterscheiden, weil beide Tätigkeiten unterschiedlichen Tarifgruppen zuzuordnen und in tatsächlicher Hinsicht voneinander abgrenzbar seien. Der weitaus überwiegende Teil der Arbeitsleistung des Klägers entfalle auf Tätigkeiten, die mit der Herstellung von Studioaufnahmen im Zusammenhang stünden. Da dieser Arbeitsbereich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen Film-Bild-Ton nicht erfülle, bedürfe es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Bewertung der im Zusammenhang mit der Herstellung von Außenaufnahmen anfallenden Arbeiten. Zwar sei in der Tätigkeitsdarstellung vom 9. Dezember 1986, auf die sich der Kläger berufe, nicht zwischen Studio- und Außenaufnahmen und den jeweils dabei anfallenden Zusammenhangstätigkeiten unterschieden. Es sei zwischen den Parteien aber unstreitig, daß Studioaufnahmen nebst Mitarbeit bei Kulissen- und Beleuchtungsgestaltung und Pflege der Beleuchtungskörper die weitaus überwiegende Zeit des Klägers in Anspruch nehme. Dem entspreche die Aufgliederung der Zeitanteile in der Tätigkeitsbeschreibung vom 25. Januar 1978, nach der das Bedienen an einer Kamera bei Innenaufnahmen im Studio 30 %, bei Außenaufnahmen aber nur 7,5 % der Gesamtarbeitszeit ausmache. Der Kläger habe nicht bestritten, daß er nur einen geringeren Anteil seiner Arbeitszeit auf die Herstellung von Außenaufnahmen und die dafür aufzubringenden Nebenarbeiten zu verwenden habe.

Das greift die Revision an mit dem Hinweis, es handele sich letztlich um dieselbe Arbeit. Zutreffend sei, daß die übrigen Tätigkeiten lediglich Zusammenhangstätigkeiten seien. Dabei habe der Kläger allerdings mit dem “Aufbau von Kulissen und Requisiten im Studio und am Drehort” sowie mit dem “Montieren von Beleuchtungskörpern” vom Aufgabenfeld her nichts zu tun, er helfe insoweit kollegialiter aus.

Die Tätigkeit des Klägers ist jedenfalls nicht als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Das ergibt sich zum einen daraus, daß Studioaufnahmen und Außenaufnahmen verschiedenen Mitarbeitern übertragen werden können. Daß beides in einer Hand liegt, ist weder vom Arbeitsablauf her noch aus sonstigen Gründen geboten. Das folgt zum anderen auch daraus, daß die Vergütungsgruppen zwischen dem selbständigen Drehen einfacherer Aufnahmen (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1) und selbständiger Durchführung von Filmaufnahmen nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten und nach selbständiger Herstellung von Farbaufnahmen nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten unterscheiden, also die Aufnahmen ersichtlich je nach Schwierigkeitsgrad unterschiedlich vergüten, wobei zwischen “einfacheren” Aufnahmen und Filmaufnahmen sowie Farbaufnahmen unterschieden wird, wobei bei den zuletzt genannten die Tätigkeit bestimmten Anforderungen zu entsprechen hat.

Da der Kläger nur einen geringen Anteil seiner Arbeitszeit auf die Herstellung von Außenaufnahmen und die dafür erforderlichen Nebenarbeiten zu verwenden hat, kommt es auf den Arbeitsvorgang Studioaufnahmen nebst den damit zusammenhängenden Arbeiten an.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt L Unterabschn. XII der Anlage 1a zum BAT heranzuziehen:

“Vergütungsgruppe VII

1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistenten während des ersten Jahres der Berufstätigkeit.

2. …

Vergütungsgruppe VIb

1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistenten nach einjähriger Berufstätigkeit.

2. …

Vergütungsgruppe Vc

1. Kameraassistenten, die in erheblichem Umfang selbständig einfachere Aufnahmen drehen.

2. …

Vergütungsgruppe IVb

4. Kameramänner, die Filmaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten durchführen.

Vergütungsgruppe IVa

1. …

2. Leiter der Filmstelle einer Erprobungsstelle, denen mindestens zwei Kameramänner durch ausdrückliche Anordung ständig unterstellt sind.

3. Kameramänner, die Farbaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten herstellen.

4. …

Vergütungsgruppe III

1. Chefkameramänner, die selbständig Bildregie führen und denen mindestens zwei Kameramänner durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.

2. …

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die vorgenannten Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc, IVb, IVa und III der Vergütungsgruppen für Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr aufeinander aufbauen.

