Leitsatz (redaktionell)

1.

Ein Aufgabenbereich eines zentralen oder örtlichen Staatsorgans und seiner nachgeordneten Einrichtungen konnte von einer Gebietskörperschaft ganz oder teilweise im Sinne der Nr. 2 Buchst. c Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O übernommen werden (Übergang der früher vom Ministerium für Bauwesen der DDR ausgeübten Bauaufsicht auf kreisfreie Stadt).

2.

Der Aufgabenübernahme durch die Gebietskörperschaft steht nicht entgegen, daß diese die Aufgabe als eine der staatlichen Fachaufsicht unterliegende Weisungsaufgabe erfüllen muß.

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 22.03.1996; Aktenzeichen 3 Sa 1181/95)

ArbG Dresden (Entscheidung vom 27.06.1995; Aktenzeichen 22 Ca 8893/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten des Klägers nach § 19 BAT-O.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1973 als Prüfingenieur der Bauausführung beim Ministerium für Bauwesen in der Staatlichen Bauaufsicht des Bezirks Dresden, Abteilung K , beschäftigt. Der Bauaufsicht oblag in der DDR die bauaufsichtliche Überwachung und Kontrolle der Bauausführung in dem zugeordneten Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Ausführungsprojekte und der im Kontrollplan festgelegten Kriterien bei Beachtung aller bauwirtschaftlichen, baurechtlichen, bautechnischen und Sicherheitsbestimmungen. Die Abteilung, in der der Kläger tätig war, nahm die bauaufsichtliche Kontrolle von Industriebauten wahr. Der größte Teil dieser Tätigkeit erstreckte sich auf Industriebauten im Bereich des Stadtgebiets Dresden.

In der Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Juli 1980 wurde der Kläger auf einer Baustelle in Bagdad und von November 1982 bis Mai 1983 auf Baustellen in Libyen eingesetzt.

Nach dem 3. Oktober 1990 wurde der Kläger im Regierungspräsidium Dresden beschäftigt. Auf seine Bewerbung hin wurde er mit Arbeitsvertrag vom 15. Februar 1991 bei der Beklagten, der Landeshauptstadt Dresden, mit Wirkung ab 1. April 1991 als "Kontrollingenieur (Staatliche Bauaufsicht)" eingestellt. Nach § 1 des Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 finden auf das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. II BAT-O.

Mit Verfügung vom 5. April 1993 setzte die Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers nach § 19 BAT-O auf den 1. April 1991 fest. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. März 1993 erfolglos Widerspruch.

Mit seiner am 27. Dezember 1994 bei Gericht eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, als Beschäftigungszeit sei die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1991 anzuerkennen. Dies folge aus der Übergangsvorschrift Nr. 2 c zu § 19 BAT-O. Die Beklagte habe als untere Bauaufsichtsbehörde bezogen auf Industriebauten im Stadtgebiet Dresden überwiegend die Aufgaben der früheren Staatlichen Bauaufsicht übernommen. In diesem Aufgabenbereich sei er tätig gewesen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1990 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Zeiten vor dem 1. April 1991 seien nicht als Beschäftigungszeit anzuerkennen. Die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht der ehemaligen DDR seien von ihr weder ganz noch überwiegend übernommen worden. Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken, mit denen der Kläger befaßt war, seien nur mit den heutigen Aufgaben des Regierungspräsidiums als höherer Bauaufsichtsbehörde vergleichbar. Beim Regierungspräsidium sei der Kläger aber auf eigenen Wunsch ausgeschieden, so daß vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen seien. Außerdem seien die Beschäftigungszeiten bei der Staatlichen Bauaufsicht der ehemaligen DDR durch die Auslandstätigkeiten des Klägers unterbrochen worden. Die Klage sei ferner verfristet, da der Kläger sie erst zwei Jahre nach Festsetzung der Beschäftigungszeit erhoben habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 2. Oktober 1990 als Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O anzuerkennen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 1. Januar 1973 bis 2. Oktober 1990 als Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O anzurechnen ist.

