Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus. VHS-Dozent in Schulabschlußkursen

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zu BAG Urteile vom 11. März 1992 – 7 AZR 188 und 189/91 – vgl. auch BAG Urteil vom 13. November 1991 – 7 AZR 31/91 – zur Veröffentlichung vorgesehen

 

Normenkette

BGB §§ 611, 620, 613 S. 1, § 631 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 31.10.1990; Aktenzeichen 15 Sa 1157/90)

ArbG Oberhausen (Urteil vom 20.06.1990; Aktenzeichen 4 Ca 618/90)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1990 – 15 Sa 1157/90 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte ist Trägerin einer Volkshochschule. Der Kläger, ein ausgebildeter Lehrer für die Sekundarstufe I, unterrichtete dort seit ca. vier Jahren in den Fächern Englisch und Deutsch im Rahmen von Tages- und Abendkursen, die der Erlangung der Fachoberschulreife (FOS) auf dem zweiten Bildungsweg dienten. Im Unterrichtszeitraum 1989/1990 wurde der Kläger wie folgt beschäftigt:

  • im FOS-Tageskurs Nr. K 10311 von August 1989 bis Juni 1990 mit sechs Wochenstunden Englischunterricht,
  • im FOS-Abendkurs Nr. K 12111 von August 1989 bis Juni 1990 mit drei Wochenstunden Deutschunterricht,
  • im FOS-Abendkurs Nr. K 14111 von Januar 1990 bis Juni 1990 mit drei Wochenstunden Deutschunterricht.

Die Parteien schlossen mehrere befristete Honorarverträge nach folgendem Muster:

” Honorar-Vertrag

zwischen Herrn/Frau

und

der Stadt O. vertreten durch den Oberstadtdirektor

Für nachstehend bezeichnete Veranstaltungsreihe zahlt Ihnen die Volkshochschule O.

je Unterrichtsstunde

Honorar DM

Fahrtkosten DM

Korrekturgeld DM

25,–

5,–/Tag

5,–

Art der Veranstaltungsreihe: …

Nr.: … Thema: …

Datum: vom: …

bis: …

Uhrzeit: … UStd. wöchentlich nach Stundenplan

Anzahl der

Veranstaltungen: … UStd. Ort: …

Bankverbindung: … Kto.-Nr.: …

Bankleitzahl: ….

Der Vertragspartner ist freier Mitarbeiter der Volkshochschule aufgrund eines Werkvertrages im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Durch diesen Vertrag wird weder in arbeitsrechtlicher noch versicherungsrechtlicher Hinsicht ein Dienstverhältnis mit der Stadt O. begründet. Die Klärung der Frage, ob Versicherungspflicht besteht, wird durch die Beitragseinzugsstelle herbeigeführt. Für die Versteuerung der Honorare ist der Vertragspartner selbst verantwortlich, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Honorarzahlung wird von der Volkshochschule dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Vertragspartner wird davon unterrichtet.

Der Vertrag erstreckt sich ausschließlich auf die oben angegebenen Veranstaltungen. Anspruch auf Fortsetzung der Mitarbeit besteht nicht. Bei Veranstaltungsreihen mit mehr als zwei Veranstaltungen verpflichtet sich der Vertragspartner, Anwesenheitslisten zu führen, in die sich die Teilnehmer selbst eintragen. Er hat sich zu vergewissern, ob jeder Teilnehmer ordnungsgemäß angemeldet ist. Die Listen sind jeweils bis zum 5. des nachfolgenden Monats bei der Volkshochschule einzureichen. Die Honorarzahlungen werden vom Eingang der Listen abhängig gemacht.

Kurse werden nur bei Anwesenheit von mindestens 10 Teilnehmern durchgeführt. Vermindert sich die Teilnehmerzahl im Laufe des Arbeitsjahres auf weniger als 10 Teilnehmer je Veranstaltung, wird die Veranstaltungsreihe eingestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor der Volkshochschule. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur persönlichen Erfüllung. Im Falle seiner Verhinderung hat er unter Angabe von Gründen rechtzeitig die Volkshochschule – möglichst auch die Teilnehmer – zu verständigen. Er ist weder verpflichtet noch berechtigt, bei Verhinderung einen Vertreter zu stellen. Es werden nur die durchgeführten Veranstaltungen honoriert.”

Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfaßte außer der Erteilung, Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts noch folgende Aufgaben:

Der Kläger hatte ein volkshochschulinternes Curriculum zu erstellen, das der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedurfte. Dabei hatte er die Richtlinien und Lehrpläne des Kultusministers, die Besonderheiten der Erwachsenenpädagogik sowie die erschwerten Lern- und Vorbereitungsbedingungen der Kursteilnehmer zu beachten.

Er hatte Kurshefte zu führen und darin die Anwesenheit der Kursteilnehmer festzuhalten. Die Leistungen der Kursteilnehmer mußte er benoten. Zu diesem Zweck hatte er kursinterne Klausuren zu erstellen und zu korrigieren. An den Abschlußprüfungen und den Prüfungskonferenzen mußte er teilnehmen. Er hatte Prüfungsaufgaben zu entwerfen, die nach schulaufsichtlicher Genehmigung den Kursteilnehmern gestellt wurden, Prüfungsarbeiten zu korrigieren und an der mündlichen Prüfung mitzuwirken.

Der Kläger hält die Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses für unwirksam, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und kein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen habe. In die Organisation der Volkshochschule sei er ebenso eingebunden wie die Lehrer an einer Regelschule. Hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Inhalt seines Unterrichts sei er weitgehend weisungsgebunden gewesen. Er habe weitere, von der Beklagten nicht angegebene Aufgaben erfüllen müssen. Der Kläger hat behauptet, er sei verpflichtet gewesen, mit den Kursteilnehmern pädagogische Einzelgespräche zu führen, sie in Fragen der Schullaufbahn und Berufswahl zu beraten, nicht nur an Prüfungskonferenzen, sondern auch an Zensuren- und pädagogischen Konferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, Exkursionen vorzubereiten und durchzuführen, Unterrichtsmaterial zu beschaffen und vertretungsweise Unterricht für ausfallende Lehrkräfte zu erteilen. Bei der Aufstellung des Stundenplans seien Wünsche der Lehrkräfte nur in geringem Umfang berücksichtigt worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, daß er Arbeitnehmer der Beklagten ist.
  2. festzustellen, daß er über den 30. Juni 1990 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern als freien Mitarbeiter beschäftigt. Die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers fehle. Insbesondere habe die Beklagte außerhalb der festgelegten Unterrichtszeit nicht nach ihren Wünschen und Vorstellungen über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an Zensurenkonferenzen, pädagogischen Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Funktion eines Lehrgangsleiters oder Fachsprechers habe er nicht übernehmen müssen. Unterrichtsvertretungen habe er freiwillig im Wege des Stundentausches übernommen. Zu Verwaltungstätigkeiten oder sonstigen Nebenarbeiten sei er nicht herangezogen worden. Die Fachbereichsleiterin habe seinen Unterricht nicht durch Hospitationen überwacht. Bei der Aufstellung des Stundenplans sei den Wünschen des Klägers nach Möglichkeit Rechnung getragen worden. Die Beklagte hat gemeint, die Befristung sei auch dann wirksam, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein sachlicher Grund für die Befristung liege vor. Die Beklagte sei im besonderen Maße darauf angewiesen, flexibel reagieren zu können. Das Zustandekommen weiterer Kurse hänge sowohl von der durch die Beklagte nicht zu beeinflussenden und wegen des fehlenden Schulzwanges nicht vorhersehbaren Zahl der Kursteilnehmer als auch von der Gewährung ausreichender Landeszuschüsse ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten den Weiterbeschäftigungsantrag zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einvernahme der Zeugin R. die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Zur Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

I. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Honorarverträge nicht als Werkverträge angesehen. Nach § 631 Abs. 1 BGB liegt ein Werkvertrag vor, wenn sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks verpflichtet. Ein „Werk” setzt ein gegenständlich faßbares Arbeitsergebnis voraus. Der Kläger schuldete jedoch nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern die Unterrichtstätigkeit als solche. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen reichen allerdings nicht aus, das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis zu betrachten.

II. Obwohl im angegriffenen Urteil die vom Bundesarbeitsgericht für die Statusbeurteilung entwickelten allgemeinen Grundsätze richtig wiedergegeben sind und obwohl der Arbeitnehmerbegriff ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Anwendung das Revisionsgericht nur beschränkt überprüfen kann, hat die Beklagte die Subsumtion des Berufungsgerichts mit Erfolg angegriffen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und wesentliche Umstände außer acht gelassen.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß es nicht darauf ankommt, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 19, 324. 329 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe). Der Status der Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Parteien, sondern danach, wie die Vertragsbeziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen sind. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Wenn der Vertrag einvernehmlich abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend (vgl. u.a. BAG Urteil vom 23. April 1980 – 5 AZR 426/79 – AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 3 der Gründe; BAGE 41, 247, 258 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe? BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 194/90 – AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 – 7 ABR 19/91 – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44 = NZA 1992, 407 ff., zu B II 1 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991 – 7 AZR 31/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu III 1 der Gründe).

2. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, in welchem Maße der Kläger nach dem Inhalt seiner Verträge und der tatsächlichen Gestaltung seiner Vertragsbeziehungen persönlich abhängig war. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BAGE 19, 324, 329 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1974 – 5 AZR 298/73 – AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 14. Dezember 1983 – 7 AZR 290/82 – EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Nr. 8, zu 6 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 2 der Gründe). Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck bringt, enthält ein typisches Abgrenzungsmerkmal (vgl. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 a der Gründe; BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 – 5 AZR 195/82 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. Juni 1991 – 5 AZR 453/90 –, n.v., zu I der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 – 7 ABR 19/91 – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44 = NZA 1992, 407 ff., zu B II 2 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 2 der Gründe). Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und damit Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Arbeitnehmer leisten fremdbestimmte Arbeit. Sie unterscheiden sich von freien Mitarbeitern durch ihre Weisungsgebundenheit.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung. Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund derartiger Weisungsrechte persönlich abhängig ist, läßt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigungen beantworten, sondern hängt vor allem auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (vgl. u.a. BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe; BAGE 41, 247, 254 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 194/90 – AP Nr. 53 zu § 611 EGB Abhängigkeit, zu III der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 – 7 ABR 19/91 – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44 = NZA 1992, 407 ff., zu B II 2 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 2 der Gründe).

3. Das Bundesarbeitsgericht hat diese allgemeinen Grundsätze für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Fallkonstellationen konkretisiert, u.a. für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen. Danach sind die Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 – 5 AZR 460/71 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe). Dagegen sind Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 – 5 AZR 796/75 – AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 –, n.v., zu I 2 der Gründe). Wenn Volkshochschuldozenten in Lehrgängen zur Erlangung nachträglicher Schulabschlüsse unterrichten, bedeutet dies aber noch nicht, daß sie Arbeitnehmer sind. Wie stark die Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit dieser Lehrkräfte ist, hängt weniger vom Unterrichtsgegenstand als von der jeweiligen Arbeitsorganisation und vom jeweiligen Dienstvertrag ab. Anhand der Organisationsstrukturen der einzelnen Volkshochschule und der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ist einzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit die Lehrtätigkeit fremdbestimmt ist (BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 3 der Gründe).

Dementsprechend haben sowohl der Fünfte Senat im unveröffentlichten Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 – als auch der erkennende Senat im Urteil vom 14. Dezember 1983 (– 7 AZR 290/82 – EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Nr. 8) auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Falles abgestellt. In beiden Fällen ist ein freies Mitarbeiterverhältnis bejaht worden. Im Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 – ist der Status einer Lehrerin beurteilt worden, die an einer Volkshochschule tätig war und dort Kenntnisse zum Erreichen von Abschlüssen vermittelte, die üblicherweise vom Bildungsangebot allgemeinbildender Schulen umfaßt werden. Dabei handelte es sich. wie im vorliegenden Fall, um die Fachoberschulreife. Das Urteil vom 14. Dezember 1983 (aaO) betrifft eine Studienassessorin, die an einem von einer Volkshochschule betriebenen Abendgymnasium beschäftigt war.

4. Eine umfassende Würdigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses setzt zunächst voraus, aussagekräftige Umstände von unwesentlichen Äußerlichkeiten zu unterscheiden. Der Aussagewert der wesentlichen Abgrenzungsmerkmale hängt von der Eigenart des Tätigkeitsbereichs, hier der Unterrichtstätigkeit, ab (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991. aaO. zu B II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 4 der Gründe).

a) Die Vereinbarung, in arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Hinsicht werde kein Dienstverhältnis begründet, ist ebenso unerheblich wie der in den Honorarverträgen enthaltene Hinweis, für die Versteuerung der Honorare sei der Kläger selbst verantwortlich. Damit hat die Beklagte nur die Folgerungen aus ihrer Rechtsauffassung zum Status der Honorarkräfte gezogen. Diese vertraglichen Regelungen zeigen nur, daß die Beklagte kein Arbeitsverhältnis begründen wollte. Die rechtliche Qualifizierung des Rechtsverhältnisses hängt aber nicht vom Parteiwillen ab (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 3 a aa der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991. aaO, zu III 4 a der Gründe).