Zur Begründung hat es der Sache nach ausgeführt, schon aus dem tariflichen Zusammenhang folge, daß die Tätigkeit “Kameraassistent” nicht notwendigerweise voraussetze, daß zu mehr als 50 % der Arbeitszeit einem Kameramann zugearbeitet werden müsse. Grundsätzlich sei zutreffend, daß vom allgemeinen Wortsinn ausgehend ein “Assistent” Hilfs- und Ausführungstätigkeiten für einen anderen erbringe. Schon bei Tätigkeiten wie der des Medizinalassistenten, der des medizinisch-technischen Assistenten oder der des Regierungsassistenten ließen sich nicht konkret eine Person oder eine Funktion denken, denen zugearbeitet werde: Das Arbeitsergebnis könne auch mit dem anderer Mitarbeiter zusammen in einen gemeinsamen Arbeitserfolg eingehen, diesen unterstützen oder erst ermöglichen. Hier sei das Studioprogramm erst hergestellt, wenn durch die Bildregie die einzelnen von zumeist vier verschiedenen Kamerabedienern hergestellten Aufnahmen zusammengefügt worden seien. Die Herstellung dieser Aufnahmen sei insoweit eine Hilfstätigkeit, sie sei unterstützender Art. Zudem spreche der Tarifaufbau, insbesondere die Unterscheidung in den Vergütungsgruppen IVa/IVb einerseits und Vc andererseits, dafür, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff entsprechend dem hergestellten Filmmaterial verwendet hätten: Kameramann sei, wer selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen Gesichtspunkten Filmaufnahmen oder Farbaufnahmen durchführe, Kameraassistent könne auch sein, wer in erheblichem Umfang selbständig einfachere Aufnahmen drehe.

Dem folgt der Senat.

Die Tarifvertragsparteien haben sich ersichtlich nicht von den sich findenden unterschiedlichen Definitionen der Begriffe “Kameraassistent” und “Kameramann” leiten lassen, sondern haben – möglicherweise auf der Grundlage des tatsächlichen Befundes der Strukturen im Bereich Film-Bild-Ton bei der Bundeswehr – eigenständige tätigkeitsbezogene Fallgruppen gebildet und damit auch für eine eigene Begrifflichkeit gesorgt.

Kameramann ist kein Ausbildungsberuf, d.h., die Bezeichnung ist nicht geschützt. Entsprechendes gilt für den Kameraassistenten. Kameramann/-frau gilt nach wie vor als “Anlernberuf” (Ballauf, Kontrapunkt Nr. 2/1990, S. 32 = ibv Nr. 39 vom 26. September 1990, S. 1645 ≪1646≫). Bislang gab es lediglich an der staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik in Berlin eine Ausbildung zur Kameraassistentin, zum Kameraassistenten (Kamera-Assistentenausbildungsordnung vom 18. März 1983, ABl Berlin S. 420 = ibv Nr. 24 vom 15. Juni 1983, S. 743 ff.). Inzwischen gibt es auch einen Studiengang Film/Fernsehen, Studienrichtung Kamera der Fachrichtung Design an der Fachhochschule Dortmund mit dem Abschluß “Diplom-Designer” oder “Diplom-Designerin” (“Dipl.-Des.”) mit dem Zusatz “Fachhochschule”, abgekürzt “FH” (Diplom-Prüfungsordnung vom 27. November 1992 = (auszugsweise) ibv Nr. 47 vom 24. November 1993, S. 3037 ff.). Auf diesem Hintergrund wird es verständlich, daß die Begriffe “Kameraassistent” und “Kameramann” ganz unterschiedlich definiert werden.

So heißt es etwa bei Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl. 1994, Band 4, der “Kameraassistent” sei “Assistent eines Kameramannes” und der “Kameramann” sei “jemand, der über eine fotografische Ausbildung verfügt und bei Film- und Fernsehaufnahmen die Kamera führt (Berufsbezeichnung)”. In der Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Band 11, 1990, ist zu lesen, der Kameramann sei der “beim Film die Kameraarbeit Ausführende”, “ihm zugeordnet sind ein oder mehrere Kameraassistenten, die diese Vorstellungen mit der Kamera technisch umsetzen”. Im “Lexikon der publizistischen Berufe” (1967) ist lediglich der “Kameramann” mit einem Artikel bezogen auf “Fernsehen und Film” gewürdigt. Dort wird er etwas euphorisch als “der eigentliche Interpret des Lichtspiels, des Spiels mit dem Licht” bezeichnet, der “das Gesicht eines Bildstreifens maßgeblich beeinflußt, bestimmt, gestaltet”, der nicht nur das Rüstzeug für die technische Beherrschung der Kamera mitbringe, sondern auch über die Nuancierungen der Beleuchtungstechnik sowohl im Atelier wie bei Freilichtaufnahmen subtil Bescheid wissen müsse. Dem gegenüber erwähnt der Artikel den Kameraassistenten lediglich bei dem “natürlichen Weg bei Fernsehen und Film” zum Chefkameramann.

Der Berufsverband Kamera der freischaffenden Kameramänner und -frauen in der BRD hält in der “Vorbemerkung” fest, daß der Kameraassistent ein eigenständiger Beruf und nicht die Vorstufe zum Kameramann ist (ibv Nr. 20 vom 18. Mai 1983, B 8373/0, S. 645). Nach der Vorbemerkung zu seiner Publikation “Kameramann/Kamerafrau ‘Bildgestaltung’ ” umfaßt der Begriff “Kameramann” unterschiedliche Berufe, deren Tätigkeitsbereiche sich wie folgt voneinander abgrenzen lassen:

Aktuelle Bildberichterstattung im journalistischen Bereich (vergleichbar mit dem Fotoreporter),

künstlerische Bildgestaltung im Film- und Videobereich (vergleichbar mit dem Lichtbildner).

Die Veröffentlichung des Berufsverbandes Kamera befaßt sich dann nur mit der künstlerischen Bildgestaltung (ibv Nr. 20 vom 18. Mai 1983, S. 643).

Nach Bruder (ASU 1/1995 = ibv Nr. 18 vom 3. Mai 1995, S. 1597 f.) wird bei einem Teil der Aufgaben der Kameramann durch Kameraassistenten unterstützt. Typische Aufgaben der Kameraassistenz seien das Aufstellen von Stativen, die Einrichtung bestimmter Kamerapositionen oder der Aufbau und die Bedienung von Zusatzgeräten. Bei der Umstellung von Film- auf elektronische Bildaufzeichnung/Video seien für Kameraassistenten Aufgaben u.a. aus dem Bereich Tontechnik hinzugekommen.

Bei den “Berufsbildern in den Rundfunkanstalten ARD/ZDF” heißt es zum Kameramann:

“Zur Aufgabe des Kameramanns gehört das optische Umsetzen unterschiedlicher Ereignisse und Handlungen. Die Breite dieser Skala erstreckt sich von der Aktualität oder Dokumentation über die Unterhaltung bis zur Spielhandlung.

Mit der elektronischen Kamera arbeitet der Kameramann bei Fernsehaufzeichnungen oder Live-Übertragungen in der Regel im Verbund mit mehreren Kameramännern und ist verantwortlich für eine der Regiekonzeption entsprechende Kameraführung, wobei er selbständig der Regie seine Bildeinstellung anbietet.

Mit der Filmkamera bzw. der tragbaren elektronischen Kamera wählt der Kameramann Bildinformationen eines Handlungsablaufes selbständig im Rahmen der redaktionellen Konzeption aus (Dokumentarfilm und aktuelle Berichterstattung) oder filmt Szenen nach Drehbuchvorlage entsprechend den Regievorstellungen (Fernsehspiel o.ä.).

Grundsätzlich gehört die Ausleuchtung zu den Aufgaben der Kameraleute. Im Fernsehspiel und in der Unterhaltungsproduktion kommt der Lichtgestaltung eine besondere künstlerische Bedeutung zu, die zu den Aufgaben des verantwortlichen Kameramannes zählt.”

Der Kameraassistent unterstützt nach dieser Veröffentlichung den Kameramann. Der erfahrene Kameraassistent erledigt auch die Lichtmessung, die Bildschärfe-Einstellung, das Aufstellen der Geräte und Lampen und fährt ggf. das Teamfahrzeug. Außerdem pflegt er die Aufnahmegeräte und stellt ihre Einsatzbereitschaft her. Unter Anleitung führt der Kameraassistent selbst eine Kamera (ibv Nr. 26 vom 26. Juni 1985, S. 897).

Schließlich gebraucht Prümm (UFITA, Band 118 ≪1992≫, 23 ff. ≪25≫) den Begriff “Kameramann” in einem umfassenden Sinne, nämlich als den Gesamtverantwortlichen für die Bildgestaltung. Es ist dann weiter ausgeführt:

“Leider gibt es im Deutschen keine Möglichkeit, zwischen dem Kameramann, der als “Schwenker” die Kamera nur nach Weisung bedient, der bloß Funktionsträger in einem Team ist (dem “cameraman”, “operateur”, “operatore”), und dem Chefkameramann, der für das Bild, für Optik und Licht verantwortlich ist, terminologisch zu unterscheiden. “Kameramann” meint also im folgenden ausschließlich jene schöpferische Tätigkeit, die in anderen Sprachen präziser ausgedrückt ist: “director of photography”, “directeur du photo”, “direttore della fotografia”.”

In einer anderen Publikation (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, gabi Nr. 837b Kamera-Assistent(in) – Kameramann/-frau, zugehörige Berufe, Ausgabe Dezember 1986, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, S. 27) heißt es, der Kameraassistent, die Kameraassistentin unterstütze den Kameramann/die Kamerafrau in fachlich-technischer, organisatorischer und gestalterischer Hinsicht, insbesondere: Besprechung mit dem Kameramann/der Kamerafrau über Drehbuch, Regiekonzeption und Fragen der optischen Umsetzung; Beschaffen der notwendigen Geräte, Zusatzteile und Verbrauchsmaterialien, Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Drehablaufs durch Unterstützung des Kameramannes/der Kamerafrau, z. B. Aufstellen der Kamera- und Beleuchtungsgeräte, Lichtmessung, Einstellung der Bildschärfe; Führung einer Kamera unter Anleitung des Kameramannes/der Kamerafrau; Verwaltung des belichteten und unbelichteten Filmmaterials; Pflege und Wartung der Geräte; Rücklieferung gemieteter Gerätschaften.

Zur Kamerafrau/zum Kameramann ist ausgeführt (aaO, S. 27), es gebe zwei Hauptarbeitsbereiche für Kameraleute: Die Filmproduktion (Arbeit mit der Filmkamera als Einzelgerät), die Tätigkeit an der elektronischen Kamera, wie sie als Teil eines Kameraverbundes vor allem beim Fernsehen eingesetzt wird. Die Tätigkeit des Kameramannes/der Kamerafrau gliedere sich im wesentlichen wie folgt: Vorbereitung der Dreharbeiten, Dreharbeiten, Nachbearbeitung.

Nach v. Hartlieb (Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991) hat der Kameramann die Aufgabe, das ganze Filmgeschehen aufzunehmen, also im Bild festzuhalten und dadurch den Bildteil des Films herzustellen. Der Kameramann sorgt für die Aufnahme und damit für die bildliche Fixierung sämtlicher Bildeinstellungen, die der Film enthält (S. 213 Rz 6).

Auf diesem Hintergrund wird es verständlich, wenn die Tarifvertragsparteien einen eigenen Weg gewählt haben und – anders als vorstehend dargestellt – unter die Vergütungsgruppen für Kameraassistenten auch die Mitarbeiter fallen lassen, “die in erheblichem Umfang selbständig einfachere Aufnahmen drehen”, also nicht nur den Mitarbeiter, der unter Anleitung eine Kamera führt. Wenn Kameramänner in den Vergütungsgruppen erst bei der Vergütungsgruppe IVb und IVa erwähnt werden, aber besondere Anforderungen an die Filmaufnahmen oder an die Farbaufnahmen gestellt werden, so ist der Tarifvertrag dahin zu verstehen, daß ein “normaler” Kameramann als Kameraassistent mit qualifizierteren Aufgaben gesehen wird und als solcher nach Vergütungsgruppe Vc vergütet wird.

Sonach bauen die Vergütungsgruppen IVb und IVa in diesem Sinne auf der Vergütungsgruppe Vc auf, die ihrerseits auf den Vergütungsgruppen VII und VIb aufgebaut ist.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit der Bedienung der E-Kamera während der Studioaufnahmen seien nicht als “selbständige Herstellung von Farbaufnahmen nach künstlerischen und filmtechnischen oder sonstigen Gesichtspunkten” anzusehen.

Dabei ist es von der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 ausgegangen und hat diese als erfüllt angesehen, weil der Kläger mehr als ein Jahr mit Bedienen der Kamera beschäftigt sei. Er habe in erheblichem Umfang selbständig einfachere Aufnahmen zu drehen. Insoweit habe er eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches und eine begrenzte Freiheit von Weisungen und Anleitungen. Er bestimme die Einstellung der Kamera selbst, Fragen der Beleuchtung, der Einstellung der Scheinwerfer und der Anordnung von Kulissen würden von ihm allein oder in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit seinen Kollegen geklärt und durchgeführt. Es handele sich dabei um die typischen Aufgabenbereiche eines Kameraassistenten, der auch ein eigenständiger Beruf und nicht nur eine Vorstufe zum Kameramann sei. Die Steigerung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers im Vergleich zur Ausgangsfallgruppe liege in der selbständigen Herstellung einfacherer Aufnahmen, wobei im Rahmen dieser Vergütungsgruppe weder danach zu unterscheiden sei, ob es sich um Farb- oder um andere Filmaufnahmen handele, noch danach, mit welcher Art von Kamera die Aufnahmen hergestellt würden.

Dem ist nur im Ergebnis zu folgen.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgeführt, ob die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 und die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 vorliegen. Das ist indes unschädlich. Der Senat kann das nachholen. Die insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen liegen vor. Im übrigen ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil insoweit zwischen den Parteien Streit nicht besteht. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppen, weil er jedenfalls mehr als ein Jahr eine Kamera führt, was zu den Aufgaben des Kameraassistenten unzweifelhaft auch gehört (vgl. gabi 837b Kamera-Assistent(in)- Kameramann/-frau, zugehörige Berufe, S. 27). Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Vc, weil er in erheblichem Umfang selbständig jedenfalls einfachere Aufnahmen dreht.

