Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Tonassistenten

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO, ein Urteil sei wegen verspäteter Absetzung nicht mit Gründen versehen, betrifft das Verfahren vor dem Berufungsgericht. Sie muß deshalb nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden.
  • Der Begriff der “Mikroführung” in der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für den Norddeutschen Rundfunk beschreibt das Bewegen des Mikrofons zur Tonaufnahme in Anpassung an die jeweilige Tonquelle. Ein Tonassistent, der lediglich zu Beginn der Aufnahme Mikrofone in Position bringt und anschließend nur noch bei unvorhergesehenen Ereignissen einzugreifen hat, erfüllt dieses Tätigkeitsmerkmal nicht.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; ZPO § 551 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Nr. 3b

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 24.02.1992; Aktenzeichen 7 Sa 111/90)

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.09.1990; Aktenzeichen 24 Ca 123/90)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 1992 – 7 Sa 111/90 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. September 1990 – 24 Ca 123/90 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1978 bei der Beklagten tätig. Er wurde zunächst als Bote und Studioassistent beschäftigt. Seit dem 1. September 1984 wird er im Hörfunk als Tonassistent in der Außenübertragung eingesetzt.

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Geltung der bei der Beklagten angewandten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart.

Seit dem 1. September 1984 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 (“Gehobener Tonassistent”) der Vergütungsordnung zum bei der Beklagten bestehenden Manteltarifvertrag. Er beantragte mit Schreiben vom 23. März 1989 erfolglos seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 8 (“Erster Tonassistent”).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übe Tätigkeiten aus, die den Anforderungen der Vergütungsgruppe 8 entsprechen. Es genüge hierfür, daß er überwiegend in einem der in dieser Vergütungsgruppe genannten Einsatzbereiche (Spielfilme, Fernsehspiele und große Live-Veranstaltungen) beschäftigt werde. Auch Tonassistenten des Fernsehens, die nicht in allen Produktionsbereichen tätig seien, würden von der Beklagten in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert.

Er werde von der Beklagten als Tonassistent des Rundfunks bei der Aufnahme von großen Live-Veranstaltungen eingesetzt. Dabei handele es sich um Veranstaltungen, die live, also unmittelbar aufgezeichnet, wenn auch nicht stets unmittelbar im Rundfunk übertragen würden. Um “große” Live-Veranstaltungen im Tarifsinne handele es sich, weil sie in der Regel von mehr als 1000 Zuschauern besucht würden. Zur Aufzeichnung werde ein großer Übertragungswagen verwendet, der die drei- bis vierfache Kapazität eines kleinen Übertragungswagens habe. Unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungsarbeiten habe er zwischen Januar 1988 und August 1990 während mehr als 70 % seiner Arbeitszeit bei solchen großen Live-Veranstaltungen mitgearbeitet.

Er sei dabei auch für die Mikroführung verantwortlich gewesen. Er habe die zum Einsatz kommenden Mikrofone eigenverantwortlich positioniert. Der Toningenieur gebe hierfür regelmäßig keine detaillierten Vorgaben. Da der Toningenieur während der Veranstaltung seinen Platz im Übertragungswagen nicht verlassen könne, müsse der Kläger auch während dieser Zeit die Mikrofone verantwortlich führen. Sein Einsatz sei insbesondere dann erforderlich, wenn es während der Veranstaltung zu unvorhergesehenen Ereignissen oder technischen Pannen komme.

Der Kläger hat zuletzt die Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen 9 und 8 für den Zeitraum vom 1. März 1988 bis zum 31. August 1990 beziffert geltend gemacht und eine Weiterzahlung der höheren Bezüge verlangt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.042,77 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 26. September 1990 zu zahlen;
  • die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. September 1990 nach Vergütungsgruppe 8 Stufe 8 der Vergütungsordnung für den NDR zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der Kläger sei tarifgerecht eingruppiert. Eine Eingruppierung von Tonassistenten des Hörfunks in die Vergütungsgruppe 8 sei ausgeschlossen. Diese seien im Wortlaut dieser Vergütungsgruppe nicht ausdrücklich genannt. Entsprechend der bei ihr bestehenden langjährigen Tarifpraxis sei die Vergütungsgruppe 8 ausschließlich den Tonassistenten des Fernsehens vorbehalten.

Die begehrte Eingruppierung sei auch ausgeschlossen, weil der Kläger nicht in allen in der Vergütungsgruppe genannten Produktionsbereichen eingesetzt werde. Seit dem Jahre 1988 werde auch im Fernsehbereich kein Tonassistent mehr in diese Vergütungsgruppe eingruppiert, weil auch die Tonassistenten dort nicht in allen drei Einsatzbereichen tätig seien.

Der Kläger werde auch nicht überwiegend bei großen Live-Veranstaltungen im Tarifsinne eingesetzt. Der Tarifvertrag meine hier nur solche Veranstaltungen, die direkt über den Sender ausgestrahlt würden. Es sei auch verfehlt, von der Größe des eingesetzten Übertragungswagens darauf zu schließen, es habe sich bei der betreffenden Veranstaltung um eine “große” im Tarifsinn gehandelt.

Als “Mikroführung” könne nur das Bewegen eines an einer Tonangel oder einem Tongalgen befindlichen Mikrofons verstanden werden. Das bloße Positionieren von drahtlosen Mikrofonen sei keinesfalls ausreichend. Es fehle auch an der tarifrechtlich geforderten Verantwortung des Klägers für die Mikroführung, da diese stets bei dem eingesetzten Toningenieur liege.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nach Beweisaufnahme über die Tätigkeit des Klägers stattgegeben und die Revision zugelassen. Dieses Urteil ist den Parteien erst rund elf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz.

A. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht allein deshalb aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist (§ 551 Nr. 7 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG).

Das am 24. Februar 1992 verkündete Urteil ist zwar erst im Januar 1993 vollständig schriftlich abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt. Ein solches Urteil gilt in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – NJW 1993, 2603 = EzA § 551 ZPO Nr. 1; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beklagte hat auch die für eine hierauf gestützte Aufhebung des Urteils nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats erforderliche Verfahrensrüge erhoben. Dies geschah aber erst mit einem am 20. Oktober 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit verspätet. Die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO betrifft das Verfahren vor dem Berufungsgericht. Sie muß nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgen. Die Revisionsbegründungsfrist war für die Beklagte aber bereits am 23. April 1993 abgelaufen. Ihre Verfahrensrüge war deshalb nicht ordnungsgemäß. Ihr war nicht nachzugehen.

B. Die Revision ist in der Sache begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch darauf, nach der Vergütungsgruppe 8 der Vergütungsordnung der Beklagten (VergO – NDR) bezahlt zu werden.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für die Beklagte abgeschlossene Manteltarifvertrag in der ab dem 1. Januar 1983 geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Nach Ziff. 512.1 des Manteltarifvertrages richtet sich die Grundvergütung nach der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag, wobei für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist. Der Kläger ist bei der Beklagten ganz überwiegend als Tonassistent in der Außenübertragung von Musikveranstaltungen des Hörfunks tätig, wozu auch die jeweiligen Vor- und Nachbereitungsarbeiten gehören.

Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Tonassistenten sieht die Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag die folgenden Vergütungsgruppen vor :

  • “Vergütungsgruppe 10

    Tonassistenten,

    die bei Produktionen und Sendungen des Hörfunks oder des Fernsehens Tonangeln und Galgen fahren oder Mikrofone bedienen und den Auf- und Abbau tontechnischen Gerätes einschließlich drahtloser Mikrofonanlagen vornehmen.

  • Vergütungsgruppe 9

    Gehobene Tonassistenten

    mit mehrjähriger Tätigkeit als Tonassistent, die die Funktion eines Tonassistenten bei schwierigen Produktionen ausüben, beim Aufbau tontechnischen Gerätes einschließlich drahtloser Mikrofonanlagen Funktionsprüfungen durchführen, mit transportablem Gerät kleine Aufnahmen vornehmen sowie beim Überspielen von Tonbändern die Magnettonmaschinen bedienen.

  • Vergütungsgruppe 8

    Erste Tonassistenten

    mit langjähriger Tätigkeit als Gehobener Tonassistent, die bei der Produktion von Spielfilmen, Fernsehspielen und großen Live-Veranstaltungen für die Mikroführung verantwortlich sind.”

II. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 nicht.

1. Die Tätigkeitsmerkmale für Tonassistenten in den Vergütungsgruppen 10 bis 8 bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist daher zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Vergütungsgruppe 10 und dann die der Vergütungsgruppen 9 und 8 erfüllt sind (vgl. nur BAGE 36, 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies haben die Vorinstanzen unterlassen. Der bloße Hinweis darauf, daß der Kläger nach der Vergütungsgruppe 9 bezahlt wird, reicht zur Feststellung der tatsächlichen Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe nicht aus.

2. Der Rechtsstreit muß nicht zur weiteren Tatsachenfeststellung in diesem Punkt zurückverwiesen werden. Der Kläger erfüllt unabhängig hiervon die Merkmale der Vergütungsgruppe 8 “Erste Tonassistenten” nicht.

a) Die im normativen Teil eines Tarifvertrages enthaltenen Tätigkeitsmerkmale sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Es ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in der Tarifnorm einen Niederschlag gefunden hat. Weiter ist der tarifliche Gesamtzusammenhang heranzuziehen, der Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geben kann. Bleiben hiernach Zweifel über den Inhalt der Tarifnorm, kann weiter auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, eine praktische Tarifübung oder die Praktikabilität der in Betracht kommenden Auslegungsergebnisse abgestellt werden (Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend spricht viel dafür, daß die begehrte Eingruppierung schon daran scheitert, daß der Kläger nicht in allen drei in der Vergütungsgruppe 8 “Erster Tonassistent” genannten Produktionsbereichen (Spielfilm, Fernsehspiel und große Live-Veranstaltung) tätig ist.

Die Tarifvertragsparteien haben die drei Arbeitsbereiche mit einem “und” verknüpft. Werden Begriffe so miteinander verbunden, wird damit deutlich gemacht, daß es sich um eine Aufzählung gleichwertig nebeneinanderstehender Ausdrücke handelt. Wird dagegen das Wort “oder” verwendet, werden Alternativen miteinander verbunden, von denen regelmäßig nur eine zutrifft. In der Rechtssprache ist dies grundsätzlich nicht anders. Tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die durch ein “und” verbunden sind, müssen demgemäß regelmäßig in ihrer Gesamtheit vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 – 4 AZR 108/91 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Es gibt zwar auch tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen, in denen Tatbestandsmerkmale, von denen offensichtlich nur eines zur Herbeiführung der Rechtsfolge erfüllt sein muß, mit einem “und” verknüpft worden sind. Die Wortwahl der Tarifvertragsparteien der Vergütungsordnung spricht aber deutlich dafür, daß sie die Worte “und” und “oder” in ihrer unterschiedlichen Bedeutung bewußt eingesetzt haben. Dies zeigt die mehrfache Verwendung der Verknüpfung “und/oder” in den Vergütungsgruppen und Richtbeispielen der Vergütungsordnung. Es wird auch dadurch deutlich, daß die Tarifvertragsparteien immer wieder Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche mit “oder” verbunden haben, bei denen offenbar nur eines der verknüpften Merkmale erfüllt sein muß (z. B. Vergütungsgruppe 7 “Erste Filmcutter-Assistenten”; Vergütungsgruppe 9 “Kamera-Assistenten”).

Darauf, daß eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 nur in Betracht kommt, wenn der Tonassistent in allen drei dort genannten Produktionsbereichen tätig ist, deutet auch die bisherige Tarifpraxis bei der Beklagten, für eine solche Eingruppierung nur Tonassistenten des Fernsehbereichs in Betracht zu ziehen. Diese Praxis wird von der tarifschließenden Gewerkschaft anscheinend auch für tarifgerecht gehalten, wie deren Erklärung im genehmigten Protokoll der Tarifvertragsverhandlungen zur Vergütungsordnung vom 23. Januar 1990 zeigt. Dort hatte die Industriegewerkschaft Medien erklärt, es sei problematisch, daß die Vergütungsordnung die Vergütungsgruppe 8 bisher nur für den Fernsehbereich öffne.

c) Die aufgeworfene Auslegungsfrage kann letztlich unentschieden bleiben. Der Kläger ist jedenfalls nicht “für die Mikroführung verantwortlich”.

Bei der Bestimmung dessen, was die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff der verantwortlichen Mikroführung verstehen, ist in erster Linie vom Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals und dem Tarifzusammenhang auszugehen. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen in einem Parallelprozeß eingeholten Tarifauskünfte sind unergiebig. Sie teilen lediglich zueinander im Widerspruch stehende Begriffsinhalte mit, ohne sie herzuleiten.

Nach der Wortwahl der Tarifvertragsparteien und dem systematischen Zusammenhang der Tätigkeitsmerkmale für Tonassistenten beschreibt der Begriff der “Mikroführung” den dynamischen Vorgang des Bewegens des Mikrofons zur Tonaufnahme in Anpassung an die jeweilige Tonquelle. Der Wortlaut läßt zwar auch eine Interpretation in dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Sinn einer verantwortlichen Leitung des Einsatzes des Mikrofons zu, etwa durch die selbständige Positionierung und Überwachung der Geräte. Die Tarifvertragsparteien haben das Wort “verantwortlich” aber ausdrücklich zusätzlich zum Begriff der Mikroführung gestellt. Der Begriff Mikroführung allein kann deshalb nicht im Sinne einer – nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ohnehin im wesentlichen dem Toningenieur obliegenden – Aufsicht über den Einsatz des Mikrofons verstanden werden. Hier geht es vielmehr um die Handhabung des Gerätes durch Bewegen oder Lenken bei Beginn und während der Tonaufnahme.

Diese schon in den Vergütungsgruppen 10 und 9 angesprochene Tätigkeit muß sich, um die Vergütungsgruppe 8 “Erste Tonassistenten” auszufüllen, dadurch auszeichnen, daß sie verantwortlich ist. Wie die hiermit angesprochene besonders qualifizierte Art der Aufgabenerledigung im einzelnen aussehen muß, bedarf keiner näheren Festlegung. In Betracht kommen eine besondere, wegen einer gleichzeitigen Bildaufzeichnung erforderlich werdende Sorgfalt bei der Mikroführung, eine gegenüber gleichzeitig eingesetzten Tonassistenten herausgehobene Aufgabenstellung und die zusätzliche Pflicht, für die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Geräte während der Aufnahme zu sorgen. Der Kläger füllt mit den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tätigkeiten schon nicht den Begriff der Mikroführung aus. Er bringt lediglich die Mikrofone zu Beginn der Tonaufnahmen nach zumindest groben Vorgaben des Toningenieurs in Position. Während der Tonaufnahme ist nur in besonderen Fällen, bei unvorhergesehenen Ereignissen, sein Eingreifen erforderlich.

d) Da der Kläger bei seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht “für die Mikroführung verantwortlich” ist, kommt es auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, was unter einer “großen Live-Veranstaltung” im Sinne der Vergütungsgruppe 8 zu verstehen ist, nicht mehr an. Der Kläger kann in keinem Falle Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Vergütungsordnung verlangen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Bepler, Venzlaff, Bruse

 

Fundstellen

Haufe-Index 856650

BB 1994, 1016

BB 1994, 1214

NZA 1995, 36

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