I. Die Klage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben, wenn zwischen den Parteien die Dauer der Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O streitig ist, weil diese Bedeutung für den Status des Angestellten im öffentlichen Dienst und für eine große Zahl von Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers hat (vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 380/94 - AP Nr. 2 zu § 19 BAT-O, zu II 1 b der Gründe; Urteil vom 15. Mai 1997 - 6 AZR 40/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

II. Die Klage ist auch begründet. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 1. Januar 1973 bis 2. Oktober 1990 ist als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O in Verbindung mit der Übergangsvorschrift Nr. 2 c anzurechnen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Die die Beschäftigungszeit regelnde Bestimmung des § 19 BAT-O hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 19

Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

...

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

...

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:

1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1

...

c) für Angestellte der Mitglieder der Mitgliedverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat."

a) Die Anrechnung der Zeit vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-O kommt nicht in Betracht. Nach Abs. 1 ist Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Daran fehlt es hier. Zwischen dem früheren Arbeitgeber des Klägers, dem Ministerium für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht für den Bezirk Dresden, und der beklagten Landeshauptstadt Dresden, besteht keine rechtliche Identität. Abs. 2 setzt voraus, daß der frühere Arbeitgeber den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

Ebenso ist die Anrechnung der Zeit vor dem 1. Januar 1991 nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften nicht möglich. Diese tarifliche Bestimmung setzt eine Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages voraus. Das Ministerium für Bauwesen der ehemaligen DDR wurde jedoch nicht überführt.

b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, daß die genannte Zeit, soweit der Kläger sie vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegt hat, nach Nr. 2 c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.

aa) Nach dieser Bestimmung gelten, wenn infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen ist, ohne daß eine Überführung erfolgt ist, als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O für Angestellte der Mitgliedverbände der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend vom jetzigen Arbeitgeber übernommen worden sind.

Diese Voraussetzungen sind in bezug auf den Aufgabenbereich, in dem der Kläger bei der Staatlichen Bauaufsicht im Bezirk Dresden tätig war, erfüllt.

Infolge des Beitritts der DDR ist der frühere Arbeitgeber des Klägers, das Ministerium für Bauwesen, weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 EV erfolgt ist. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 2. Oktober 1990 in einer nachgeordneten Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen, der Staatlichen Bauaufsicht im Bezirk Dresden, tätig. Die Beklagte hat einen Aufgabenbereich dieser Einrichtung überwiegend übernommen.

bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche im Sinne von Nr. 2 der Übergangsvorschriften übernommen wurden, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf die Fortführung der vom Angestellten arbeitsplatzbezogen auszuübenden Tätigkeit abzustellen, sondern auf Inhalt und Ziel der Tätigkeit der Einrichtung, wie sie sich aus den für die Tätigkeit maßgebenden Rechtsgrundlagen und den tatsächlichen Umständen ergeben. Dabei können Zeiten einer Tätigkeit nur angerechnet werden, soweit der Angestellte in dem übernommenen Bereich beschäftigt war (BAGE 82, 334 = AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O; BAG Urteile vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 638/95 - AP Nr. 8 zu § 10 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 472/95 - und vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 673/95 - AP Nr. 10 und 11 zu § 19 BAT-O).

cc) Im Sinne dieser Rechtsprechung hat die Beklagte den Aufgabenbereich der Staatlichen Bauaufsicht im Bezirk Dresden, in dem der Kläger beschäftigt war, übernommen.

Nach der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I S. 313) umfaßte die Bauaufsicht in der ehemaligen DDR die Kontrolle der Bauausführung in bauwirtschaftlicher und bautechnischer Hinsicht (§ 1 der VO). Diese Aufgabe oblag der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken auch für Bauwerke des Industriebaus (§ 18 Abs. 1 der VO). Ein Aufgabenbereich der Abteilung, in der der Kläger tätig war, umfaßte dabei die bauaufsichtliche Kontrolle von Industriebauten im Bereich des Stadtgebiets der jetzigen Landeshauptstadt Dresden.

Da die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden in der DDR Staatsaufgaben waren (§ 60 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. I S. 929) ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beitritt der DDR zum 3. Oktober 1990 auf den Freistaat Sachsen über (Art. 13 Abs. 1 in Verb. mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 zu Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag). Zwar gehört zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden nicht mehr die Kontrolle der Bauausführung in bauwirtschaftlicher Hinsicht (§ 60 Abs. 2 SächsBO). Die Kontrolle in bautechnischer Hinsicht wird jedoch - wie in der ehemaligen DDR - von den Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie bezieht sich auch auf Bauwerke des Industriebaus mit Ausnahme von Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SächsBO). Dieser Aufgabenbereich obliegt, bezogen auf Bauten in ihrem Stadtgebiet, der Beklagten als der unteren Bauaufsichtsbehörde (§§ 61 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO). Daraus folgt, daß die Beklagte einen Aufgabenbereich übernommen hat, der früher von der Staatlichen Bauaufsicht im Bezirk Dresden wahrgenommen wurde. Der Übernahme des Aufgabenbereichs steht nicht entgegen, daß es sich bei den Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden um Weisungsaufgaben handelt (§ 60 Abs. 1 SächsBO), deren Erfüllung der Freistaat Sachsen nicht nur rechtsaufsichtlich, sondern auch durch die auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung gerichtete Fachaufsicht überwacht (vgl. § 111 SächsGemO). Nr. 2 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O will sicherstellen, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der eine Aufgabe einer Einrichtung übernommen hat, Zeiten, die ein Arbeitnehmer bei dieser Einrichtung in Erfüllung dieser Aufgabe zurückgelegt hat, als Beschäftigungszeit anrechnet. Da die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 c als Aufgabenübernahme auch ansehen, wenn eine kommunale Stelle die Aufgabe eines Staatsorgans übernimmt, ohne auf die Form der Staatsaufsicht abzustellen, kommt es auf diese nicht an.

dd) Der Kläger war auch in dem übernommenen Aufgabenbereich tätig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Aufgabenbereich der Staatlichen Bauaufsicht durch die Kontrolle in bautechnischer Hinsicht geprägt und war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Prüfbescheide auch überwiegend damit befaßt. Seine Tätigkeit bezog sich auch nicht auf Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas oder Wärme, sondern, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, zu weit mehr als 50 v.H. auf die Kontrolle der bautechnischen Sicherheit von sonstigen Industriebauten im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden.

Damit hat die Beklagte einen Aufgabenbereich übernommen, in dem der Kläger bis zum 2. Oktober 1990 tätig war.

2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Anrechnung dieser Zeit als Beschäftigungszeit nicht deshalb unterbleiben darf, weil der Kläger vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1991 in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stand und somit aus der anrechenbaren Tätigkeit ausgeschieden war.

Die Anrechnung nach Nr. 2 c der Übergangsvorschriften erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O. Danach führt das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur dann zum Verlust der früheren Beschäftigungszeit, wenn es auf dem Verhalten des Angestellten beruhte (§ 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT-O). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

Das Arbeitsverhältnis bei dem früheren Arbeitgeber wurde durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und seinen dadurch bedingten Übergang auf den Freistaat Sachsen (Art. 13 EV) beendet und nicht durch ein Verhalten des Klägers. Das freiwillige Ausscheiden beim Freistaat Sachsen berührt die nach Nr. 2 c der Übergangsvorschriften begründete Anrechnung der Zeit bis zum 2. Oktober 1990 als Beschäftigungszeit bei der Be

klagten nicht. Dadurch wurde nur die Unterbrechung der Beschäftigungszeit beendet, was anrechnungsunschädlich ist (§ 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O).

3. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind als Beschäftigungszeiten auch die Zeiten der Tätigkeit des Klägers in Bagdad und in Libyen anzurechnen, da während dieser Zeiten Delegierungsverträge nach § 50 AGB-DDR bestanden, die die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb nicht berührten (§ 50 Abs. 3 AGB-DDR).

4. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, daß Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Klagebefugnis nicht vorliegen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BB 1998, 752

FA 1998, 167

NZA 1998, 551

RdA 1998, 191

ZAP-Ost 1998, 273

ZTR 1998, 364

AP, 0

RiA 1998, 279

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge