Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung eines ABM-Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 6 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 (VersTV) braucht der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Arbeitnehmer nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern, wenn die Arbeitnehmer für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt werden.

2. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer nach § 6 Abs 1 Satz 2 VersTV vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an, also rückwirkend, zu versichern.

3. Zu dieser rückwirkenden Versicherung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, die nichts mit der zeitlichen Beschränkung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben, nicht zu versichern war. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt wurde und deshalb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages fiel.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT § 46; AFG §§ 97, 93; BetrAVG § 1; BAT § 3 Buchst. d

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.03.1991; Aktenzeichen 3 Sa 1/91)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 29.11.1990; Aktenzeichen 1 Ca 323/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land den Kläger für die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichern muß oder, wenn dies nicht möglich ist, wegen unterbliebener Versicherung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Der am 4. Januar 1929 geborene Kläger war 1978 beim Arbeitsamt Reutlingen als Arbeitssuchender gemeldet. Mit Schreiben vom 12. Juli 1978 sandte das Arbeitsamt R die Bewerbungsunterlagen des Klägers an das Regierungspräsidium T mit dem Vermerk "für die bei Ihnen zu besetzende Stelle eines Verwaltungsangestellten - ABM 201 -". Das Regierungspräsidium beschloß am 25. Juli 1978, den Kläger ab 1. August 1978 befristet bis 31. Juli 1979 "im Rahmen einer vom Arbeitsamt R finanziell geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" einzustellen und teilte dies dem Kläger mit. Gleichzeitig übersandte das Regierungspräsidium dem Kläger einen Arbeitsvertrag zur Unterschrift. Dieser vom Kläger unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1978 hat folgenden Wortlaut:

"Zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten

durch das Regierungspräsidium Tübingen und Herrn

P Sch wird folgender Arbeitsver-

trag geschlossen:

§ 1

Zuname Vorname Geburtsdatum

Herr Sch , 4.1.1929

wird ab 1. August 1978 beim Regierungspräsidium

T als Zeitangestellter bis 31. Juli 1979

für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT ein-

gestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich ausschließ-

lich nach folgenden Vorschriften des BAT:

§ 2, §§ 4 - 18, §§ 22 - 24, §§ 26 - 36 (Ohne § 27

Abschn. A Abs. 6), § 38, §§ 42 - 44, §§ 66 - 68

und § 70 BAT in der jeweils geltenden Fassung.

Alle anderen Arbeitsbedingungen (wie z.B. Urlaub,

Krankenbezüge) richten sich ausschließlich nach

den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts.

Insbesondere kann damit keine Zuwendung, kein Ur-

laubsgeld, keine vermögenswirksame Leistung ge-

währt werden und auch kein Anspruch auf Versiche-

rung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und

Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Ver-

sorgungs-TV (§ 46 BAT bzw. § 44 MTL II) einge-

räumt werden. Die Versicherungspflicht in der So-

zialversicherung bzw. die Beitragspflicht nach

dem Arbeitsförderungsgesetz beurteilt sich nach

den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften."

Der Vertrag selbst enthielt keinen Hinweis auf eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Die im Arbeitsvertrag vorgedruckten Worte "den sog. ABM-Arbeitnehmern" waren mit Schreibmaschine gestrichen.

Für die Folgezeit vom 1. August bis 31. Dezember 1979 schlossen die Parteien am 17. Juli 1979 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Ab 1. Januar 1980 erhielt der Kläger vom beklagten Land einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Daraufhin meldete das beklagte Land den Kläger rückwirkend ab 1. August 1979 bei der VBL an und entrichtete für ihn die vorgeschriebenen Beiträge.

Am 31. März 1990 trat der Kläger im Alter von 61 Jahren in den Ruhestand. Seither bezieht er eine Versorgungsrente von der VBL.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, ihn für die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979 bei der VBL zu versichern. In dieser Zeit sei er nicht im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt worden. Zwar sei bei der Vertragsanbahnung von Arbeitsbeschaffung die Rede gewesen. Die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hätten aber nicht vorgelegen; er sei vor seiner Anstellung innerhalb der letzten 12 Monate noch keine sechs Monate arbeitslos gewesen. Aus dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1978 gehe hervor, daß er kein ABM-Arbeitnehmer gewesen sei. Wäre er in der fraglichen Zeit von dem beklagten Land ordnungsgemäß bei der VBL versichert worden, hätte er einen Anspruch auf eine um 200,-- DM bis 300,-- DM monatlich höhere Versorgungsrente.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihn für die

Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979 zur

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an-

zumelden und entsprechende Beiträge zu entrich-

ten,

hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land

verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen,

der ihm dadurch entstanden sei, daß er vom be-

klagten Land in der Zeit vom 1. August 1978 bis

31. Juli 1979 nicht bei der VBL versichert wurde.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Hauptantrag des Klägers sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Eine Nachversicherung sei nach der Satzung der VBL nicht möglich. Im übrigen sei es weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach den maßgeblichen Tarifverträgen (BAT und Versorgungstarifvertrag) zum Abschluß einer Versicherung verpflichtet gewesen.

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land verurteilt, den Kläger nachzuversichern. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil abgeändert; es hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig entschieden.

I. Die Klage ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei teilweise mangels Bestimmtheit unzulässig. Dem folgt der Senat nicht. Der Klageantrag ist zwar auslegungsbedürftig, er ist aber auch auslegungsfähig.

Der Kläger hat einen einheitlichen Antrag gestellt. Die Kennzeichnung der Anträge als Haupt- und Hilfsantrag ist mißverständlich. Der Kläger möchte erreichen, daß er die Versicherungsleistungen erhält, die er erhalten hätte, wenn er in der Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1979 bei der VBL versichert worden wäre. Wie dieses Ziel erreicht wird, ob durch Nachversicherung bei der VBL oder durch ergänzende Zahlungen des beklagten Landes, ist für den Kläger nicht entscheidend.

Ein solcher einheitlicher Alternativantrag ist zulässig. Der Kläger braucht nicht das Prozeßrisiko dafür zu übernehmen, ob seine Versorgung über eine Nachversicherung bei der VBL möglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. November 1979, BAGE 32, 200, 202 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, zu I der Gründe).

II. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land brauchte den Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zu versichern. Es ist deshalb auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich ein Anspruch des Klägers auf Versicherung bei der VBL nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1978 haben die Parteien ausdrücklich einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages (§ 46 BAT) ausgeschlossen. Auch später wurde keine Nachversicherung zugesagt.

2. Auch nach den maßgeblichen Tarifverträgen war das beklagte Land zunächst bis zum 31. Juli 1979 nicht verpflichtet, den Kläger bei der VBL anzumelden und für ihn eine Versicherung zu begründen. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus dem Versorgungstarifvertrag.

Der Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder gilt nur für Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT fallen (§ 2 VersTV). Nach § 3 Buchst. d BAT gilt der BAT nicht für solche Angestellte, die Arbeiten nach §§ 93 und 97 AFG verrichten, also im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt werden.

Nach § 91 Abs. 1 AFG kann die Bundesanstalt für Arbeit die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahme gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint (§ 91 Abs. 2 Satz 1 AFG). Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist, wer die Maßnahme für eigene Rechnung ausführt oder ausführen läßt (§ 92 Abs. 1 AFG). Träger kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 AFG). Der Träger, der Förderungsmittel in Anspruch nehmen will, muß die Förderung vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Arbeitsamt beantragen (§ 95 Abs. 1 AFG).

Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die dem Träger vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Dabei dürfen grundsätzlich nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die bestimmte Merkmale erfüllen, z.B. längere Zeit arbeitslos waren. Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AFG). Zwischen dem Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und dem Arbeitnehmer kommt danach ein Arbeitsverhältnis zustande. Für dieses Arbeitsverhältnis gilt das allgemeine Arbeitsrecht mit einigen in § 93 Abs. 2 Satz 2 und § 93 Abs. 3 AFG genannten Ausnahmen und Sonderregelungen.

Der Kläger war dem beklagten Land, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, vom zuständigen Arbeitsamt Reutlingen im Rahmen einer solchen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugewiesen worden. Aufgrund dieser Zuweisung wurde der Kläger vom beklagten Land eingestellt. Der Kläger wurde in dem Einstellungsschreiben vom 25. Juli 1978 darauf hingewiesen, daß er im Rahmen einer vom Arbeitsamt R geförderten Maßnahme eingestellt werde. Der Kläger unterschrieb einen Arbeitsvertrag, der auf den Zeitraum der Förderung befristet war. Damit war ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 und § 93 Abs. 3 AFG begründet worden. Der Kläger konnte auch die in diesen Bestimmungen des AFG genannten besonderen Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Zugleich lagen damit alle Voraussetzungen des § 3 Buchst. d des BAT vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob sein Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag als "ABM-Verhältnis" bezeichnet wurde. Die Bezeichnung mag zwar im Hinblick auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses (z.B. besonderes Kündigungsrecht nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AFG) zweckmäßig sein. Der Hinweis ist aber rechtlich nicht notwendig, um den Kläger nach Maßgabe des § 3 Buchst. d des BAT aus dessen persönlichen Geltungsbereich auszunehmen.

Es kommt weiter nicht darauf an, ob der Kläger zu den Förderungsberechtigten im Sinne des § 93 Abs. 1 AFG gehört. Die Zuweisung durch das Arbeitsamt ist ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden. Vom Ausnahmefall der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes abgesehen, können die Gerichte für Arbeitssachen nicht prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung vorgelegen haben (vgl. BAGE 41, 110, 117 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Juni 1987, BAGE 55, 338 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Es ist daher unerheblich, ob der Kläger vor seiner Zuweisung innerhalb der letzten zwölf Monate sechs Monate arbeitslos war und damit die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Nr. 2 AFG erfüllte.

3. In der Folgezeit - nach dem 31. Juli 1979 - ist kein Anspruch auf Nachversicherung entstanden. Zwar war der BAT ab 1. August 1979 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Damit galt auch der VersTV. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VersTV ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Arbeitnehmer für einen zurückliegenden Zeitraum nachzuversichern. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Nachversicherung sind aber nicht erfüllt.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VersTV verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an, also rückwirkend, zu versichern, wenn das zunächst befristete Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Diese rückwirkende Versicherung vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist aber nur geboten, wenn die Befristung der einzige Grund ist, der eine Versicherungspflicht zunächst ausgeschlossen hat. Diese Auslegung folgt aus dem Zusammenhang der tariflichen Bestimmungen und dem Zweck dieser Regelung.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 schließt an § 6 Abs. 1 Satz 1 VersTV an. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VersTV ist der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer - von Ausnahmen abgesehen, die hier aber nicht vorliegen - nicht zu versichern. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, für Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer eine Pflichtversicherung auszuschließen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als zwölf Monate dauert, sollen nicht versichert werden (vgl. Gilbert-Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1. April 1992, Teil B, Satzung der VBL § 28 Anm. 1).

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VersTV enthält zu dieser Regelung eine Ausnahme. Die Versicherungspflicht wird begründet, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.

Die Pflicht zu rückwirkender Versicherung kann nach dem Zweck der Regelung nur dann begründet werden, wenn abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht bestanden hätte. War der VersTV zunächst nicht anwendbar und konnte schon aus diesem Grunde keine Versicherungspflicht begründet werden, hilft § 6 Abs. 1 Satz 2 VersTV nicht weiter. Der Arbeitnehmer ist nur dann "von Beginn des Arbeitsverhältnisses an" zu versichern, wenn im übrigen - abgesehen von der auf zwölf Monate beschränkten Beschäftigung - die Voraussetzungen für eine Versicherung vorlagen (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1. Juli 1991, Teil A, § 6 VersTV Erl. 5; Gilbert-Hesse, aaO, § 28 der Satzung der VBL Anm. 2).

Dr. Heither Griebeling Dr. Wittek

Dr. Jesse Arntzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 438437

NZA 1993, 232

RdA 1992, 401

USK, 9264 (LT)

WzS 1994, 55 (L)

ZTR 1993, 67-69 (LT1-3)

AP § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen (LT1-3), Nr 35

EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung, Nr 5 (LT1-3)

EzBAT § 4 Versorgungs-TV, Nr 2 (LT1-3)

Heither, ES-BetrAVG Nr 4120/1 (LT1-3)

PersV 1994, 554-555 (L)

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