Leitsatz (redaktionell)

1.a) Ist ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in derselben Dienststelle ohne zeitliche Unterbrechung zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach AFG §§ 91 ff aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages tätig und wird er nach Fristablauf anschließend aufgrund eines schon zuvor auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit andersartigen Arbeiten weiterbeschäftigt, so beginnt die sechsmonatige Probezeit des BAT § 5 mit dem letzten Vertrag.

b) Dagegen ist die vorausgegangene Vertragszeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit des KSchG § 1 Abs 1 anzurechnen (im Anschluß an BAG 1976-09-23 2 AZR 309/75 AP Nr 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

2. Wird in einem solchen Fall dem Angestellten während der Probezeit ordentlich gekündigt, so bedarf es zuvor nur der Anhörung des Personalrats nach PersVG NW § 74.

 

Normenkette

BAT § 5; TVG § 1; BGB § 620; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476); PersVG NW § 74 Fassung 1974-12-03

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.09.1978; Aktenzeichen 21 Sa 690/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437486

DB 1981, 2498-2500 (LT1-2)

DRsp 1982, 189-191 (T)

BlStSozArbR 1981, 324-324 (T)

AP § 5 BAT (LT1-2), Nr 1

EzA § 611 BGB Probearbeitsverhältnis, Nr 5 (LT1-2)

EzBAT § 5 BAT, Nr 4 (L1-2)

PersV 1983, 78-83 (LT1-2)

RiA 1981, 232-232 (T)

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