Orientierungssatz

(Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 102 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats)

1. Auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses dürfen an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers aus § 102 Abs 1 BetrVG keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß §§ 1ff KSchG geschützt ist.

2. Dabei fällt die erforderliche Kenntnisverschaffung von dem maßgeblichen Kündigungssachverhalt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers. Wegen der zeitlich begrenzten (§ 102 Abs 2 und Abs 3 BetrVG) Mitwirkungsbefugnisse muß der Betriebsrat bereits bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens Klarheit darüber haben, auf welche Tatsachen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluß stützt. Die Zeit des Anhörungsverfahrens soll der Betriebsrat voll dazu nutzen können, die Stichhaltigkeit der vom Arbeitgeber mitgeteilten Kündigungsgründe zu überprüfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 441233

NV, (nicht amtlicht veröffentlicht)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge