Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

 

Leitsatz (redaktionell)

Es kann im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Abs 1 BeschFG 1985 für die Vergütung (Bezahlung nach Jahreswochenstunden statt anteiliger Vergütung nach dem BAT) einen sachlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift für eine unterschiedliche Behandlung darstellen, wenn ein in einem Hauptberuf Tätiger nebenberuflich als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft Unterricht erteilt. Dabei ist nicht entscheidend, welche Einkünfte der Betreffende im Hauptberuf jeweils erzielt und welche soziale Absicherung er sich tatsächlich geschaffen hat oder hätte schaffen können, vielmehr ist darauf abzustellen, ob er als hauptberuflich Tätiger über eine dauerhafte Existenzgrundlage verfügt (Fortsetzung von BAG Urteil vom 22. August 1990, 5 AZR 543/89 = AP Nr 8 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.04.1991; Aktenzeichen 10 Sa 105/91)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.01.1991; Aktenzeichen 5 Ca 1053/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen das beklagte Land aufgrund einer nebenberuflichen Teilzeittätigkeit für die Zeit vom 15. September 1986 bis zum 31. Dezember 1989 restliche Vergütungsansprüche zustehen.

Der am 20. Januar 1937 geborene Kläger ist seit 1963 im Hauptberuf selbständiger Bäckermeister. Er hat einen eigenen Betrieb, den er selbst führt. Daneben unterrichtet er seit dem 15. September 1986 als nebenberufliche Lehrkraft im Fach Nahrungsmittel an der Berufsbildenden Schule in G . Seine Unterrichtszeit beträgt zwölf Wochenstunden. Eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichtet mindestens 27 Wochenstunden. Die Vergütung des Klägers wird nach Einzelstunden (Jahreswochenstunden) berechnet. Der dem Kläger gewährte Stundensatz liegt niedriger als der Stundensatz, den eine vergleichbare, in die VergGr. V b BAT eingestufte vollzeitbeschäftigte Lehrkraft erhält. Das hält der Kläger nicht für gerechtfertigt. Er hat geltend gemacht:

Für eine anteilig geringere Vergütung seiner Unterrichtstätigkeit fehle es an einem sachlichen Grund. § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verbiete eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften, wenn hierfür kein sachlicher Grund bestehe. Die soziale Lage eines Teilzeitbeschäftigten könne nicht als sachlicher Grund im Sinne von § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 angesehen werden. Da durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 vermehrt Arbeitsplätze geschaffen werden sollten, könnten sachliche Gründe eine ungleiche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nur dann rechtfertigen, wenn diese Gründe arbeits- bzw. arbeitsplatzbezogen seien. Die gegenteilige Auffassung verstoße gegen den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Es leuchte nicht ein, daß derjenige, der einen Hauptberuf ausübe, deswegen schlechter bezahlt werden dürfe als derjenige, der "nur" einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, an ihn für die Zeit vom 15. September 1986

bis zum 31. Dezember 1989 die Differenz zwischen

der anteiligen Vergütung entsprechend der

VergGr. V b BAT einschließlich anteiligem Ur-

laubsgeld, Jahressonderleistung und vermögens-

wirksamer Leistung und der gezahlten Vergütung zu

zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen: Der Kläger könne sich nicht auf § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 berufen, weil ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliege. Er übe seit 1963 einen Hauptberuf als selbständiger Bäckermeister aus und unterscheide sich daher hinsichtlich seiner sozialen Lage erheblich von einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Hauptberuf. Zudem sei der Arbeitgeber von Gesetzes wegen nur verpflichtet, die Teilzeitbeschäftigten anteilig wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Wenn aber ein nebenberuflich Tätiger mit anderweitigem Hauptberuf wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln wäre, stehe er sich wie jemand mit zwei Hauptberufen. Ein derartiger Arbeitnehmer sei dann besser gestellt als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die keinem anderen Hauptberuf nachgingen und dementsprechend über keine anderweitige Einkommensquelle und soziale Absicherung verfügten. Da § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 dem Arbeitnehmer nur gleiche Rechte, aber keine zusätzlichen Vorteile gegenüber dem Vollbeschäftigten einräume, müsse insoweit ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung anerkannt werden.

Darüber hinaus sei die Klage auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Weiter seien die Ansprüche des Klägers aufgrund der zumindest analog anzuwendenden Ausschlußfrist des § 70 BAT bis einschließlich Juni 1988 verfallen, teilweise aber auch verwirkt. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld und anteilige Jahressonderleistung. Während nämlich die Vollzeitbeschäftigten ihre gesamte Arbeitskraft und den größten Teil ihrer Zeit für den Arbeitgeber verwendeten, hätten Teilzeitbeschäftigte sehr viel größere zeitliche Möglichkeiten; bei Sonderleistungen handele es sich jedoch gerade um Leistungen für eine besondere soziale Absicherung der Vollzeitbeschäftigten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die erhobenen Ansprüche nicht zu, weil die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt, sondern wirksam ist.

I.Das Landesarbeitsgericht hat unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25. Januar 1989 (BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985) auf den von ihm festgestellten Sachverhalt die Vorschriften des § 2 BeschFG 1985 und der §§ 134, 611, 612 Abs. 2 BGB angewandt und die Ansprüche des Klägers als begründet angesehen. Bei seinen Überlegungen hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Haupttätigkeit des Klägers als selbständiger Bäckermeister mit eigenem Betrieb keinen sachlichen Grund darstelle, ihn bei der Vergütung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft gegenüber der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis unterschiedlich zu behandeln. Nicht die wirtschaftliche Lage des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und auch nicht der Umstand, daß dieser einer Haupttätigkeit nachgehe, sondern allenfalls die soziale Sicherung durch den Hauptberuf könne Grund sein für eine unterschiedliche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit und ohne Haupttätigkeit. Sei nämlich der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer durch seinen Hauptberuf wirtschaftlich abgesichert für den Fall der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit, der Berufsunfähigkeit und des Alters und sei auch seine Familie für den Fall seines Todes wirtschaftlich geschützt, habe die nebenberufliche Teilzeitbeschäftigung für ihn nicht die gleiche Bedeutung wie für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der überhaupt keinem Vollzeitberuf nachgehe oder in seiner Haupttätigkeit nicht diese umfassende soziale Sicherung finde. Der Kläger sei als selbständiger Bäckermeister mit eigenem Betrieb nicht in gleicher Weise kraft Gesetzes gegen die Wechselfälle des Lebens sozial und wirtschaftlich abgesichert wie der vollzeitbeschäftigte Beamte, Richter oder Pfarrer. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, ihn bei seiner Nebentätigkeit als teilzeitbeschäftigter Lehrer an einer berufsbildenden Schule geringer zu vergüten als die übrigen ebenfalls teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ohne Hauptberuf. Daß der Kläger sich möglicherweise durch Abschluß verschiedener Versicherungen auch für den Fall seiner Krankheit, seines Alters und seines Todes abgesichert habe, sei dabei ohne Belang, zumal da er die Beträge hierfür erst verdienen und aus seinem eigenen Einkommen bestreiten müsse.

Dieser Begründung vermag der Senat nicht beizupflichten. II.1. Nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Schaffung weiterer Teilzeitarbeitsplätze zu fördern, aber auch, die Teilzeitbeschäftigten, deren Zahl in den Jahren vor Erlaß des Beschäftigungsförderungsgesetzes insbesondere wegen der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt stark zugenommen hatte, zu schützen und zu verhindern, daß sie zusätzlich zu ihrer geringeren Verdienstmöglichkeit auch noch weitere Schlechterstellungen im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten hinnehmen müssen. Dieser Schutzzweck der Norm entfällt bei denjenigen Teilzeitbeschäftigten, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, in erster Linie aber einem Vollzeitberuf nachgehen. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Umstände zu dem Zeitpunkt an, in dem das Teilzeitarbeitsverhältnis begründet wird; spätere Änderungen der Verhältnisse können zu einer anderen Wertung führen.

In dieser Hinsicht kann die hauptberufliche Tätigkeit einen sachlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darstellen, der die unterschiedliche vergütungsmäßige Behandlung eines Teilzeitbeschäftigten mit Hauptberuf gegenüber einem Teilzeitbeschäftigten ohne Hauptberuf nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Vorschrift erscheinen läßt. Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990 (- 5 AZR 543/89 - AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt (vgl. weiter die Senatsurteile vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73, sowie die Urteile des Vierten Senats vom 23. Oktober 1991 - 4 AZR 500/90 - ZTR 1992, 72, und vom 27. November 1991 - 4 AZR 245/91 -, nicht veröffentlicht, und des Sechsten Senats vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; a. A. Lipke, ArbuR 1991, 76, 79; Schüren/Kirsten, SAE 1991, 116 ff.).

2.Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ergibt sich, daß die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung über Jahreswochenstunden keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 bedeutet. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Kläger bereits seit 23 Jahren in seinem erlernter Beruf und im eigenen Betrieb selbständig tätig und verfügte damit über eine Existenzgrundlage, wie sie eine Erwerbstätigkeit im Hauptberuf allgemein ermöglicht. Dabei ist es nicht entscheidend, welche Einkünfte der Kläger jeweils erzielt und welche soziale Absicherung er sich aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerksmeister tatsächlich geschaffen hat oder hätte schaffen können, vielmehr ist davon auszugehen, daß er als hauptberuflich Tätiger über eine dauerhafte Existenzgrundlage verfügte.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Reinecke

Dr. Schlemmer Schütters

 

Fundstellen

BAGE 70, 48-52 (LT1)

BAGE, 48

BB 1992, 1356

BB 1992, 1356 (LT1)

DB 1992, 1528 (LT1)

EzB BeschFG § 2, Nr 8 (LT1)

NZA 1992, 893

NZA 1992, 893-894 (LT1)

RdA 1992, 286

ZAP, EN-Nr 671/92 (L1-2)

ZTR 1992, 385-386 (LT1)

AP § 1 BeschFG 1985 (LT1), Nr 19

AR-Blattei, ES 1230 Nr 10 (LT1)

EzA § 2 BeschFG 1985, Nr 18 (LT1)

MDR 1992, 975 (LT1)

PersV 1993, 416 (L)

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