Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe. Berücksichtigung ausländischer Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn-/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.

 

Orientierungssatz

  • Erhält ein früher bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigter Arbeitnehmer Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich, schreibt § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage unter Abzug der fiktiv berechneten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vor.
  • Eine Berücksichtigung der fiktiven deutschen Lohnsteuer kann sich nachteilig auf die Situation der Grenzgänger auswirken, dh. sie kann Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind.
  • Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 stehen einer solch benachteiligenden Regelung entgegen und gebieten, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich bei einem in Frankreich ansässigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn-/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
 

Normenkette

EG Art. 39; TV SozSich § 4 Ziff. 3 Buchst. b

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 12 Sa 89/00)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2000; Aktenzeichen 3 Ca 247/00)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 25. April 2001 – 12 Sa 89/00 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe.

Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger und wohnt im Elsaß. Er stand in einem Arbeitsverhältnis zu den französischen Stationierungsstreitkräften in Baden-Baden. Wegen Auflösung derselben endete das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 1999. Der Kläger war als Grenzgänger von der Zahlung der deutschen Lohnsteuer befreit; er versteuerte seine Einkünfte in Frankreich zu dem dort gültigen Steuersatz.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Seit dem 22. Februar 2000 bezieht der Kläger Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung (ASSEDIC). Von der Beklagten erhielt er Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich). Dieser bestimmt:

“§ 4

Überbrückungsbeihilfe

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),

3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand …

3. b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) … ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen – jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen – auszugehen.

…”

In den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich – Neufassung 1992 – heißt es in Ziff. 2.:

“Zu § 4 Ziffer 1

2.6.5 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, die ein Grenzgänger aus einem EU-Land wegen seines Wohnsitzes nur in seinem Wohnland erhalten kann, stehen dem Grunde nach den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gleich, wenn der Grenzgänger von seinem derzeitigen Wohnsitz aus einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nachgehen könnte.

Zu § 4 Ziffer 3

2.8.5 War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Lohnsteuer befreit, dann sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3b die Steuerabzüge zu berücksichtigen, die bei einem sonst vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland zu machen wären.

Zu § 4 Ziffer 4

2.9.4 Erhält der Arbeitnehmer gemäß Nr. 2.6.5 Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen eines ausländischen Sozialleistungsträgers, dann bemisst sich die Höhe der Überbrückungsbeihilfe nach der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit, die dem Berechtigten zustände, wenn er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hätte. Ist die Leistung, die er tatsächlich erhält, höher, so ist der Differenzbetrag gemäß § 5 anzurechnen.”

Der Kläger erhielt von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe für den Monat Februar 2000 in Höhe von 86,82 DM und für den Monat März 2000 in Höhe von 140,43 DM. Bei Festsetzung dieser Leistungen zog die Beklagte von der Bemessungsgrundlage die fiktive Lohnsteuer nach deutschem Recht ab und rechnete das französische Arbeitslosengeld auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 5 TV SozSich iVm. Ziff. 2.9.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe vernachlässige die Beklagte zu Unrecht, dass er in Frankreich wohne und dort ebenfalls Abgaben zu leisten habe. Da er auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der Zahlung der Lohnsteuer in Deutschland befreit sei, sei der Abzug von fiktiver deutscher Lohnsteuer bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nicht gerechtfertigt. Er müsse für das Einkommen aus der Überbrückungsbeihilfe in Frankreich 12,5 % Steuern zahlen und werde daher durch die Vorgehensweise der Beklagten steuerlich unzulässig doppelt belastet. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Überbrückungsbeihilfe eine Kompensation für den durch den Arbeitsplatzverlust eingetretenen Einkommensausfall darstelle, was eine individuelle Berechnung erfordere. Die Überbrückungsbeihilfe habe unter Berücksichtigung der in Frankreich geleisteten Steuern und des dort bezogenen Arbeitslosengeldes (ASSEDIC) berechnet werden müssen. Daher stünden ihm für den Monat Februar und für den Monat März weitere Zahlungen zu. Der Kompensationszweck der Überbrückungsbeihilfe werde verfehlt, wenn eine fiktive Nettolohnberechnung nach deutschem Steuerrecht durchgeführt werde. Dies verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.248,68 DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. April 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ihre Berechnung entspreche den Regelungen des § 4 Ziff. 3 Buchst. b und § 5 TV SozSich. Nach diesen Vorschriften sei bei der Berechnung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe allein vom deutschen Recht auszugehen. Es sei Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, die Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern. Auch werde dadurch die Gleichbehandlung aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verwirklicht. Da die Überbrückungsbeihilfe auch bei den in Deutschland lebenden an spruchsberechtigten Arbeitnehmern individuell versteuert werden müsse, sei auch nicht von einer steuerlichen Doppelbelastung des Klägers auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 27. Juni 2002 (– 6 AZR 317/01 (A) – BAGE 102, 33) den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:

Ist Art. 39 EG dadurch verletzt, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe im Fall des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich), wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort steuerpflichtig ist?

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) hat mit Urteil vom 16. September 2004 (– C-400/02 – ABl. EU 2004 Teil C Nr. 273/6 = DStRE 2005, 236) entschieden und die vom Senat vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:

Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Mit den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 (– C-400/02 – DStRE 2005, 236) kann der Klage nicht stattgegeben werden. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, die das Landesarbeitsgericht nach Zurückverweisung der Sache durchzuführen hat.

1. Die nationalen Gerichte haben die Klage unter Anwendung nationalen Rechts als unbegründet abgewiesen. Sie sind damit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. Juli 1996 (– 6 AZR 670/95 – und – 6 AZR 671/95 – beide nv.) gefolgt. Als Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ist nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich der fiktive Nettolohn zu ermitteln. Der Senat hat in den beiden genannten Entscheidungen diese Tarifbestimmung dahin ausgelegt, dass auch im Fall eines im Ausland wohnenden und dort steuerpflichtigen Arbeitnehmers die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist.

Der Kläger erhält Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich. Diese wird ua. zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass der Arbeitslosigkeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich) gezahlt. Sie ist eine sog. “Anknüpfleistung”. Der Kläger erhält diese Leistung, obwohl er keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, sondern eine entsprechende Leistung der französischen Arbeitsverwaltung (ASSEDIC) erhält (vgl. Nr. 2.6.5 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum Tarifvertrag).

Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich) ist nach § 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 1 TV SozSich die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach § 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich. Der tarifliche Begriff der gesetzlichen Lohnabzüge bezeichnet ersichtlich die Abzüge vom Lohn, die nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe vorzunehmen wären. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung.

2. Hält man diese Auslegung für zwingend, haben die Tarifvertragsparteien gegen ihre Verpflichtung aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, indem sie bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf fiktive Lohnsteuer nach deutschem Recht auch für die Arbeitnehmer abgestellt haben, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und nur dort steuerpflichtig sind. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (EuGH 7. Februar 1991 – C-184/89 – EuGHE I 1991, 314, 320 f., zu Nr. 17 und 19 der Gründe).

a) Die Berücksichtigung der fiktiven deutschen Lohnsteuer kann sich nachteilig auf die Situation der Grenzgänger auswirken, dh. sie kann Personen, die, wie der Kläger, in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sind. Tatsächlich ist die Berücksichtigung der fiktiven deutschen Lohnsteuer für den Kläger diskriminierend. Der Abzug der fiktiven deutschen Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger in Frankreich während seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Einkommensteuer, so dass selbst dann, wenn ein der von ihm in Frankreich gezahlten Steuer entsprechender Betrag im Nachhinein in Deutschland erstattet würde, diese Beihilfe niedriger ausfallen könnte als der Differenzbetrag zwischen der während der Erwerbstätigkeit bezogenen Vergütung und dem von ihm nun bezogenen Arbeitslosengeld. Anders als bei den in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern kann im Falle von Grenzgängern in der Lage des Klägers der Ansatz des fiktiven deutschen Lohnsteuersatzes verhindern, dass die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den hierdurch bedingten Lohnverlust ausgleicht.

b) Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht führt, soweit eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, zur Unanwendbarkeit der Tarifnormen, die die Diskriminierung begründen. Die entstandene Regelungslücke kann und muss unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Ausgleich lässt sich hier nur erreichen, wenn die deutschen Behörden die Berechnungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe ohne Abzug der fiktiven deutschen Lohnsteuer, die auch während der Erwerbstätigkeit des Klägers nicht für den Lohn zu entrichten war, ermitteln. Statt dessen dürfen sie nur die fiktive Lohn-/Einkommensteuer abziehen, die bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 14 Abs. 1 DBA (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959) in Frankreich für die Vergütung zu entrichten gewesen wäre.

3. Hielte man dagegen eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich für möglich, würde diese zum selben Ergebnis führen. Ob die genannte Tarifnorm einer solchen von den Urteilen des Senats vom 25. Juli 1996 (– 6 AZR 670/95 – und – 6 AZR 671/95 – beide nv.) abweichenden Auslegung zugänglich ist, kann somit offen bleiben.

4. Soweit sich die deutschen Behörden zur Rechtfertigung des Berechnungsmodus der Beklagten im Fall der Grenzgänger auf die administrativen Schwierigkeiten, die die Anwendung verschiedener Berechnungsmodi nach dem jeweiligen Wohnsitz des Betreffenden auslösen würde, und auf die Auswirkung auf den Haushalt bei Nichtberücksichtigung der deutschen Lohnsteuer berufen haben, sind diese Einwände nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurückzuweisen. Derartige Gründe können nicht die Nichtbeachtung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen.

5. Zur Höhe der Lohn-/Einkommensteuer, die der Kläger im Fall der Weiterbeschäftigung für seine Vergütung in Frankreich zu entrichten gehabt hätte, fehlen jegliche tatrichterlichen Feststellungen. Den Parteien ist somit Gelegenheit gegeben, ihren Sachvortrag insofern zu ergänzen. Falls erforderlich ist eine Beweisaufnahme über streitige Behauptungen durchzuführen.

6. Nicht zu beanstanden ist im konkreten Fall die Berücksichtigung fiktiver deutscher Sozialversicherungsbeiträge, wie sie von der Beklagten zutreffend vorgenommen wurde. Soweit die Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung (ASSEDIC) an den Kläger höher sind, ist auch der überschießende Betrag zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 5 TV SozSich (vgl. Nr. 2.9.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum Tarifvertrag). Bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist ggf. die Bestimmung in § 4 Ziff. 4 Satz 2 TV SozSich zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist die Überbrückungsbeihilfe, wenn sie zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt wird, um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken. Hierzu wird auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 20. Mai 1999 (– 6 AZR 451/97 – BAGE 91, 358) hingewiesen.

7. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision mitzuentscheiden.

 

Unterschriften

Fischermeier, Dr. Armbrüster, Brühler, Augat, B. Schipp

 

Fundstellen

Haufe-Index 1403371

BAGE 2006, 60

BB 2006, 1456

NWB 2005, 3357

EBE/BAG 2005, 2

FA 2005, 349

NZA 2006, 624

AP, 0

NZA-RR 2006, 88

RiA 2006, 18

AUR 2005, 387

NJOZ 2006, 2038

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