b) Die Art der Vergütung spielt schon deshalb keine nennenswerte Rolle, weil sich die persönliche Abhängigkeit danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung (vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 1983 – 7 AZR 290/82 – EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Nr. 8, zu 5 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 4 b der Gründe).

c) Die rechtliche Einordnung eines Mitarbeiterverhältnisses hängt auch nicht davon ab, ob es auf Zeit oder auf Dauer angelegt ist. Die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses allein hat keinen arbeitsrechtlichen Aussagewert (BAGE 30, 163, 167 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 b der Gründe und BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 194/90 – AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu III 7 der Gründe, unter Hinweis auf die unveröffentlichten Urteile vom 24. Oktober 1984 – 5 AZR 346/83 –, zu B II 1 der Gründe und vom 13. November 1985 – 5 AZR 435/84 –, zu B II 5 der Gründe). Sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer befristeten Vertragsbeziehung sind beide Rechts formen (Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis) denkbar (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 3 c der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 4 c der Gründe).

d) Ebensowenig spielt die Verpflichtung zur persönlichen Verrichtung der Unterrichtstätigkeit eine Rolle. Auch freie Mitarbeiter haben nach § 613 Satz 1 BGB die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.

5. Entscheidend ist, ob und wie intensiv der Kläger in den Lehrbetrieb der Volkshochschule eingegliedert war und in welchem Umfang er den Inhalt seiner Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände seiner Dienstleistung mitgestalten konnte. Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflußt (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 der Gründe).

a) Der Aufgabenbereich des Klägers ergibt sich bereits aus den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit bleibt für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht durch Weisungen der Beklagten kein Raum mehr. Die Parteien haben den Gegenstand der Unterrichtstätigkeit vertraglich im einzelnen festgelegt. Die Honorarverträge enthalten die ausdrückliche Regelung, daß sie sich „ausschließlich auf die oben angegebenen Veranstaltungen” erstrecken. Nicht nur die zu unterrichtenden Fächer, sondern auch die Bildungsmaßnahmen wurden in den Honorarverträgen genau angegeben. Eine Veränderung der Unterrichtstätigkeit bedurfte einer Vertragsänderung.

b) Nach dem Wortlaut der Honorarverträge war der Kläger auch nicht zur Übernahme von Unterrichtsvertretungen verpflichtet. Ohne auf den Vertragstext näher einzugehen, hat das Landesarbeitsgericht eine Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungen daraus abgeleitet, daß für die einzelnen Fächer in der Prüfungsordnung eine Mindeststundenzahl vorgegeben ist. Deshalb könne den einzelnen Kursleitern eine Vertretung nicht freigestellt werden. Diese Schlußfolgerung ist nicht zwingend. Selbst wenn eine Vertretungspflicht zweckmäßig wäre, bedeutet dies noch nicht, daß sie auch tatsächlich vereinbart wurde. Zudem hängt es von den Verhältnissen der einzelnen Volkshochschule ab, ob genügend Lehrkräfte zu freiwilligen Unterrichtsvertretungen bereit sind und eine Vertretungspflicht daher entbehrlich ist. Obwohl das Landesarbeitsgericht ohne weitere Begründung von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin R. ausgegangen ist, hat es sich mit dem protokollierten Inhalt dieser Aussage nicht näher auseinandergesetzt. Die Fachbereichsleiterin R. hat erklärt, sie habe es noch nicht erlebt, daß jemand eine Vertretung, die er hätte machen können, abgelehnt habe. Wenn ein Lehrer erklärt habe, er könne aus persönlichen Gründen eine Vertretung nicht übernehmen, habe sich die Fachbereichsleiterin an einen anderen gewandt. Eine vorbehaltlose Berücksichtigung persönlicher Interessen spricht nicht für eine Verpflichtung der Honorarkräfte zur Unterrichtsvertretung. Eine freiwillige Übernahme von Vertretungen wäre für den Status des Klägers unerheblich.

c) Die Dienstleistungspflicht des Klägers beschränkte sich allerdings nicht auf die näher beschriebenen Unterrichtstätigkeiten, sondern umfaßte auch die damit verbundenen Nebenarbeiten einschließlich Prüfungstätigkeit. Ob die Beklagte darüber hinaus über die Arbeitskraft des Klägers verfügen konnte, ist zwischen den Parteien streitig.

aa) Auf ein Arbeitsverhältnis deutet es hin, wenn der Schulträger außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten verfügen kann, entweder weil die Lehrkraft an Fortbildungsveranstaltungen und Dienstbesprechungen teilnehmen muß oder weil sie verpflichtet ist, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, etwa bei Betriebspraktika und Vergabe von Lehrmitteln mitzuwirken sowie Pausenaufsicht zu führen (vgl. u.a. BAGE 37, 58, 61 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 2 a der Gründe; BAGE 39, 329, 333 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 –, unveröffentlicht, zu II 4 b der Gründe). Je mehr der Dienstgeber den Inhalt der Arbeitsleistung verändern und dem Dienstverpflichteten neue Aufgaben übertragen kann, desto mehr spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. Das Ausmaß dieses Weisungsrechts, vor allem auch die zeitliche Bedeutung der zusätzlichen Aufgaben können aber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BAGE 39, 329, 333 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 b aa der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 c aa der Gründe).

bb) Die mit der vertraglichen Unterrichtstätigkeit notwendig verbundenen Nebenarbeiten des Klägers liefern kein tragfähiges Abgrenzungsmerkmal.

Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, das Beschaffen des Unterrichtsmaterials, die Führung des Kursbuches, die Erfassung der Kursteilnehmer, die Entgegennahme der Entschuldigungen, das Weitermelden des Fehlens von Teilnehmern und das Anhalten der Kursteilnehmer zur Beachtung des Rauchverbots in den Kursräumen gehören zur Unterrichtstätigkeit. Diese Aufgaben ergeben sich bereits aus der vertraglich übernommenen Dienstleistungspflicht. Die Anwesenheitskontrolle der Teilnehmer ist zudem in den Honorarverträgen ausdrücklich angesprochen. Dabei handelt es sich um keine über die Unterrichtstätigkeit hinausgehende Pflicht.

cc) Auch die Teilnahme an den Zensurenkonferenzen und den pädagogischen Konferenzen, die nach der Aussage der Zeugin Renner in der Regel nur einmal je Semester stattfinden, ist keine zusätzliche Aufgabe, sondern nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sogar eine sich aus der Unterrichtstätigkeit ergebende Selbstverständlichkeit. Die pädagogischen Einzelgespräche mit den Kursteilnehmern stehen gleichfalls in untrennbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Der Unterricht ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Vermittlung eines Abschlusses, so daß fachliche Hinweise an erkrankte, neu eintretende oder unregelmäßig teilnehmende Schüler ohne ausdrückliche Erwähnung im „Honorarvertrag” eine vertragliche Nebenpflicht sind, zu deren Erfüllung sowohl Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter aufgefordert werden können. In jeder Rechtsbeziehung bestimmt der Vertragszweck Inhalt und Umfang der Nebenpflichten.

dd) Ebensowenig lassen sich die Prüfungen von der Unterrichtstätigkeit trennen. Sie bilden den Abschluß der Stoffvermittlung. Die Prüfertätigkeit ist Teil der konkret umschriebenen Dienstleistung, wobei für die Korrekturen eine zusätzliche Vergütung vereinbart wurde. Die Prüfungsvorschriften beschreiben lediglich den Inhalt der vertraglich geschuldeten Dienstleistung.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spielt es keine Rolle, daß die Schulaufsichtsbehörde unter den eingereichten Prüfungsvorschlägen auswählen, sie verändern, zurückweisen und neue Vorschläge anfordern konnte. Abgesehen davon, daß diese Rechte nicht der Beklagten zustanden, hat weder ein Arbeitnehmer noch ein freier Mitarbeiter ein Recht darauf, daß sein Arbeitsergebnis unverändert verwertet wird. Ebenso ist es für den Status des Klägers ohne Bedeutung, daß die von ihm als Mitglied des Prüfungsausschusses mitgefaßten Beschlüsse einer Nachprüfung unterlagen.

ee) Die Teilnahme an den Prüfungskonferenzen, die zum Prüfungsverfahren und zur übernommenen Prüfungstätigkeit gehört, schuf keine persönliche Abhängigkeit. Selbst wenn die Beklagte die Termine einseitig festlegte, können die Prüfungskonferenzen wegen ihres, gemessen an der Gesamttätigkeit, geringen zeitlichen Umfangs die rechtliche Würdigung nicht beeinflussen (vgl. BAGE 39, 329, 333 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 –, n.v., zu II 4 c der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 c dd der Gründe).

ff) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und die Ausübung der Funktion eines Fachsprechers sind zwar keine notwendigen Bestandteile der vereinbarten Unterrichtstätigkeit. Ob der Kläger hierzu verpflichtet war, ist jedoch zwischen den Parteien streitig und im Berufungsverfahren nicht geklärt worden. Derartige Pflichten wären ein Umstand, der für die Arbeitnehmereigenschaft spräche, allerdings innerhalb der Gesamtbetrachtung nicht losgelöst von den übrigen Kriterien betrachtet und gewichtet werden könnte.

d) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob sich aus der Art und Weise der Unterrichtserteilung eine persönliche Abhängigkeit des Klägers ableiten läßt, vermögen nicht zu überzeugen.

aa) Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsgebundenheit ergibt sich nicht schon daraus, daß der Kläger die in Nordrhein-Westfalen geltenden schulrechtlichen Vorgaben zu beachten hatte. Daran ändert sich nichts, wenn der Kultusminister nicht nur die Unterrichtsziele, sondern auch die grundsätzlichen Unterrichtsmethoden der Erwachsenenbildung festlegte. Diese Vorgaben präzisieren nur die vertraglich geschuldete Dienstleistung. Der Kläger war vertraglich zu einem ordnungsgemäßen und damit zu einem den schulrechtlichen Vorschriften entsprechenden Unterricht verpflichtet. Die Beklagte hat die Ausgestaltung des Unterrichts nicht kraft ihres Direktionsrechts näher geregelt, sondern lediglich dafür gesorgt, daß die auch für sie verbindlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 d aa der Gründe).

bb) Zwar durfte sich die Beklagte vergewissern, ob sich der Kläger an die schulrechtlichen Bestimmungen hält. Dies führt aber noch nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. Auch bei einem freien Mitarbeiter kann der Dienstgeber überprüfen, ob die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht wird. Allein die Aufforderung, der vereinbarten Leistungspflicht nachzukommen, ist noch keine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisung. Davon kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitgeber vertraglich noch nicht festgelegte Einzelheiten der Dienstleistung näher bestimmt. Dem angegriffenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Beklagte über die schulrechtlichen Vorgaben hinausgehende methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts erteilte. Soweit auf der in der Regel nur einmal pro Semester stattfindenden pädagogischen Konferenz Hinweise für das weitere Vorgehen gegeben wurden, geschah dies nach Aussage der Zeugin R. in kollegialer Absprache.

cc) Das Landesarbeitsgericht hat die tatsächliche Handhabung der Unterrichtsüberwachung unterbewertet. Wenn die Beklagte gegenüber den Honorarlehrkräften keine Kontrollbefugnisse ausübte oder deutlich seltener, als dies bei festangestellten Lehrkräften üblich ist, kann dies darauf beruhen, daß die Honorarkräfte freier gestellt sein sollten.

dd) Da weitgehende schulrechtliche Vorgaben bestehen und im übrigen alle Lehrkräfte einen gewissen pädagogischen Gestaltungsspielraum haben, ist es möglich, daß die Art und Weise der Unterrichtserteilung durch festangestellte Lehrkräfte einerseits und durch die auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte andererseits keine wesentlichen Unterschiede aufweist. Dies spricht jedoch nicht für ein Arbeitsverhältnis, sondern ist wertneutral (BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 d cc der Gründe).

Die fachliche Weisungsgebundenheit ißt für Dienste höherer Art nicht immer typisch (ständige Rechtsprechung seit BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe, zuletzt Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 d cc der Gründe). Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit. Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Die Unterrichtstätigkeit zählt hierzu, so daß die Art und Weise der Unterrichtserteilung als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet sein kann. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen/daß es Tätigkeiten gibt, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können (vgl. BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 194/90 – AP Nr. 53 zu § 611 Abhängigkeit, zu B III der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 c bb der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 d cc der Gründe).

e) Besondere Bedeutung ist dein zeitlichen Aspekt beizumessen. Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist es, daß der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens nach seinen Bedürfnissen über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann (BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 194/90 –, aaO; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 d der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 e der Gründe).

aa) Die vertragliche Festlegung der Arbeitszeitdauer spricht weder für noch gegen ein Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, wer über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie über Beginn und Ende der Arbeitszeit entscheidet (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 d der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 e aa der Gründe).

bb) Der Kläger war bei der zeitlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit nicht schon deshalb weisungsgebunden, weil er sich an einen festen Stundenplan halten mußte, der von der Beklagten erstellt wurde. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, wann der Stundenplan vorlag und ob die Beklagte den Stundenplan noch entsprechend ihren Bedürfnissen ändern konnte. Diese Fragen sind jedoch entscheidungserheblich. Nach dem vorgedruckten Text der Honorarverträge wird nicht nur die Anzahl der Unterrichtsstunden. sondern auch die Uhrzeit der Unterrichtsveranstaltung vertraglich festgelegt. Im eingefügten Text heißt es allerdings stets:

”… UStd. nach Stundenplan”.

Lag der Stundenplan bereits bei Abschluß der Honorarverträge vor und wurde nicht auf den jeweils geltenden, sondern auf den bei Vertragsunterzeichnung bestehenden Stundenplan verwiesen (sog. statische und keine dynamische Verweisung), so war die Verteilung der Arbeitszeit Gegenstand der Vereinbarung und konnte vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die bei der Aufstellung des Stundenplans geäußerten Wünsche waren dann Bestandteil der Vertragsverhandlungen. Nach Aussage der Zeugin R. wurden innerhalb des, wenngleich geringen Spielraums für eine Änderung des Stundenplans die Wünsche der Honorarkräfte nach Möglichkeit berücksichtigt. Wenn den Wünschen des Klägers nicht Rechnung getragen werden konnte, blieb ihm wenigstens die Möglichkeit, vom Abschluß eines Honorarvertrages für den ungünstig gelegenen Kurs abzusehen. Bei einer derartigen Fallgestaltung konnte die Beklagte nicht kraft Weisungsrechts die Arbeitszeit einseitig festlegen.

cc) Auch eine vertragliche Festlegung der Arbeitszeit in allen Einzelheiten führt zwar zu einer Bindung des Dienstverpflichteten. Eine derartige Bindung konnte jedoch der Kläger nach seinen Wünschen und Vorstellungen teilweise mitgestalten. Eine vertragliche Festlegung der Arbeitszeit bewahrte den Kläger zudem vor einer einseitigen Änderung durch die Beklagte.

f) Unerheblich ist es, daß der Unterricht in den von der Volkshochschule genutzten Gebäuden stattfand. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, daß auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts über eine persönliche Abhängigkeit (vgl. Urteil vom 26. Januar 1977 – 5 AZR 796/75 – AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I 2 d der Gründe; BAGE 37, 58, 62 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer. Dozenten, zu II 2 c der Gründe; BAGE 39, 329, 335 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 9. Mai 1984 – 5 AZR 195/82 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 3 c der Gründe; Urteil vom 14. Dezember 1983 – 7 AZR 290/82 – EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Nr. 8, zu 4 c der Gründe; Beschluß vom 30. Oktober 1991, aaO, zu B II 4 e der Gründe und Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu III 5 f der Gründe).

6. Wenn die Arbeitszeit irr. Honorarvertrag durch statische Verweisung auf den bereits vorliegenden Stundenplan vereinbart wurde, ist dies ein sehr wichtiger, gegen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers sprechender Umstand. Dann war die Arbeitszeit vertraglich im einzelnen festgelegt und dem Direktionsrecht der Beklagten entzogen. Die inhaltliche und zeitliche Festlegung der Dienstleistung durch vertragliche Vereinbarung schränkte einerseits die Dispositionsmöglichkeiten der Beklagten ein und verschaffte andererseits dem Kläger eine sichere Entscheidungsgrundlage, die ihm die anderweitige Disposition über seine Arbeitskraft erleichterte. Dies ist ein entscheidender Unterschied gegenüber beamteten oder angestellten Lehrern an einer Regelschule.

III. Wenn der Kläger als freier Mitarbeiter anzusehen ist, bestehen gegen die Befristung der Honorarverträge schon deshalb keine Bedenken, weil ein freier Mitarbeiter, der keinen Kündigungsschutz genießt, sich nicht darauf berufen kann, die Befristung seines Rechtsverhältnisses sei sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAGE 39, 329, 335 f. = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 27. März 1991 – 5 AZR 273/90 – unveröffentlicht, zu II 5 der Gründe? BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO. zu IV der Gründe).

IV. Besteht jedoch zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, so bedurfte die Befristung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes, weil die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen der zwingenden allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen erfüllt sind. Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, so liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor mit der Folge, daß sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen kann.

1. Die auf dem fehlenden Schulzwang beruhende Unsicherheit über die künftige Zahl der Kursteilnehmer und das Risiko, daß wegen fehlender Nachfrage Kurse des zweiten Bildungsweges nicht mehr durchgeführt werden können, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht als sachlichen Grund für die Befristung angesehen. Auch weiterführende Schulen und Privatschulen können nicht Überblicken, wie viele Schüler in den nächsten Schuljahren eintreten werden. Die Unsicherheit der künftigen Bedarfsentwicklung reicht für die Befristung nicht aus. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluß befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAGE 54, 10, 18 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe). Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu V 1 der Gründe).

2. Ebensowenig rechtfertigt die Abhängigkeit von Zuschüssen und Haushaltsmitteln die Befristung. Das Haushaltsrecht kann nicht unmittelbar in die Rechte Dritter und damit auch nicht unmittelbar in das Arbeitsverhältnis eingreifen. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiß, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsieht. Aber auch in der Privatwirtschaft ist nicht gesichert, daß entsprechende Mittel in Zukunft zur Verfügung stehen. Die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung gibt noch keinen sachlichen Grund für die Befristung ab (BAGE 36, 229, 233 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 4 der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – AP Nr. 116 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 b aa der Gründe. m.w.N.). Dementsprechend reicht auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln nicht aus (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 – 7 AZR 69/78 – AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe; BAGE 41, 110, 115 f. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Urteil vom 21. Januar 1987 – 7 AZR 265/85 – AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 der Gründe).

3. Die Abhängigkeit sowohl von der künftigen Nachfrage als auch von Zuschüssen und Haushaltsmitteln führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar kann ein sogenannter Mischtatbestand dazu geeignet sein, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen, zumal es sich bei den von der Rechtsprechung anerkannten Befristungsgründen um keine abschließende Aufzählung handelt. Die als Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung muß jedoch gewichtige rechtserhebliche Besonderheiten aufweisen, die eine nahtlose Einordnung in die bisher anerkannten Typen unmöglich machen. Die erforderliche eigene rechtliche Bewertung derartiger Fallgestaltungen verändert nicht den Prüfungsmaßstab. Auch bei ihnen muß nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen sein (vgl. BAGE 42, 203, 208 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 22. März 1985 – 7 AZR 487/84 – AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe; Urteil vom 24. September 1986 – 7 AZR 669/84 – AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 2 b aa der Gründe). Im Urteil vom 13. April 1983 (BAGE 42. 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) befaßte sich das Bundesarbeitsgericht mit der befristeten Anstellung von Aushilfslehrkräften für Vertretungsfälle durch Beurlaubungen, im Urteil vom 22. März 1985 (aaO) mit der befristeten Anstellung ausländischer Lehrer, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen vom Entsendestaat für eine begrenzte Zeit zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an deutschen Schulen für Schüler ihrer Staatsangehörigkeit abgestellt wurden, und im Urteil vom 24. September 1986 (aaO) mit der befristeten Anstellung von Lehrkräften durch eine Volkshochschule im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer (MBSE). Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Im Rahmen der MBSE-Maßnahmen nahm die Volkshochschule eine von der Bundesanstalt für Arbeit jeweils befristet übertragene soziale Aufgabe von begrenzter Dauer wahr. Dabei war die Volkshochschule gleichsam als Erfüllungsgehilfe für die mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen betraute Bundesanstalt für Arbeit tätig. Der nur vorübergehende Charakter und die Fremdbestimmtheit dieser Maßnahmen rechtfertigten die Befristung. Dagegen ist der Unterricht zur nachträglichen Erlangung von Schulabschlüssen eine auf Dauer angelegte Aufgabe der Volkshochschule. Im Gegensatz zur anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe). Die Beklagte war auch nicht „fremdbestimmt” tätig. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen war die Volkshochschule lediglich an die schulrechtlichen Vorschriften gebunden. Sie betätigte sich vergleichbar einer Privatschule. Auch die doppelte Abhängigkeit sowohl vom künftigen Bedarf als auch von Zuschüssen und kommunalen Haushaltsmitteln bewegt sich noch innerhalb des auf die Arbeitnehmer nicht abwälzbaren Arbeitgeberrisikos.

V. Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und die Befristung unwirksam ist, hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Kostenentscheidung § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen. Nach der Sitzungsniederschrift vom 31. Oktober 1990 hat der Kläger im Berufungsverfahren den Weiterbeschäftigungsantrag mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen, und zwar „im Hinblick darauf, daß der Kläger über den 30. Juni 1989 hinaus weiterbeschäftigt worden ist”. Bei teilweiser Klagerücknahme führt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu einer quotenmäßigen Teilung im Kostenausspruch. Falls das Landesarbeitsgericht die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO hat stützen wollen, ist näher zu begründen, weshalb die prozessualen Erklärungen der Parteien entgegen ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen sind, daß die Klage nicht zurückgenommen, sondern die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Schliemann, Kremhelmer, Neumann, Dr. Sponer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065589

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