Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge von Teilzeitbeschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird einer Angestellten im öffentlichen Dienst Erziehungsurlaub gewährt, nachdem ihr zuvor bereits Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden war, so beeinträchtigt dies nicht den sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einer Ersatzkraft, die aus den durch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei gewordenen Haushaltsmitteln vergütet wird.

 

Normenkette

BGB § 620; LPersVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.1996; Aktenzeichen 11 Sa 10/96)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 5973/95)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. März 1996 – 11 Sa 10/96 – aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 1995 – 8 Ca 5973/95 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 10. September 1995.

Die Klägerin war seit dem 23. November 1992 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beim Finanzamt D… beschäftigt. Im letzten Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1994 ist als Befristungsgrund angegeben: “§ 7 Abs. 3 HG NRW (Stelle 86 B – 0,5/1992)”. Der Abschluß des Arbeitsvertrags beruhte darauf, daß der ebenfalls beim Finanzamt D… beschäftigten Verwaltungsangestellten Z… antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit vom 11. September 1989 bis zum 10. September 1995 bewilligt worden war. Dadurch standen Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin aus der Planstelle 86 B zur Verfügung.

Am 1. August 1994 beantragte die Verwaltungsangestellte Z… die Bewilligung von Erziehungsurlaub für die Zeit vom 13. Oktober 1994 bis zum 19. Juli 1995. Diesem Antrag wurde am 9. August 1994 stattgegeben. Am 7. Juni 1995 beantragte Frau Z… die Verlängerung ihres Erziehungsurlaubs bis zum 19. Juli 1996.

Die Klägerin hat die Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1994 für unwirksam gehalten, da es an einem sachlichen Grund fehle. Außerdem sei der Personalrat vor dem Abschluß des Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1994 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Deshalb sei die unstreitig erteilte Zustimmung des Personalrats unbeachtlich.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit dem 10. September 1995 sein Ende gefunden hat, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter besteht.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, in dem vorübergehenden Zurverfügungstehen von Haushaltsmitteln gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 HG NRW aufgrund der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung liege ein sachlicher Befristungsgrund. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, daß Frau Z… am 9. August 1994 Erziehungsurlaub bewilligt worden sei. Es hat ferner im einzelnen vorgetragen, wie der Personalrat unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Denn das Landesarbeitsgericht hat die Rechtswirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1994 vereinbarten Befristung bis zum 10. September 1995 zu Unrecht verneint.

1. Das Landesarbeitsgericht folgt der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BAG Urteile vom 27. Februar 1987 – 7 AZR 376/85 – BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 22. Juni 1988 – 7 AZR 251/86, 259/86 und 278/86 –, alle nicht veröffentlicht; vom 31. August 1988 – 7 AZR 630/86 –, n.v.; vom 28. September 1988 – 7 AZR 451/87 – BAGE 60, 1 = AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), nach der ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags darin liegt, daß die Einstellung nur aufgrund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind.

2. Das Landesarbeitsgericht erkennt auch, daß dieser Befristungsgrund im Entscheidungsfall zunächst vorlag. Es meint jedoch zu Unrecht, er habe beim Abschluß des letzten Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1994 nicht mehr vorgelegen, da Frau Z… bereits am 9. August 1994 Erziehungsurlaub bewilligt worden sei. Damit sei deren Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden und ihre Teilzeitbeschäftigung entfallen, so daß insoweit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten.

Mit dieser Würdigung verkennt das Landesarbeitsgericht, daß die Bewilligung des Erziehungsurlaubs nur die verbliebene Teilzeitbeschäftigung der Frau Z… betraf. Von dem anderen Teil ihrer Arbeitspflicht war Frau Z… nach wie vor durch die fortbestehende Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für die Zeit bis zum 10. September 1995 entbunden. Die dadurch frei gewordenen Haushaltsmittel standen nach wie vor für die Beschäftigung einer Ersatzkraft zur Verfügung; das Freiwerden weiterer Haushaltsmittel durch die Gewährung von Erziehungsurlaub für den anderen Teil der Arbeitspflicht von Frau Z… berührte die erste Teilfreistellung nicht. Deshalb bestand der im Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1994 angegebene Befristungsgrund auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags.

3. Der weiteren Überlegungen des Landesarbeitsgerichts, ob auch das vorübergehende Zurverfügungstehen von durch Erziehungsurlaub frei gewordenen Haushaltsmitteln die Befristung sachlich rechtfertigen könne, bedurfte es daher nicht. Fehlerhaft sind allerdings auch insoweit seine Ausführungen zum angeblichen Auseinanderfallen von Befristungsgrund und Befristungsdauer. Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BAG Urteil vom 26. August 1988 – 7 AZR 101/88 – BAGE 59, 265 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung neben einem Befristungsgrund nicht auch noch einer sachlichen Rechtfertigung der gewählten Befristungsdauer bedarf. Die vereinbarte Befristungsdauer darf sich lediglich nicht so weit vom angegebenen Sachgrund entfernen, daß sich daraus ergibt, daß dieser tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Hiervon kann im Entscheidungsfall keine Rede sein, selbst wenn mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen sein sollte, sachlicher Befristungsgrund sei bei Vertragsabschluß am 5. Oktober 1994 nunmehr die Bewilligung des Erziehungsurlaubs der Frau Z… gewesen. Die Vereinbarung dieses Endtermins spricht nicht gegen das Vorliegen des sachlichen Befristungsgrundes, weil bereits durch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung noch Haushaltsmittel jedenfalls bis zum 10. September 1995 zur Verfügung standen.

4. Die Befristung ist auch nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam. Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW unterliegt die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Mitbestimmung des Personalrats. Im Entscheidungsfall liegt die Zustimmung des Personalrats unstreitig vor. Anhaltspunkte dafür, daß diese Zustimmung unwirksam sein könnte, etwa weil die Dienststelle den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zwar den Verdacht geäußert, dem Personalrat sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, daß es sich bereits um den dritten befristeten Arbeitsvertrag handelte. Das beklagte Land hat jedoch substantiiert dargelegt, daß der Personalrat über alle Einzelheiten unterrichtet gewesen sei. Dies hat die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert bestritten. Dies war angesichts der eingehenden Darlegungen des beklagten Landes erforderlich, zumal sich die Klägerin durch Befragen des Personalrats hätte vergewissern können, welche konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Darstellung des beklagten Landes über den geschilderten Ablauf der Beteiligung des Personalrats nicht richtig gewesen sei.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Schmidt, Schiele, G. Güner

 

Fundstellen

Haufe-Index 885470

NZA 1997, 941

SAE 1998, 186

AP, 0

PersR 1997, 373

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