Erheblicher Umfang ist ein abweichendes zeitliches Maß im Sinne des § 22 BAT. Das Merkmal “in erheblichem Umfang” ist gegeben, wenn für die Tätigkeit mindestens 35 % der Arbeitszeit aufzuwenden sind (BAG Urteil vom 18. Februar 1970 – 4 AZR 257/69 – AP Nr. 1 zu § 21 MTB II). Da die Studioaufnahmen nebst Nebenarbeiten die weitaus überwiegende Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen, ist dieses Merkmal unschwer gegeben, nachdem nach der Rechtsprechung des Senats insoweit ausreichend ist, daß im Rahmen eines Arbeitsvorganges das Merkmal überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang gegeben ist (seit Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und Senatsbeschluß vom 11. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975); das “selbständige” Drehen “einfacherer Aufnahmen” als solches muß also nicht seinerseits mindestens 35 % des gesamten Arbeitsvorgangs ausmachen.

Auch das Merkmal “selbständig” bezogen auf das Drehen einfacherer Aufnahmen ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Begriff der Selbständigkeit in der gesamten Anlage 1a zum BAT ganz allgemein die rechtliche Bedeutung zu, daß hier nach den Umständen der betreffenden Berufsgruppe eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistungen einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises gefordert werden muß (Senatsurteil vom 10. Juni 1981 – 4 AZR 1164/78 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 16. Mai 1979 – 4 AZR 607/77 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das muß auch hier gelten. Dem Kläger ist zwar sein “Kamerastandort” von der Regie vorbestimmt. Bildausschnitte, Bildeinstellungen und Kamerafahrten entscheidet er in der Regel allein. Allerdings wird nicht alles gesendet, was der Kläger aufnimmt. Es sind mehrere Kameras aufgestellt. Jeder Kameramann wählt Bildausschnitte, Bildeinstellungen und die Kamerafahrten. Der Regisseur beobachtet in seiner Kabine alle Monitore, die ständig laufen, und entscheidet durch Knopfdruck, welche ihm von jedem Kameramann angebotenen Bilder er auswählt und “praktisch auf Sendung bringt”, also zur Sendung freigibt, die dann gesendet werden. Das hat der Kläger in seiner Revisionsbegründung deutlich gemacht und das entspricht auch dem tatsächlichen Geschehensablauf bei Studiosendungen. Typisch für die Tätigkeit im Bereich E-Kamera ist die Zusammenarbeit von mehreren Kameraleuten, was sich auch in der Bezeichnung Verbundkamera ausdrückt. Die einzelnen Kameramänner/-frauen im Verbund zeichnen unterschiedliche Ausschnitte oder Perspektiven eines Ereignisses auf und bieten die gewählten Bildeinstellungen dem Regisseur an. In Absprache mit der Bildmischung wählt der Regisseur die gewünschte Einstellung aus und gibt ggf. Wünsche an die Kameraleute weiter – “fahr mit dem Zoom näher ran” (Bruder, aaO, S. 1598; Ballauf, aaO, S. 1645).

Das kann von der Revisionsbeantwortung nicht mit Erfolg mit dem Hinweis relativiert werden, daß nicht nur die gewünschten Bildausschnitte, Bildeinstellungen, Kamerastandorte und Kamerafahrten von der Bildregie vor Beginn der Aufnahme vorgegeben würden, sondern darüber hinaus noch eine ständige Sprechverbindung zwischen Regisseur oder Bildmischer und dem Kläger bestehe, mit der dem Kläger aufgegeben werde, wie innerhalb des ihm zuvor zugewiesenen Ausschnitts weiter verfahren werden solle. Der Regisseur oder Bildmischer habe nicht nur die Möglichkeit, unter den von den Kameraleuten eingespielten Bildmaterial das auszuwählen, was tatsächlich gesendet werde, er könne darüber hinaus auch den Kameraleuten Anweisungen geben, z.B. eine Person innerhalb des zugewiesenen Ausschnitts nahe heranzuholen, zwei nebeneinander sitzende Personen gleichzeitig im Bild zu zeigen, um deren Reaktion darzustellen usw. Unwiederbringlich seien nur die Abläufe in der Diskussionsrunde selbst. Da es sich nicht um eine Live-Übertragung handele, falle der damit verbundene Streß weg, in der jeweiligen Sekunde mit endgültiger Wirkung zu entscheiden, was der Zuschauer zu sehen bekomme und was nicht. Da der Regisseur vielmehr die Möglichkeit der späteren Kontrolle habe, finde sich die Zeit, den Kameraleuten auch während des Drehvorgangs Anweisungen zu erteilen. Auch wenn es sich nicht um Live-Übertragungen handelt, sondern um Aufzeichnungen, bei denen einzelne Szenen wiederholt werden können – die Diskutanten wiederholen einen Teil des Streitgesprächs – bleibt es dabei, daß der Kläger im Verbund mit den anderen Kameramännern/-frauen im Rahmen der Vorgaben Bilder liefert. Wie er diesen Vorgaben gerecht wird, ist seine Sache. Das macht die Selbständigkeit aus.

Im übrigen ist das Vorbringen der Revisionsbeantwortung deswegen nicht ganz verständlich, weil die Beklagte selbst davon ausgeht, daß der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 erfüllt.

Die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 4 unterscheidet sich von der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe IVa nur dadurch, daß es sich bei der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe IVa im Gegensatz zu der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe IVb um Farbaufnahmen handeln muß, während im übrigen die Anforderungen gleich sind, so daß von daher unter Übergehung der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 4 sogleich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 geprüft werden können.

Entscheidend ist für den Ausgang des Rechtsstreits sonach, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit an und mit der E-Kamera Farbaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder sonstigen technischen Gesichtspunkten herstellt.

Das hat das Landesarbeitsgericht verneint. Es hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß bei Studioproduktionen jeder der beteiligten Kamerabediener eine bestimmte Position und einen bestimmten Bereich von der Bildregie zugewiesen bekomme und daß die gewünschten Bildausschnitte, Bildeinstellungen, Kamerastandorte und Kamerafahrten von der Bildregie vorgegeben würden. Diese Vorgaben seien nicht nur mit einer die Selbständigkeit der Leistungserbringung nicht ausschließenden Endkontrolle zu vergleichen, sie gäben vielmehr weitgehend den Weg vor, auf dem das geschuldete Arbeitsergebnis zu erzielen sei, und ließen für eigenständige, selbständige Entscheidungsfindungen wenig Spielraum. Diese Situation sei auch nicht mit einer Teamarbeit vergleichbar: Die Anweisungen würden von der Bildregie an die einzelnen Kamerabediener gegeben, die Entscheidungsbefugnis über die herzustellenden Aufnahmen liege bei der Bildregie, nicht bei den Kameraleuten, die Anweisungen würden kontinuierlich vor Herstellung der jeweiligen Aufnahmen oder während der Dreharbeiten selbst erteilt. Lichtplanung und Lichtsetzung seien damit Aufgaben, die auch ein Kameraassistent zu erfüllen habe. Es sei nicht ersichtich, inwiefern hierdurch im vorliegenden Fall die qualifizierten Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa BAT erfüllt sein sollten. Daß die von dem Kläger und seinen Kollegen zu führenden Kameras hochkomplizierte technische Geräte seien, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Im Tarifvertrag werde nicht nach der Art der benutzten Kamera und der sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten unterschieden, so daß die Beschaffenheit der Kamera damit nicht ausschlaggebend für die Annahme sein könne, der Kläger stelle Farbaufnahmen “nach sonstigen technischen Gesichtspunkten” her. Die Art der Lichtgestaltung sei eher an Zweckmäßigkeitsüberlegungen als an künstlerisch-kreativen Maßstäben zu messen, die Umsetzung daraus folgender Vorgaben möge im Einzelfall technisch nicht einfach sein, rechtfertige aber nicht die Annahme, daß insoweit selbständig Farbaufnahmen nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten hergestellt würden.

Demgegenüber leugnet die Beklagte eine Selbständigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 bei Studioaufnahmen.

Dem ist nur im Ergebnis beizupflichten.

Es fehlt insoweit nicht an der Selbständigkeit bei der Herstellung von Farbaufnahmen überhaupt, sondern an der Selbständigkeit hinsichtlich der Herstellung der Farbaufnahmen im Studiobereich nach künstlerischen und filmtechnischen oder sonstigen technischen Gesichtspunkten. Die entsprechende Darlegung hat der Kläger, dem es oblag, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe der Vergütungsgruppe ergibt, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.), versäumt. Es ist nicht erkennbar, worin bei Aufnahmearbeiten im Verbund im Studio diese Gesichtspunkte liegen sollen. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, nach welchen künstlerischen und filmtechnischen oder sonstigen technischen Gesichtspunkten er vorgeht, was also insoweit seine Selbständigkeit ausmachen soll.

Der Kläger hält nach den ihm erteilten Vorgaben “drauf”, mag er insoweit auch Variationsmöglichkeiten haben.

Im einzelnen gilt insoweit folgendes: Die Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe IVb und die Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe IVa verlangen selbständige Herstellung “nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten”. Damit liegen nach dem Wortlaut beider Fallgruppen zwei Alternativen vor: Entweder muß es sich um künstlerische und filmtechnische Gesichtspunkte handeln oder um sonstige technische Gesichtspunkte. Das folgt daraus, daß nach dem Wort “oder” das Wort “nach” wiederaufgenommen wurde. Das spricht dafür, daß es sich nicht um künstlerische und sonstige technische Gesichtspunkte handeln muß. Dafür steht auch der Sinnzusammenhang. Künstlerische und sonstige technische Gesichtspunkte passen nicht zusammen. Das Landesarbeitsgericht München teilt diesen Standpunkt mit der Begründung, die Tarifvertragsparteien hätten dies wegen der Besonderheiten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr genügen lassen, wofür die Überschrift zu dem Tarifvertrag vom 4. Juni 1971 spreche (Urteil vom 7. März 1991 – 6 Sa 902/89 –, zu der insoweit gleichlautenden Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a Teil III Abschn. L Unterabschn. XII zum BAT für Filmschnittmeister). Diese Frage ist im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1995 – 11 Sa 1295/94 – unentschieden geblieben.

Unter künstlerischen Gesichtspunkten sind schöpferische Blickwinkel zu verstehen. Der Kameramann stellt Farbaufnahmen einem Künstler entsprechend her, beachtet also Möglichkeiten der Betrachtung wie ein Künstler. Hinzutreten müssen die Filmtechnik betreffende Aspekte, also hier in erster Linie solche der Technik der Filmherstellung, hier eher der Technik der (Film-)Aufnahme. Unter der Alternative “sonstige technische Gesichtspunkte” sind eine Technik betreffende Aspekte zu verstehen, unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts der hier zu betrachtenden Vergütungsgruppen, die den Bereich Bild-Film-Ton in der Bundeswehr zum Gegenstand haben, z.B. die Waffentechnik betreffend, etwa wenn es darum geht, Bilder von Geräten und Baugruppen für TDv und Berichtswesen zu erstellen, wie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1995 – 11 Sa 1295/94 – zugrunde liegenden Fall.

Künstlerische Gesichtspunkte spielen bei den vom Kläger gefertigten Studioaufnahmen keine nennenswerte Rolle. Jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht detailliert vorgetragen. Es fehlen Tatsachen, die künstlerische Gesichtspunkte auszumachen vermögen. Daß solche gegeben sind, drängt sich bei Studioaufzeichnungen von Diskussionssendungen im Verbund auch nicht unmittelbar auf. Es geht nicht etwa um das Drehen eines Kriminalfilms im Atelier oder um die Aufzeichnung eines Theaterstücks. Vielmehr werden Diskutanten aufgenommen, wobei die Variationsbreite der Aufnahmen gering ist und schon von daher künstlerische Aspekte kaum eingebracht werden können.

Entsprechendes gilt für filmtechnische Aspekte.

Die Aufnahme von Talkshows, Diskussionsrunden verlangt keine filmaufnahmetechnischen Besonderheiten. Entweder erscheint die Diskussionsrunde im vollen Bild oder der Sprechende wird allein aufgenommen und/oder zugleich das Mienenspiel, die Körpersprache der gerade zuhörenden Diskussionsteilnehmer gezeigt, beim Vorhandensein von Zuschauern im Studio ggf. deren Reaktionen. Aufnahmetechnische Gesichtspunkte – nur sie können insoweit gefragt sein –, die zusammen mit den tariflich geforderten, aber hier nicht gegebenen künstlerischen Aspekten zu sehen sind, sind bei Studioaufnahmen nicht erkennbar. Jedenfalls hat der Kläger insoweit keine Tatsachen vorgetragen.

Auch sonstige technische Gesichtspunkte sind bei Studioaufzeichnungen von Diskussionsrunden nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht etwa diskussionstechnische Aspekte zu berücksichtigen. Die Diskussionstechnik sollen die Teilnehmer der Gesprächsrunde beherrschen. Der Bildnehmer hat damit nichts zu tun.

Die Beklagte hat schon in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger habe nicht vorgetragen, welche künstlerischen und filmtechnischen Gesichtspunkte er ausnutzt, um die Aufnahmen herzustellen.

In der Berufungsbeantwortung findet sich insoweit lediglich der Satz, der Kläger habe auf Festlegung der Bildausschnitte, auf Lichtplanung und auf Lichtsetzung hingewiesen, um zu unterstreichen, daß es sich hierbei mindestens um sonstige technische Gesichtspunkte handele. Das reicht nicht aus. Es ist nicht gesagt, inwiefern es sich insoweit um sonstige technische Gesichtspunkte handeln soll. Vielmehr sind dies allenfalls filmtechnische Gesichtspunkte in ihrer Erscheinungsform der Aufnahmetechnik. Hinsichtlich des künstlerischen Elements bei der Tätigkeit des Klägers wird auf die Klageschrift verwiesen. Dort ist aber weder nach Studioaufnahmen und Außenaufnahmen unterschieden noch dargelegt, was der Kläger unter künstlerischen Gesichtspunkten verstanden wissen will.

Sonach hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT.

4. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Schriftstücken.

a) In dem Schreiben vom 4. Januar 1994 gibt der Bereichsleiter Technik der Medienzentrale der Bundeswehr in S… A… lediglich seine Auffassung wieder, der Einsatz des Klägers “als Kameramann mit überwiegenden Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IVa BAT” sei “ab 1. Oktober 1992” geboten gewesen. Dieses Schreiben ersetzt den im Eingruppierungsprozeß erforderlichen schlüssigen Sachvortrag nicht.

b) Auch aus dem Dienstpostenüberleitungsplan SKA, Stand 24. Mai 1994, kann der Kläger mit Erfolg nichts für sich herleiten. Daß der Kläger mit der Bezeichnung “FZ ANGEST BAT IV A Kameramann G” geführt wird, impliziert nicht einen Anspruch des Klägers auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe IVa BAT.

Da es darauf nach den die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes regelnden Bestimmungen (§§ 22, 23 BAT) nicht ankommt, kann der Angestellte mit Erfolg keine Rechte daraus herleiten, wie im Stellenplan seine Stelle ausgewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1982 – 4 AZR 1172/79 – AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen, daß der Kläger in dem Dienstpostenüberleitungsplan auf einer Stelle geführt wird, die mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT ausgewiesen ist.

c) Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT ergibt sich auch nicht aus der vom Fachgruppenleiter Technik A… erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. November 1991. Abgesehen davon, daß anhand der vorgelegten Kopie nicht erkennbar ist, daß diese Tätigkeitsbeschreibung für den Kläger erstellt wurde, ist auch in dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht zwischen Studio- und Außenaufnahmen unterschieden. Im übrigen wird auch aus dieser Beschreibung nicht deutlich, daß und warum bei Studioaufnahmen der Kläger Farbaufnahmen selbständig nach künstlerischen und filmtechnischen oder nach sonstigen technischen Gesichtspunkten herzustellen hat.

d) Auch das Schreiben des Leiters der Abteilung I vom 6. Januar 1994 gibt lediglich das Ergebnis einer Bewertung der Tätigkeit des Klägers wieder, ohne aufzuzeigen, aufgrund welcher Tatsachen dieses Ergebnis – Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa – gewonnen wurde. Im übrigen ist im Hinblick auf das Tarifgefüge der von der Revision zitierte Satz “Einsatz als Kameraassistent bedeutet, daß (der Kläger) stets nur einem anderen (Kameramann) zugeordnet werden könnte, obwohl er allein in der Lage ist, die Kamera selbständig zu führen” unrichtig. Kameraassistent ist nach der Begrifflichkeit des Tarifvertrags auch noch derjenige, der selbständig einfachere Aufnahmen dreht. Eine Zuordnung zu einem Kameramann ist dann jedenfalls insoweit gerade nicht gegeben.

e) Das Schreiben des Streitkräfteamtes – Informations- und Medienzentrale der Bundeswehr Gruppe Programm Redaktion “Info – die Filmschau der Bundeswehr” vom 4. August 1994 an die Gruppe Produktion – Leiter – betrifft den Außeneinsatz des Klägers und besagt zur tariflichen Wertigkeit seiner Studioaufnahmetätigkeit gar nichts.

f) Auch auf eine individualrechtliche Zusage, also auf ein Angebot der Beklagten, das der Kläger angenommen hätte, kann sich der Kläger mit Erfolg nicht berufen.

Das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung III vom 27. März 1991 ist nicht an den Kläger gerichtet, sondern an den Leiter der Truppenverwaltung des Streitkräfteamtes oder an seinen Vertreter im Amt. Daraus kann der Kläger für sich nichts mit Erfolg herleiten. Darauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. März 1996 zutreffend hingewiesen.

5. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT ab 1. Oktober 1992 folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf diesen hat sich der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr ausdrücklich berufen. Er hat nur darauf hingewiesen, daß zum 1. September 1995 fünf Angestellte im Streitkräfteamt in die Vergütungsgruppe IVa höhergruppiert worden seien, davon zwei aus der Vergütungsgruppe Vc BAT und drei aus der Vergütungsgruppe IVb BAT, ebenfalls zum 1. September 1995 sei ein weiterer Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe IVa BAT höhergruppiert worden, nachdem er erst zum 1. September 1993 in die Vergütungsgruppe IVb höhergruppiert worden sei. Der Kläger hat aber nicht behauptet, die Beklagte vergüte allgemein Bildführer im Studiobereich als Kameramänner nach Vergütungsgruppe IVa BAT. Nur wenn der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, kommt ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht (Senatsurteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

Der Kläger führt weiter aus, der Beklagten hätten also zum 1. September 1995 mindestens sechs “Plan-Stellen” der Vergütungsgruppe IVa, die frei und besetzbar gewesen seien, zur Verfügung gestanden, ohne daß der Kläger berücksichtigt worden wäre, obwohl der Personalrat mit der beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers, der sich durch die vorangegangenen Maßnahmen hintergangen fühle, schon damals einverstanden gewesen sei.

Für die Rolle der Vergütung ist der behördliche Stellenplan ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 – 4 AZR 1099/79 – BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen, daß sechs Stellen mit der Vergütungsgruppe IVa frei waren. Der Kläger hat nur Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen oder wenn andere Anspruchsgrundlagen greifen, etwa eine von der Beklagten erteilte Zusage. Ob Stellen frei sind oder frei gewesen sind, ist vergütungsirrelevant.

Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Brocksiepe, Hecker

 

Fundstellen

Haufe-Index 884824

AfP 1997, 949

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